I. |
den Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit von Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle von Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,
1. |
Computer mit einer vorinstallierten Kopie des Computerprogramms "M. W." anzubieten und/oder feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, solange die Klägerin hierzu nicht ihre Einwilligung erteilt hat;
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2. |
im geschäftlichen Verkehr ohne Einwilligung der Klägerin mit den Zeichen "M." und/oder "W." versehene Computerprogramme und/oder Datenträger für Computerprogramme anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere auch in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
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II. |
die Beklagten zu 2), 3) und 4) werden verurteilt, der Klägerin hinsichtlich der von ihnen begangenen Handlungen nach Ziffer I. Auskunft zu erteilen und unter Belegvorlage Rechnung zu legen über
1. |
Namen und Adressen von gewerblichen Abnehmern der in Tenor zu Ziffer I. beschriebenen Computer mit einer vorinstallierten Kopie des Computerprogramms "M.W.". Hiervon ausgenommen sind Angaben über Verkäufe an die Firmen
• (...)
• (...)
• (...) sowie
• einen namentlich nicht benannten privaten Abnehmer, über die die Beklagten zu 2), 3) und 4) bereits Auskunft erteilt haben;
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2. |
Einkaufspreise, Verkaufspreise, den erzielten Umsatz und den erzielten Gewinn;
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3. |
Art und Umfang der betriebenen Werbung.
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III. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin für die in Ziffer I. beschriebenen Handlungen eine angemessene Lizenz zu zahlen.
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IV. |
Den Beklagten wird aufgegeben, Kopien des Computerprogramms "M.W." auf Verletzungsgegenständen gemäß Ziffer I. zu entfernen, wobei nicht beschreibbare Datenträger zu vernichten und wieder beschreibbare zu löschen sind.
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V. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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VI. |
Die Kosten des Verfahrens werden den Beklagten auferlegt.
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VII. |
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 280.000,00 vorläufig vollstreckbar.
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VIII. |
Der Streitwert wird auf € 300.000,00 festgesetzt.
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