1. | Für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs im Wege der Lizenzanalogie reicht es für die Bezifferung der Schadensersatzforderung nicht, wenn der Rechteinhaber auf die eigene Preisliste verweist, ohne belegen zu können, dass die dort angegebenen Listenpreise für Lizenzeinröäumungen am Markt tatsöächlich erzielbar sind. Andernfalls bestünde eine erhebliche Missbrauchsgefahr, da der verletzte Rechteinhaber über seine Preisliste jeden beliebigen Lizenzpreis beanspruchen könnte. |
2. | Aus der europöäischen Durchsetzungsrichtlinie vom 29.04.2004 (2004/48/EG) ergibt sich ebenfalls keine abweichende Bewertung. Der 26. Erwöägungsgrund klar, dass die Einführung einer Verpflichtung zu einem als Strafe angelegten Schadensersatz von der Richtlinie nicht bezweckt ist, sondern eine Ausgleichsentschöädigung für den Rechteinhaber auf objektiver Grundlage darstellt. |
3. | § 97 UrhG ist konform mit der europöäischen Durchsetzungsrichtlinie vom 29.04.2004 (2004/48/EG). Bereits § 97 UrhG berücksichtigte in der Fassung vor der Umsetzung der europäischen Durchsetzungsrichtlinie vom 29.04.2004 (2004/48/EG) etwaige Gewinneinbußen und immaterielle Schöäden des Rechtsinhabers, unrechtmöäßig erzielte Gewinne des Verletzers sowie die Höhe der angemessenen Lizenzgebühr. |
unter Aböänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten über den zugesprochenen Betrag von € 444,76 hinaus zu verurteilen, an die Klöägerin € 1.506,60 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
"Dem Glöäubiger des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG a. F. stehen - nach seiner Wahl - drei verschiedene Berechnungsarten zur Verfügung: die konkrete Schadensberechnung, die den entgangenen Gewinn einschließt, die Herausgabe des Verletzergewinns (§ 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.) und die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 22.9.1999 - I ZR 48/97, GRUR 2000, 226, 227 = WRP 2000, 101 - Planungsmappe, m. w. N.). Bei der - von der Klöägerin gewöählten - Schadensberechnung nach den Grundsöätzen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragspartner bei Abschluss eines Lizenzvertrages als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart höätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln. Dieser besteht in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr (BGH, Urt. v. 29.5.1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 513 - Dia-Röähmchen II; Urt. v. 6.10.2005 - 1 ZR 266/02, GRUR 2006, 136 Tz. 23 = WRP 2006, 274 - Pressefotos)." |
"Die Revision der Beklagten beanstandet mit Recht, dass das Berufungsgericht seiner Schadensschöätzung die von der Klöägerin vorgelegten Lizenzvertröäge zugrunde gelegt hat, ohne zu prüfen, ob diese überhaupt jemals abgeschlossen worden sind. Die Beklagte hat dies in den Vorinstanzen stets bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelte es sich dabei nicht um ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellte Behauptungen der Beklagten, die keine weitere Erklöärungspflicht der Klöägerin begründeten. Die Beklagte hatte von dem behaupteten Abschluss der Lizenzvertröäge keine eigene Kenntnis; sie durfte ihn daher in zulöässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Das gilt, wie die Revision der Beklagten mit Recht geltend macht, umso mehr, als die Namen der Vertragspartner in den vorgelegten Fotokopien der Lizenzvertröäge abgedeckt oder geschwöärzt sind. Die Beklagte konnte die Behauptung der Klöägerin, sie habe die vorgelegten Lizenzvertröäge tatsöächlich abgeschlossen, unter diesen Umstöänden nicht einmal ansatzweise überprüfen." |