Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Lizenzgebühren - Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzungen

Lizenzgebühren - Schadensersatz - Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Bilder, Fotografien
-   Filmbeschreibungen
-   Musik
-   Stadtpläne/Landkarten
-   Texte
-   Verjährung der Lizenzgebühren



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Urheberschutz allgemein

Creative Commons-Lizenz

Tauschbörsen - File-Sharing

- nach oben -



Allgemeines:


LG München v. 19.05.2004:
Ein einzelnes urheberrechtliches Nutzungsrecht ist ein dingliches Recht. Die Lizenzbedingungen der GNU General Public License (GPL) sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen sind. Ziff. 4 GPL, der bei Verstoß gegen den in Ziffer 2 normierten Verhaltenscodex einen automatischen Rechterückfall vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen.

LG Mannheim v. 25.08.2008:
Zur Erteilung einer gesamteuropäischen Lizenz zum Internetabruf auch in Deutschland durch eine nationale Wahrnehmungsgesellschaft aufgrund der Rechteeinräumung in einem Gegenseitigkeitsvertrag nach CISAC-Modell. Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten ist in Deutschland nicht möglich.

LG Darmstadt v. 20.04.2009:
Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten.

AG Frankfurt am Main v. 12.08.2009:
Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Urheberrechtsverletzung denjenigen, der eine Rechtsverletzung durch Filesharing behauptet. Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Nutzt der Inhaber eines Netz-Anschlusses diesen nicht allein, kann nicht angenommen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass gerade der Inhaber des Internetanschlusses diesen zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung genutzt und die Rechtsverletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber haftet daher nicht für die Rechtsanwaltskosten des Urhebers, wenn er darlegt, dass weder er noch andere Nutzungsberechtigte zur Zeit eines Tauschbörsen-Downloads in der Wohnung anwesend waren und darüber hinaus der PC ausgeschaltet war.

LG Berlin v. 22.12.2009:
Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie reicht es für die Bezifferung der Schadensersatzforderung nicht, wenn der Rechteinhaber auf die eigene Preisliste verweist, ohne belegen zu können, dass die dort angegebenen Listenpreise für Lizenzeinräumungen am Markt tatsächlich erzielbar sind. Andernfalls bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr, da der verletzte Rechteinhaber über seine Preisliste jeden beliebigen Lizenzpreis beanspruchen könnte.

- nach oben -



Bilder, Fotografien, Filme:


Unberechtigte Verwendung von Produktfotos

LG München v. 18.09.2008:
Die Verwendung von sechs Fotografien auf einer Homepage ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F. zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung mit einem 100-%igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann. Der Umstand, dass die Bilder tatsächlich nur 27 Monate online standen und das EDV-Unternehmen damit den üblichen Lizenzzeitraum von drei Jahren nicht ausgeschöpft hat, ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Sinne der Lizenzanalogie ohne Belang. Entgehen dem Fotografen durch die unterlassene Urheberbenennung zudem entsprechende Werbewerte, erfolgt ein hundertprozentiger Zuschlag zum üblichen Nutzungshonorar.

LG Düsseldorf v. 01.04.2009:
Die Bearbeitung eines Fotos durch Herauskopieren des prägenden Teils und dessen Verwendung im Internet zum Verkauf eigener Produkte in mindestens 400 Fällen in einem Zeitraum von etwa einem Jahr verpflichten zum Schadenersatz. Dieser kann im Wege einer Lizenzanalogie auf Grundlage der Bildhonorare nach den Grundsätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing geltend gemacht werden. Der Inhaber der Nutzungsrechte kann zudem einen 100-prozentigen Verletzerzuschlag beanspruchen, wenn der Urheber der Fotografie nicht benannt wurde.

OLG Brandenburg v. 15.05.2009:
Benutzt ein gewerblich handelnder Anbieter fahrlässig auf einer Auktionsplattform Bilder eines Fotografen, ohne sich daran die Rechte verschafft zu haben, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Urheber kann den Ersatz des nach der Lizenzanalogie zu ermittelnden ihm entstandenen Schadens fordern. Als angemessen gilt danach eine Lizenzgebühr, die bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Es können bei der unberechtigten Nutzung von Lichtbildern regelmäßig die Honorartabellen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing als Ausgangspunkt für die richterliche Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO herangezogen werden. Für die Nichtnennung als Fotograf kann der Urheber einen 100% Verletzerzuschlag verlangen.

LG Hamburg v. 22.05.2009:
Ungenehmigte Fotoaufnahmen eines privat bewohnten Hauses stellen einen Angriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Hausbesitzers dar. Werden derartige Fotos zu Demozwecken im Internet benutzt, entsteht ein Anspruch des Verletzten auf Zahlung angemessener fiktiver Lizenzgebühren.

BGH v. 30.06.2009:
Eine Entschädigung in Geld ist nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu gewähren. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

OLG Hamburg v. 02.09.2009:
Werden auf einem Portal für Kochrezepte Food-Fotos ohne die dafür erforderlichen Rechte veröffentlicht, besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Fotografen auf Leistung von Schadensersatz nach § 97 II UrhG in Gestalt einer fiktiven Lizenz, für deren Höhe die MFM-Honorarempfehlungen einen Anhalt bieten können. Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab.

AG Düsseldorf v. 15.01.2010:
Benutzt jemand ein von der Internetseite einer Bildagentur heruntergeladenes Foto auf seiner Webseite unbefugt, hat er dem Rechteinhaber Schadensersatz nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu leisten. Für die Abbildung eines Hundes ist eine Lizenzgebühr von 150,00 € angemessen, die um 100% zu erhöhen ist, wenn der Urheber nicht genannt wird.

BGH v. 29.04.2010:
Wird das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung verletzt, kann der Berechtigte seinen Schaden nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnen und als Schadensersatz danach die für eine solche Benutzungshandlung angemessene und übliche Lizenzgebühr beanspruchen. Die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen. Beim kurzfristigen Einstellen von SV-Gutachtenfotos aus einem Kfz-Gutachten in eine Internet-Restwertbörse ist eine Lizenzgebühr von 5 € für jedes Foto revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

LG Hamburg v. 28.05.2010:
Wer unbefugt gewerblich fremde Hochzeitsbilder veröffentlicht, hat - da die Herausgabe der Nutzung der Bildnisse nicht möglich ist - gemäß § 818 Abs.2 BGB Wertersatz zu leisten. Der zu leistenden Wertersatz ist nach dem Betrag zu bestimmen, den die Beklagte im Falle des Abschlusses eines Lizenzvertrages für die ohne Rechtsgrund erlangte Nutzung zu bezahlen verpflichtet wären. Dabei kommt es nicht darauf an, ob und in welcher Höhe sie für eine Werbung mit Fotos der Kläger eine Vergütung zu zahlen bereit und in der Lage gewesen wäre. Bei der Bemessung der Vergütung ist darauf abzustellen, welches Entgelt vernünftige Vertragspartner in der Lage der Parteien als angemessenes Honorar für die werbemäßige Verwertung der Fotos der Kläger ausgehandelt hätten. Bei einem Hochzeitsfoto in einer Zeitung können 2.500,00 € pro Person angemessen sein.

OLG Brandenburg v. 22.08.2013:
Für die Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen im Urheberrecht ist an den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden anzuknüpfen. Der Lizenzsatz ist mit dem Faktor 10 zu multiplizieren. Die Verdoppelung des Lizenzsatzes wird dem personenbezogenen Schutz des Urheberrechts nicht gerecht.

OLG Hamm v. 17.11.2015:
Zur Bestimmung des Umfangs eines Nutzungsrechts nach dem Übertragungszweckgedanken. Zur Schadensersatzberechnung nach der sog. Lizenzanalogie und zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr im Falle einer Folgelizensierung an Vertriebspartner des Auftraggebers sowie zur Ermittlung eines Aufschlages für einen unterlassenen Urhebervermerk.

OLG Celle v. 13.05.2016:
Für eine (schematische) Verdopplung des Lizenzsatzes mit dem Ziel, dass weitere Verletzung in Zukunft verhindert werden sollen (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011, 2 W 92/11, juris Rn. 4; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013, 6 W 31/13, juris Rn. 33 mit Faktor 10), fehlt es an einer ausreichenden Grundlage. Bei der Schadensberechnung im Rahmen des § 97 UrhG ist ein Verletzerzuschlag im Rahmen der Lizenzanalogie - mit Ausnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugunsten der GEMA - abzulehnen. Dieser Grundsatz ist auf die Wertfestsetzung für den Unterlassungsanspruch zu übertragen.

LG Bochum v. 16.08.2016:
Der im Wege der Lizenzanalogie zuzuerkennende Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Urheberbenennung beträgt im Falle einer ansonsten kostenfreien Lizenzierung über eine Internetplattform lediglich 100 Euro.

- nach oben -



Filme:


AG Halle-Saalkreis v. 24.11.2009:
Der Streitwert für nur einen einzigen zum Upload bereitgestellten Film beträgt 1.200,00 €. Die Lizenzgebühr hierfür beläuft sich auch 100,00 €.

- nach oben -



Filmbeschreibungen:


LG Köln v. 23.09.2009:
Für die Verletzung von Nutzungsrechten durch die unberechtigte Übernahme von Filmbeschreibungen ist pro Beschreibungstext ein Schadensersatzanspruch im Wege der sog. Lizenzanalogie von 150,00 € angemessen. Eine 100%ige Erhöhung nach § 97 Abs. 2 Satz 4 UrhG kommt nur bei Verletzung des Urheberrechts von natürlichen Personen in Betracht, nicht jedoch bei der Verletzung von Nutzungsrechten.

- nach oben -



Musik:


AG Frankfurt am Main v. 22.01.2009:
Der Anschlussinhaber eines Accounts in einem dezentralen Netzwerk muss für das Anbieten Musiktitels zum Download durch ein minderjähriges Kind einstehen, wenn dieses nicht darüber belehrte, dass über den Internetanschluss keine Rechtsverletzungen begangen werden dürfen. Der Anspruch auf Schadensersatz bemisst sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, wonach eine Vergütung beansprucht werden kann, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalls als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten - hier 150 € für einen Musiktitel -.

OLG Köln v. 23.12.2009:
Der Musikupload von 984 Musikdateien über einen Internetanschluss und deren Bereitstellung zum Download in einem P2P-Netzwerk kann Anwaltskosten in Höhe von 2.380,00 € verursachen.

LG Köln. v 27.01.2010:
Der Musikupload von 550 Titeln über einen Internetanschluss und deren Bereitstellung zum Download in einem P2P-Netzwerk kann Anwaltskosten in Höhe von 2.180,60 € auslösen.

AG Frankfurt am Main v. 29.01.2010:
Für einen rechtswidrigen Download eines Musikstücks über eine Tauschbörse im Filesharingverfahren ist als Schadensersatz eine Lizenzgebühr von 150 € angemessen.

LG Hamburg v. 08.10.2010:
Hat vor längerer Zeit ein knapp 16-jähriger zwei Musiktitel unter Verletzung des Urheberrechts über eine Tauschbörse angeboten, so schuldet er pro Musiktitel dem Berechtigten einen Schadensersatz von 15,00 Euro. Der Vater des Minderjährigen haftet für die Rechtsverletzung seines Sohnes nicht.

- nach oben -



Stadtpläne/Landkarten:


Die urheberrechtswidrige Nutzung von Landkarten und Stadtplänen

- nach oben -



Texte:


AG Bochum v. 21.11.2013:
Jeder, der ein fremdes Werk oder einen nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Leistungsschutzrecht nutzen will, muss sich über die Rechtsmäßigkeit seiner Handlungen Gewissheit verschaffen. Er muss dazu gegebenenfalls die Legitimation dessen, von dem er das Recht erwirbt, nachweisen lassen und sich über den Umfang, der ihm zustehenden Benutzungsbefugnisse erforderlichenfalls rechtskundigen Rat einholen. Ein Rechtsirrtum entschuldigt nicht.

- nach oben -



Verjährung der Lizenzgebühren:


AG Koblenz v. 27.03.2015:
Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren in Filesharing-Fällen unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, da die Bestimmungen gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht anzuwenden sind.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum