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Software - Urheberrechtsschutz - Wettbewerb LG München v. 30.04.2008: Wird für den geschäftlichen An-und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen zur Installation und Nutzung von Computerprogrammen mit Behauptungen geworben wie: "Standard-Software darf weiterveräußert werden. Dies wurde u.a. vom BGH und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz des deutschen Urheberrechts" und/oder "Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam", verstößt dies gegen §§ 3, 5 UWG. Das Landgericht München (Beschluss vom 30.04.2008 - 33 O 7340/08) hat entschieden: Wird für den geschäftlichen An-und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen zur Installation und Nutzung von Computerprogrammen mit Behauptungen geworben wie: "Standard-Software darf weiterveräußert werden. Dies wurde u.a. vom BGH und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz des deutschen Urheberrechts" und/oder "Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam", verstößt dies gegen §§ 3, 5 UWG. |