| I. |
den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,
| 1. |
Computer mit einer vorinstallierten Kopie des Computerprogramms "M. W." anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;
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| 2. |
im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen "M." und/oder "W." versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
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| II. |
die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihnen begangenen Handlungen nach Ziffer I. Auskunft zu erteilen und unter Belegvorlage Rechnung zu legen über
| 1. |
Namen und Adressen von gewerblichen Abnehmern der in Tenor zu Ziffer I. beschriebenen Computer mit einer vorinstallierten Kopie des Computerprogramms "M.W.". Hiervon ausgenommen sind Angaben über Verkäufe an die Firmen
• (...)
• (...)
• (...) sowie
• einen namentlich nicht benannten privaten Abnehmer, über die die Beklagten zu 2), 3) und 4) bereits Auskunft erteilt haben;
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| 2. |
Einkaufspreise, Verkaufspreise, den erzielten Umsatz und den erzielten Gewinn;
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| 3. |
Art und Umfang der betriebenen Werbung.
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| III. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin für die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen eine angemessene Lizenz zu zahlen.
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| IV. |
Den Beklagten wird aufgegeben, Kopien des Computerprogramms "M.W." auf Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I. zu entfernen, wobei nicht beschreibbare Datenträger zu vernichten und wieder beschreibbare zu löschen sind.
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| V. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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| VI. |
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.
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| VII. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 280.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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| VIII. |
Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt.
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