I. |
Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis EUR 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken hinsichtlich der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer, für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne die Einwilligung der Klägerin Datenträger mit „B“ Computerprogrammen, die mit dem Zeichen „B“ versehen sind, insbesondere mit den Programmen „B1“ und/oder „B2“ und/oder „B3“, zusammen mit solchen Echtheitszertifikaten (COALs), die ursprünglich nicht mit diesen Datenträgern in den Verkehr gebracht worden sind, anzubieten, feilzuhalten und/oder sonst wie in den Verkehr zu bringen, insbesondere zu diesem Zweck zu besitzen und/oder in die Bundesrepublik Deutschland einzuführen oder auszuführen.
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II. |
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin unter Vorlage gut lesbarer Belege wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen und unter Nennung vollständiger Produktbezeichnungen, Namen und Anschriften Auskunft darüber zu erteilen,
a) |
In welchem Umfang sie die in Ziffer I beschriebenen einzelnen Datenträger mit „B“-Computerprogrammen zusammen mit nicht dazugehörigen Echtheitszertifikaten angeboten, feilgehalten und/oder sonst wie in den Verkehr gebracht sowie in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt oder ausgeführt oder zum Zwecke des Anbietens und/oder Inverkehrbringens besessen haben;
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b) |
Von wem sie die in Ziffer I. beschriebenen einzelnen Datenträger mit „B“-Computerprogrammen mit nicht dazu gehörigen Echtheitszertifikaten (Verletzungsgegenständen) in welchen Stückzahlen und zu welchen Preisen erhalten haben.
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III. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin eine angemessene Lizenzgebühr als Bereicherungsausgleich bzw. als Ersatz des Schadens dafür zu zahlen, dass sie die in Ziffer I. beschriebenen einzelnen Datenträger mit „B“-Computerprogrammen mit nicht dazugehörigen Echtheitszertifikaten angeboten, in den Verkehr gebracht und/oder zu diesen Zwecken besessen haben.
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IV. |
Die Beklagten werden verurteilt, sämtliche Verletzungsgegenstände gemäß Ziff. I zum Zwecke der Vernichtung an die Klägerin herauszugeben.
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V. |
Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, die in ihrem Eigentum befindliche Folienschweißmaschine an die Klägerin zum Zwecke der Vernichtung herauszugeben.
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