LG Berlin v. 08.10.2010:
Bei der Nutzung eines unter den Bedingungen der sogenannten "Creative Commons-Lizenz" freigegebenen Fotos, muss der Verbreiter entweder den Urheber benennen oder eine Kopie des Lizenztextes beifügen oder die vollständige Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifiers nennen. Wird das Foto unter Verletzung dieser Lizenzbedingungen im Internet eingestellt, löst dies einen Unterlassungsanspruch des Urhebers gemäß § 97 Abs. 1 i. V. m. § 19a UrhG aus.
OLG Köln v. 31.10.2014:
Stellt ein Urheber sein Foto für die nicht-kommerzielle Verwendung unter der Creative Commons-Lizenz kostenlos zur Verfügung, steht ihm bei rechtswidriger Benutzung des Fotos kein Schadenersatz in Höhe des nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie entsprechend den MFM-Empfehlungen zu berechnenden Betrages zu, da dieser Betrag mit Null anzusetzen ist.
AG Würzburg v. 23.07.2020:
Auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich - außer den Anwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch - kein Anspruch auf Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines unentgletlich im Rahmen der Creative Common License zur Verfügung gestelltes Foto. Mit dem OLG Köln (Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14) ist das Gericht der Auffassung, dass die Nutzung in diesem Fall mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert.