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Grundsätzlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Urheberrechtsverletzung denjenigen, der eine Rechtsverletzung durch Filesharing behauptet. Allerdings trifft den Beklagten eine sekundäre Darlegungslast. Nutzt der Inhaber eines Netz-Anschlusses diesen nicht allein, kann nicht angenommen werden, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass gerade der Inhaber des Internetanschlusses diesen zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung genutzt und die Rechtsverletzung begangen hat. Der Anschlussinhaber haftet daher nicht für die Rechtsanwaltskosten des Urhebers, wenn er darlegt, dass weder er noch andere Nutzungsberechtigte zur Zeit eines Tauschbörsen-Downloads in der Wohnung anwesend waren und darüber hinaus der PC ausgeschaltet war.
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