Auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich - außer den Anwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch - kein Anspruch auf Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines unentgletlich im Rahmen der Creative Common License zur Verfügung gestelltes Foto. Mit dem OLG Köln (Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14) ist das Gericht der Auffassung, dass die Nutzung in diesem Fall mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert.
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"(...) Wir gehen aktuell davon aus, dass wir diese Angelegenheit ohne eine Abmahnung oder andere rechtliche Maßnahmen abschließen können, dennoch weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ihr Verstoß von uns umfangreich dokumentiert wurde. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Vorsichtsmaßnahme. Natürlich hoffen wir, dass wir mit Ihnen eine schnelle Einigung finden werden und es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt. Diesbezüglich möchten wir Ihnen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Wir haben Ihnen ein Angebot zur nachträglichen Lizenzierung des Bildes beigefügt (siehe PDF). Diese nach Lizenzierung möchten wir Ihnen für einen Pauschalbetrag von 800,00 € zzgl. 7% Umsatzsteuer anbieten. Sollten Sie dieses Angebot annehmen und dem Betrag fristgerecht ausgleichen, erhalten Sie eine Lizenz für die bisherige Nutzung des Bildes auf ihrer Webseite und wir würden den Vorfall dann nicht weiter verfolgen. Das Angebot ist bis zum 18.10.2019 befristet. Die Lizenz, die sie durch die Annahme des Angebots erhalten, gilt von heute anno 14 Tage, sodass noch ausreichend Zeit zur Löschung des haben." |
1. | Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung auf Lizenzschaden in Höhe von 938,00 € zusteht, wie geltend gemacht mit E-Mail vom 04.10.2019, Anlage K1. |
2. | Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz für die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe von einer 1,3 Gebühr zuzüglich Portopauschale aus einem Streitwert in Höhe von 938,00 €, mithin in Höhe von 124,00 € zu zahlen. |
2. | Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin Schadenersatz für die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe einer 1,8 Gebühr zuzüglich Portopauschale aus einem Streitwert in Höhe von 938,00 €, mithin in Höhe von 195,60 € zu zahlen. |
Die Klage wird abgewiesen. |
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |