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Landgericht München I Urteil vom 19.05.2004 - 21 O 6123/04 - Die GPL, die einen automatischen Rechterückfall vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen

LG München v. 19.05.2004: Die GPL, die einen automatischen Rechterückfall vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen


Das Landgericht München I (Urteil vom 19.05.2004 - 21 O 6123/04) hat entschieden:

   Ein einzelnes urheberrechtliches Nutzungsrecht ist ein dingliches Recht. Die Lizenzbedingungen der GNU General Public License (GPL) sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen sind. Ziff. 4 GPL, der bei Verstoß gegen den in Ziffer 2 normierten Verhaltenscodex einen automatischen Rechterückfall vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen.



Siehe auch
Lizenzgebühren - Schadensersatz - Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen
und
Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Zum Sachverhalt:


Der Verfügungskläger machte gegenüber der Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch um Zusammenhang mit der Verbreitung einer sogenannten Open Source Software geltend.

Der Antragsteller ist Mitglied des Open Source-Projekts „netfilter/iptables" und als sog. „Maintainer" Hauptverantwortlicher der Programmentwicklung. Ziel des Mitte 1999 von dem Australier Paul 'Rusty' Russell gegründeten Projektes war es, die nicht mehr zeitgemäße alte Linux-Firewall (ipchains) durch eine moderne, zukunftsweisende und flexible Architektur zu ersetzen.

Seit 2001 ist der Antragsteller der Maintainer des vierköpfigen Kernteams („Coreteam"), das die Internet-Plattform „www.netfilter.org" betreibt, alle wegweisenden Entscheidungen über die Software-Architektur trifft, die Ergebnisse der anderen Entwickler integriert und Herausgeber der Softwarepakete ist.

Die Software „netfilter/iptables" besteht aus zwei Komponenten. Die eigentliche „Engine", die die Netzwerkpakete im Kernel des Linux Betriebssystems bearbeitet, und das Konfigurationsprogramm, mit der der Administrator die Sicherheits-Policies (sog. Paketfilter-Regeln) setzen kann. Die Software „netfilter/iptables" ist damit ein integraler Baustein des weitverbreiteten und wirtschaftlich bedeutsamen Betriebssystems GNU/Linux, bekannt unter der Bezeichnung „Linux". Die Software „netfilter/iptables" hat aufgrund ihrer komplexen Aufgaben bereits einen erheblichen Umfang, derzeit von 22775 Zeilen Code im Linux-Kern und 32244 Zeilen Code in dem Konfigurationsprogramm.

Auf der Internet-Plattform www.netfilter.org wird die Software „netfilteriptables" im Sourcecode zum Download angeboten und Teammitgliedern und Dritten zur Weiterentwicklung zugänglich gemacht.




Die Software „netfilter/iptables" ist - worauf auf der Internetseite hingewiesen wird eine Freie Software, die unter den Bedingungen der GNU General Public License (GPL) von jedermann genutzt werden darf. Die Lizenzbedingungen sehen u.a. folgende Regelungen vor:

  1.  Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten haben, anfertigen und verbreiten. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie mit jeder Kopie einen entsprechenden Copyright-Vermerk sowie einen Haftungsausschluß veröffentlichen, alle Vermerke, die sich auf diese Lizenz und das Fehlen einer Garantie beziehen, unverändert lassen und desweiteren allen anderen Empfängern des Programms zusammen mit dem Programm eine Kopie dieser Lizenz zukommen lassen. Sie dürfen für den eigentlichen Kopiervorgang eine Gebühr verlangen. Wenn Sie es wünschen, dürfen Sie auch gegen Entgelt eine Garantie für das Programm anbieten.

  2.  ...

  3.  Sie dürfen das Programm (oder ein darauf basierendes Datenwerk gemäß Paragraph 2) als Objectcode oder in ausführbarer Form unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 kopieren und weitergeben - vorausgesetzt, dass Sie außerdem eine der folgenden Leistungen erbringen:

  a.  Liefern Sie das Programm zusammen mit dem vollständigen zugehörigen maschinenlesbaren Quelltext auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium aus, wobei die Verteilung unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 erfolgen muß.

Oder:

  b.  Liefern Sie das Programm zusammen mit einem mindestens drei Jahre lang gültigen schriftlichen Angebot aus, jedem Dritten eine vollständig maschinenlesbare Kopie des Quelltextes zur Verfügung zu stellen - zu nicht höheren Kosten als denen, die durch den physikalischen Kopiervorgang anfallen -, wobei der Quelltext unter den Bedingungen der Paragraphen 1 und 2 auf einem für den Datenaustausch üblichen Medium weitergegeben wird.

Oder:

  c.  Liefern Sie das Programm zusammen mit dem schriftlichen Angebot der Zurverfügungstellung des Quelltextes aus, das Sie selbst erhalten haben. (Diese Alternative ist nur für nicht-kommerzielle Verbreitung zulässig und nur, wenn Sie das Programm als Objectcode oder in ausführbarer Form mit einem entsprechenden Angebot gemäß Absatz b erhalten haben).

  4.  Sie dürfen das Programm nicht vervielfältigen, verändern, weiter lizenzieren oder verbreiten, sofern es nicht durch diese Lizenz ausdrücklich gestattet ist. Jeder anderweitige Versuch der Vervielfältigung, Modifizierung, Weiterlizenzierung und Verbreitung ist nichtig und beendet automatisch Ihre Rechte unter dieser Lizenz. Jedoch werden die Lizenzen Dritter, die von Ihnen Kopien oder Rechte unter dieser Lizenz erhalten haben, nicht beendet, solange diese die Lizenz voll anerkennen und befolgen.

Die Verfügungsbeklagte ist die deutsche Tochtergesellschaft der in den Niederlanden ansässigen Firma ... .

Die Firmengruppe ... bewirbt und vertreibt u.a. über die Website www. ... .com Netzwerkprodukte wie FireWire Adapter und Kabel, Bluetooth, USB Adapter und WLAN-Router.

Die Website „www. ... .com" wird bei einem Aufruf aus der Bundesrepublik Deutschland in deutscher Sprache angezeigt. In der unter dem Menüpunkt „Über ..." abrufbaren Selbstdarstellung ist nur die Verfügungsbeklagte am Ende als Firma mit Anschrift benannt.

Unter anderem wird auf den Internetseiten auch der Wireless Network Breitband Router 100g+ (WL-122) beworben und die darin enthaltene Firmware zum Download angeboten. Auf der Website mit dem Download der Software befindet sich auch ein deutsches Handbuch Die zum kostenlosen Download angebotene Software enthält die Software „netfilter/iptables" im Objectcode, unter anderem auch die vom Verfügungskläger vollständig alleine programmierten Softwaremodule, „PPTP helper für connection tracking und NAT", sowie „IRC helper für connection tracking und NAT".

Auf der Website der Firma ... befand sich zumindest bis zum 18.5.2004 weder ein Hinweis darauf, dass die Firmware auch solche Software enthält, die unter die GNU General Public License gestellt wurde, noch war ein Hinweis auf den Lizenztext der GPL oder den Sourcecode der Software „netfilter/iptables" enthalten.

Mit Schreiben vom 18. März 2004 mahnte der die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen der GPL-Verletzungen ab.

Nachdem nach einem weiteren Schriftverkehr zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten bzw. der Muttergesellschaft die Verfügungsbeklagte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte, reichte der Verfügungskläger am 01.04.2004 den Antrag am Erlass einer einstweilige Verfügung ein.

Die Kammer erließ am 2.4.2004 antragsgemäß folgende einstweilige Verfügung:

  1.  Der Antragsgegnerin wird ... verboten,

   die Software "netfilter/iptables" zu verbreiten und/oder zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen, ohne entsprechend den Lizenzbedingungen der GNU General Public License, Version 2 (GPL) dabei zugleich auf die Lizenzierung unter der GPL hinzuweisen und den Lizenztext der GPL beizufügen und den Sourcecode der Software "netfilter/iptables" lizenzgebührenfrei zugänglich zu machen.


  2.  Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3.  Der Streitwert wird auf EUR 100.000.- festgesetzt.

Die Verfügungsbeklagte legte mit Schriftsatz vom 20.4.2004 Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein.

Der Verfügungskläger trug vor:

Die einstweilige Verfügung sei zu bestätigen.

Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus den § 91 Abs. 1 i.V.m § 69c Nr. 1-4 UrhG. Die Verfügungsbeklagte habe die Urheberrechte des Verfügungsklägers verletzt, indem sie die Software „netfilter/iptables" zum Download angeboten und für deren Vertrieb geworben habe, ohne die Lizenzbestimmungen der GPL einzuhalten.

Die genannten Handlungen wären nur gestattet, wenn die Verfügungsbeklagte über eine lizenzrechtliche Gestattung verfügen würde. Da der Verfügungskläger die Software „netfilter/iptables" ausschließlich unter der GPL lizenziere, sei jede Nutzung verboten, die nicht GPL-konform ist. Denn Ziffer 4 der GPL bestimme ausdrücklich, dass ein Lizenzverstoß automatisch mit einem Lizenzverlust einhergehe. Damit sehe die GPL eine gem. § 158 Abs. 2 UrhG nur auflösend bedingte Nutzungsrechtseinräumung vor.

Da die Verfügungsbeklagte die Software „netfilter/iptables" entgegen den Lizenzbedingungen der GPL genutzt habe, insbesondere keinen Hinweis auf die GPL gemacht habe und den Sourcecode nicht zugänglich gemacht habe, habe sie die Urheberrechte des Verfügungsklägers verletzt.

Dies gelte auch unabhängig davon, ob die Lizenzbedingungen der GPL zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagte wirksam vereinbart worden seien oder nicht. Denn wenn die GPL nicht von den Parteien vereinbart worden wären, fehlten der Verfügungsbeklagten ohnehin die erforderlichen Nutzungsrechte, um die Software „netfilter/iptables" vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen zu können.

Der Vertrieb ohne Hinweis auf die GPL und ohne die Zugänglichmachung des Sourcecodes verletze den Verfügungskläger auch in seinen Urheberpersönlichkeitsrechten. § 13 UrhG i.V.m. § 69a Abs. 4 UrhG.

Die Verfügungsbeklagte sei auch passivlegitimiert. Dies ergebe sich aus dem Internetauftritt. Unabhängig von der Frage, in welcher Form die Verfügungsbeklagte tatsächlich tätig sei, habe sie als Störerin die Urheberrechte des Antragstellers auch selbst verletzt. Indem sie auf der Website www. ... .com die öffentliche Zugänglichmachung der Software des Verfügungsklägers zu Eigen mache, sei Sie auch selbst für die dort vorliegende Urheberrechtsverletzung verantwortlich. Die Verfügungsbeklagte sei auf der Website als Verantwortliche namentlich genannt.

Eine vorläufige Sicherung der Rechte der Verfügungskläger im Eilverfahren sei notwendig. Zur Verwirklichung ihrer Ansprüche könne die Verfügungskläger nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Weitere Rechtsverstöße, die zu befürchten seien, würden die Interessen des Verfügungsklägers unwiederbringlich schädigen, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung der Urheberschaft. Daher drohe den urheberrechtlichen Belangen des Verfügungsklägers eine unmittelbare Beeinträchtigung, eine Entscheidung in der Hauptsache käme somit zu spät.

Der Verfügungskläger hat beantragt,

   Die einstweilige Verfügung vom 2.April 2004 zu bestätigen.

Die Verfügungsbeklagte hat beantragt,

   die einstweilige Verfügung vom 2.4.2 004, Aktenzeichen 21 0 6123/04 aufzuheben.

Die Verfügungsbeklagte trug vor:

Die einstweilige Verfügung sei aufzuheben, da die Verfügungsbeklagte nicht passivlegitimiert sei.

Ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Die Verfügungsbeklagte befasse sich weder mit der Verbreitung und oder der Vervielfältigung und/oder der öffentlichen Zugänglichmachung der Software „netfilter/iptables". Bei der Antragsgegnerin handele es sich um eine reine Supportfirma, die keinen selbstständigen Vertrieb, keine selbstständige Vervielfältigung und keine selbstständige öffentliche Zugänglichmachung betreibe, nicht betrieben habe und auch nicht betreiben werde. Die Tatsache, dass Vertreiber Vervielfältiger und öffentlich Zugänglichmacher nicht etwa die Verfügungsbeklagte, sondern vielmehr die Firma ... Europe BV sei, sei dem Verfügungskläger bekannt.

Da weiter mitgeteilt worden sei, dass bereits die Website abgeändert worden sei, sei offenkundig, dass von Seiten der Firma ... Europe BV die Angelegenheit geklärt werden sollte und geklärt werde.

Es fehle deshalb auch an dem Verfügungsgrund. Eine Dringlichkeit sei nicht gegeben.

Das Gericht hat die einstweilige Verfügung bestätigt.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sowohl Verfügungsanspruch als auch Verfügungsgrund gegeben sind.

I.

Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus § 97, 69a, 8 Abs.2; 15 UrhG, da der Verfügungskläger zumindest Miturheber an der streitgegenständlichen Software ist und die Benutzungshandlungen, die der Verfügungsklägerin zuzurechnen sind, nicht durch ein Nutzungsrecht gerechtfertigt waren.

A.

Der Anspruch nach § 97 UrhG setzt voraus, dass die Verfügungsbeklagte nicht Inhaberin von Nutzungsrechten an der Software geworden ist.

Die Kammer teilt zunächst die Auffassung, dass in den Bedingungen GPL (General Public Licene) keinesfalls ein Verzicht auf Urheberrechte und urheberrechtlichen Rechtspositionen gesehen werden kann. Im Gegenteil bedienen sich die Nutzer der Bedingungen des Urheberrechts, um ihre Vorstellungen der weiteren Entwicklung und Verbreitung von Software sicherzustellen und zu verwirklichen (vgl. nur Dreier/Schulze UrhG § 69a Rn. 11).

Hinsichtlich einer Rechtsverletzung können zwei Fälle unterschieden werden, einmal, dass die Verfügungsbeklagte zu keinem Zeitpunkt Nutzungsrecht erworben hat und zum anderen, dass die einmal eingeräumten Nutzungsrechte wieder an den Verfügungskläger gemäß 4 GPL zurückgefallen sind.



Hinsichtlich der ersten Variante ist weiter denkbar, dass auf Grund nichtiger AGB-Klauseln keine dingliche Einigung zu Stande gekommen ist (§ 306 Abs.2 BGB).

Die Unterscheidung der beiden Varianten ist auf Grund der Verbreitungsform der Software praktisch nicht durchzuführen, so dass insbesondere auf Grund der Antragsfassung auch bei der ersten Variante zu prüfen ist, ob diese Lizenzbedingungen Bestandteil der dinglichen Einigung geworden sind bzw. hätten werden könnten. Die Kammer ist weiter der Auffassung dass sich die Frage ob die Verfügungsbeklagte Inhaber dinglicher Nutzungsrechte geworden ist, nach deutschem Recht richtet (vgl. (BGH GRUR 1999, 152 - Spielbankaffaire).

Ob dies auch gelten würde, wenn es um die Frage einer rein schuldrechtlichen Gestaltung geht, muss die Kammer nicht beantworten, da sie mit der herrschenden Meinung davon ausgeht, dass auch ein einfaches Nutzungsrecht ein dingliches Recht darstellt (Vgl. Schricker, Urheberrecht, 2.Aufl., vor §§ 2 8 ff. Rdn. 49; Dreier/Schulze UrhG § 31 Rn.52).

A. Die Kammer stuft die Lizenzbedingungen als allgemeine Geschäftsbedingungen ein, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen sind.

1. Die Kammer hat zunächst keinerlei Bedenken, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 305 Abs.2 BGB wirksam in ein mögliches Vertragsverhältnis zwischen der Verfügungsbeklagten und dem Verfügungskläger einbezogen worden sind. Auf der Internetseite ist auf die Bedingungen hingewiesen (Anlage AS 2). Die Bedingungen sind weiter allgemein zugänglich. Auch wenn die deutsche Übersetzung nicht offiziell sein mag, bestehen angesichts des Umstandes, das Englisch in der Computerindustrie die gängige Fachsprache ist, keinerlei Bedenken, weil die offiziellen Bedingungen nur in englischer Sprache vorliegen. Dies gilt zumindest, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen den Urhebern und einer gewerblichen Softwarefirma in Rede steht.

2. Die Kammer ist der Auffassung, dass Ziff. 4 GPL, der bei Verstoß gegen die in Ziffer 2 normierten Verhaltenscodex einen automatischen Rechterückfall vorsieht, den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen beteiligt.

a) Die Ziffer 4 stellt allerdings keine nach § 31 Abs.1 S.2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts dar.

Nach § 31 Abs.1 UrhG können Nutzungsrechte räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden können.

Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine nicht nur schuldrechtlich, sondern dinglich wirkende Aufspaltung des Verbreitungsrechts (§ 17 Abs.1 UrhG) wegen der damit verbundenen möglichen Einschränkung der Verkehrsfähigkeit der betreffenden Werkstücke nur in Betracht, wenn es sich um übliche, technisch und wirtschaftlich eigenständige und damit klar abgrenzbare Nutzungsformen handelt (BGH, GRUR 2001, 153 - 155 - OEM-Version).

Die Regelungen in Ziffer 2 GPL erfüllen diese Voraussetzungen nicht (Metzger/Jäger, Open Source und deutsches Urheberrecht GRUR Int. 99, 839 ff.; Omsels Open Source und das deutsche Vertrags- und Urheberrecht in Festschrift für Hertin; Plaß Open Contents im deutschen Urheberrecht, GRUR 2002, 670 ff).

b) Die Literatur bemüht sich um rechtliche Konstruktionen, um den der Klausel vorgesehenen automatischen Rechterückfall auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland rechtlich zum Tragen kommen zu lassen.

In der Literatur wird vorgeschlagen, lediglich eine auflösend bedingte dingliche Einigung anzunehmen, die für den Fall, dass der Lizenznehmer sich nicht an die Vertragspflichten hält, einen automatischen Rechterückfall vorsehen (so insb. Metzger/Jaeger a.a.O.). Dies wird damit begründet, dass dingliche Rechtsgeschäfte grundsätzlich nicht bedingungsfeindlich sind.

Die Kammer hält diese Konstruktion mit § 31 Abs.1 S.2 UrhG vereinbar.

Zunächst ist anzumerken, dass die Rechtsfolgen einer zulässigen Beschränkung oder eines automatischen Rückfall bei Verstoß gegen gewisse Verhaltenspflichten zu den gleichen rechtlichen Folgen führen können, da in beiden Fällen keine Inhaberschaft von Nutzungsrechten vorliegen und etwaige Verfügungen gegenüber Dritten mangels Berechtigung unwirksam wären.




Es besteht grundsätzlich die Gefahr, dass die Bedingungslösung in nicht wenigen Fällen lediglich der Umgehung der Regelung des § 31 UrhG dient.

Aus § 31 UrhG n.F. kann allerdings nach Auffassung der Kammer nicht hergeleitet werden, dass auflösend bedingte Rechtübertragungen von urheberrechtlichen Nutzungsrechten grundsätzlich ausgeschlossen sind.

Die Frage, ob eine derartige Bedingung rechtlich zulässig ist, d.h. eine Umgehung des § 31 UrhG darstellt oder nicht, ist anhand des gesamten Vertragswerk zu beurteilen. Es ist dabei zu fragen, welche Auswirkungen eine auflösende Bedingung für die Verkehrsfähigkeit der Rechte bzw. der mit der Software bespielten (und weiter bearbeiteten) Werkstücke haben kann.

Ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Beschränkung der dinglichen Gestaltungen der Nutzungsrechts ist, die Verkehrsfähigkeit der Rechte aufrechtzuerhalten, insbesondere in einer mehrstufigen Handelskette, so dass nicht jeder Verstoß gegen irgendwelche Verhaltenspflichten dazu führt, dass Software von Nichtberechtigten vervielfältigt und/oder weitergegeben wird.

Diese Gefahr besteht bei der vorliegenden Vertragskonstruktion nur bedingt. Die Bedingungen sehen ausdrücklich vor, dass die Lizenzen Dritter nicht beendet werden, solange diese die GPL voll anerkennen und befolgen.

Die Bedingungsregelung kann allerdings die Verkehrsfähigkeit von Werkstück mit „Open source-software" einschränken. Sofern der Distributor zum Zeitpunkt der Herstellung von Vervielfältigungsstücken z.B. wegen des Rechterückfalls nicht mehr dazu berechtigt war, kann der Grundsatz der Erschöpfung nicht eingreifen und der Nutzer erwirbt von einem Nichtberechtigten. Die Regelung des § 69 Abs.1 UrhG hilft dem Nutzer nicht, da § 69 d UrhG voraussetzt, dass der Nutzer Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist (Vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2.Aufl., § 69 d Rdn.4; Plaß a.a.O.).

Da der Dritte bei Anerkennung der GPL jederzeit die erforderlichen Nutzungsrechte von dem Urheber unmittelbar erwerben kann (bzw. ohnehin nur erwerben kann), kann dieser Gesichtspunkt vernachlässigt werden.

Es kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Folgen des Rechterückfalls ähnlich wie bei einer rein schuldrechtlichen Beschränkung vorwiegend den Vertragspartner der Urheber betreffen und die Verkehrsfähigkeit der Rechte kaum beeinträchtigt ist.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das dingliche Angebot bei Verstössen nicht erlischt, sondern der Verletzer die Rechte durch Annahme und Befolgung der Bedingungen jederzeit wieder erwerben kann. Der automatische Verlust ist daher für den Verletzer nicht besonders gravierend (so Omsels a.a.O.).

Da ein Dritter die Nutzungsrechte an der Software ungeachtet, dass er sie von einem Nichtberechtigten eingeräumt erhalten hat, jederzeit erwerben kann, ist die Verkehrsfähigkeit der Rechte und der Werkstücke durch diese Bedingung nur geringfügiges beeinträchtigt sind. Weiter treffen die Folgen des Rückfalls in erster Linie den Vertragsverletzer. Daher stellt nach Auffassung der Kammer in Ziff.4 GPL keine Umgehung der Vorschrift nach § 31 Abs.1 S.2 UrhG dar.

c) Selbst wenn Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Ziffer 4 S.2 und 3 GPL durchgreifen würden, hätte dies nicht eine Unwirksamkeit der Ziffer 4 S.1 GPL zur Folge. Nach Auffassung wäre lediglich von einer Teilunwirksamkeit der Klausel auszugehen, mit der Folge, dass ein Verstoß gegen Ziffer 4 S.1 GPL nur schuldrechtliche Auswirkungen hätte.

3. Die Kammer hat keine Bedenken gegen die Zulässigkeit die Bedingungen Ziffer 2; 3 GPL.

Der Lizenznehmer wird lediglich verpflichtet, die ihm kostenfrei zur Verfügung gestellte und gegebenenfalls bearbeitete Software so weiterzugeben, dass auch Dritte diese Software nutzen können. Das Grundprinzip der Open-Source Software wird überdies von dem Gesetzgeber mit der Regelung in § 32 Abs.3 S.3 UrhG ausdrücklich anerkannt (vgl. Dreier/Schulze UrhG § 32 Rn.80, 81).

4. Selbst wenn man der Auffassung wäre, dass Ziffer 4 GPL oder Ziffer 3 einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB insgesamt nicht standhielten, wäre nach Auffassung der Kammer sehr genau zu prüfen, ob der Vertrag dann nicht im Ganzen nach § 306 Abs.3 UrhG unwirksam ist. Wenn durch die Unwirksamkeit der Klausel die offene Weiterentwicklung des Software gefährdet wird und ein Grundprinzip der Open-Source betroffen ist, so spricht nach Auffassung der Kammer einiges dafür, dass in solchen Fällen keine dingliche Einigung zu Stande gekommen ist, mit der Folge, dass jegliche Nutzung der Software rechtswidrig ist.

B.

Die Kammer hält die Passivlegitimation der Verfügungsbeklagten für ausreichend für glaubhaft gemacht.



Die streitgegenständlichen Software kann über die angegebene Internetadresse abgerufen werden. In der deutschsprachigen Version ist unter der Rubrik „Wir über uns" nur die Firmenanschrift der Verfügungsbeklagte aufgeführt.

Aus dieser Gestaltung, von der Verfügungsbeklagte Kenntnis musste, geht hervor, dass der einzig benannte Ansprechpartner im deutschsprachigen Raum die Verfügungsbeklagte ist. Nach Auffassung der Kammer muss sich die Verfügungsbeklagte aufgrund dieser Gestaltung sämtliche Angebote zuzurechnen lassen.

Sofern das Angebot auf der Internetseite der Muttergesellschaft zuzurechnen wäre, wäre die Verfügungsbeklagte zumindest Mitstörerin, da die Verfügungsbeklagte den Vertrieb der Software unterstützt.

II.

Der Verfügungsgrund war zu bejahen. Dem Verfügungskläger kann nicht zugemutet werden, bis zu einer Hauptsacheentscheidung eine GPL-widrige Verbreitung seiner Software hinzunehmen. Schwerwiegende Nachteile für die Verfügungsbeklagte sind nicht dargetan und auch nicht erkennbar. ..."


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