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Amtsgericht Würzburg (Urteil vom 23.07.2020 - 34 C 2436/19 - Kein Schadensersatz bei Verletzung unter der Creative Common License

AG Würzburg v. 23.07.2020: Kein Schadensersatz bei Verletzung unter der Creative Common License


Das Amtsgericht Würzburg (Urteil vom 23.07.2020 - 34 C 2436/19) hat entschieden:

   Auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich - außer den Anwaltskosten für die Geltendmachung des Unterlassungsanspruch - kein Anspruch auf Schadensersatz für die unbefugte Nutzung eines unentgletlich im Rahmen der Creative Common License zur Verfügung gestelltes Foto. Mit dem OLG Köln (Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14) ist das Gericht der Auffassung, dass die Nutzung in diesem Fall mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert.




Siehe auch
Creative Commons-Lizenz
und
Bilder - Foto- und Filmaufnahmen - Videos - Produktfotos


Tatbestand:


Die Klägerin begehrte ursprünglich im Wege der negativen Feststellungsklage die gerichtliche Feststellung, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 938,00 € wegen der widerrechtlichen Nutzung eines Lichtbilds schulde sowie im Wege der Leistungsklage Zahlung von Anwaltskosten. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von Schadensersatz wegen widerrechtlicher Nutzung eines Lichtbildes gegen den Kläger erhoben.

Der Kläger nutzte das Lichtbild "CITYSCAPE BERLIN" (Bild-Nr. ...) auf seiner Website "....de". Der Beklagte ist Urheber dieses Bildes. Der Beklagte veröffentlichte das Lichtbild unter der Creative Commons Lizenz CC BY-SA 3.0 DE, wonach das Lichtbild frei weiterverwendet werden darf, wenn insbesondere der Name des Urhebers genannt wird. Das gilt auch für die kostenfreie kommerzielle Nutzung. Ein entsprechender Vermerk befand sich auf der Website des Klägers nicht.

Mit Schreiben vom 04.10.2019 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass dieser keine Nutzungsrechte an dem Lichtbild besitze, weil der Beklagte weder als Urheber kenntlich gemacht worden sei, noch der Kläger einen Hyperlink auf die Werbepräsents des Beklagten eingestellt oder der Kläger den Lizenznamen auf seine Website aufgenommen habe. In dem Schreiben heißt es u. a.:

   "(...) Wir gehen aktuell davon aus, dass wir diese Angelegenheit ohne eine Abmahnung oder andere rechtliche Maßnahmen abschließen können, dennoch weisen wir vorsorglich darauf hin, dass ihr Verstoß von uns umfangreich dokumentiert wurde. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Vorsichtsmaßnahme. Natürlich hoffen wir, dass wir mit Ihnen eine schnelle Einigung finden werden und es nicht zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommt.

Diesbezüglich möchten wir Ihnen einen Einigungsvorschlag unterbreiten. Wir haben Ihnen ein Angebot zur nachträglichen Lizenzierung des Bildes beigefügt (siehe PDF). Diese nach Lizenzierung möchten wir Ihnen für einen Pauschalbetrag von 800,00 € zzgl. 7% Umsatzsteuer anbieten.

Sollten Sie dieses Angebot annehmen und dem Betrag fristgerecht ausgleichen, erhalten Sie eine Lizenz für die bisherige Nutzung des Bildes auf ihrer Webseite und wir würden den Vorfall dann nicht weiter verfolgen. Das Angebot ist bis zum 18.10.2019 befristet. Die Lizenz, die sie durch die Annahme des Angebots erhalten, gilt von heute anno 14 Tage, sodass noch ausreichend Zeit zur Löschung des haben."

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage K1 (Bl. 19 d. A. ff.) Bezug genommen.

Die Klägerin gab eine präventive Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Beklagte nahm die Erklärung an, beharrte jedoch auf seiner Forderung. Er unterbreitete ein weiteres bis zum 31.10.2019 befristetes Angebot einer außergerichtlichen Einigung in Höhe 400 € zzgl. 7% Umsatzsteuer. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

Der Kläger ist insbesondere der Auffassung, dass der Beklagte in sittenwidriger Weise einen angedrohten anwaltlichen Kostenanspruch taktisch als Druckmittel missbrauche. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei erforderlich und zweckmäßig.

Der Kläger beantragte zunächst:

  1.  Es wird festgestellt, dass dem Beklagten kein Anspruch auf Zahlung auf Lizenzschaden in Höhe von 938,00 € zusteht, wie geltend gemacht mit E-Mail vom 04.10.2019, Anlage K1.

  2.  Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadenersatz für die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe von einer 1,3 Gebühr zuzüglich Portopauschale aus einem Streitwert in Höhe von 938,00 €, mithin in Höhe von 124,00 € zu zahlen.

Die Parteien haben die Klage hinsichtlich Ziffer 1 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Schriftsatz vom 07.02.2020 erweiterte er den Antrag 2 dahingehend:

  2.  Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin Schadenersatz für die Kosten für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts in Höhe einer 1,8 Gebühr zuzüglich Portopauschale aus einem Streitwert in Höhe von 938,00 €, mithin in Höhe von 195,60 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

   Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte beantragt zuletzt im Wege der Widerklage:

   Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 428,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Kläger beantragt hinsichtlich der Widerklage Klageabweisung.

Der Beklagte ist insbesondere der Auffassung, dass derjenige, der ein Lichtbildwerk des Beklagten nutzen möchte, ohne sich an die Bedingungen der Lizenz zu halten, eine entsprechende Nutzungsvergütung zu zahlen habe. Der Beklagte würde mit seinen Lichtbildern Geld am Markt verdienen. Nach dem Lizenzkatalog eines Fotografen in Anlehnung an das Tafelwerk Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarkting stünde dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 469,00 € zu. Hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist der Beklagte der Auffassung, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers zu den rechtshängigen Ansprüchen überhaupt nicht außergerichtlich tätig geworden ist, sondern unmittelbar negative Feststellungsklage erhoben habe. Außergerichtlich habe er lediglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Soweit die Klage noch anhängig ist, ist diese zulässig und begründet.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 826, 249 BGB zu.

Die übereinstimmend für erledigt erklärte negative Feststellungsklage wäre grundsätzlich erfolgreich gewesen. Insoweit wird auf II. der Entscheidungsgründe verwiesen.

Der Beklagte ist verpflichtet, im Rahmen des Schadensausgleichs die anwaltlichen Kosten für die Geltendmachung des Schadens aus einem Gebührenstreitwert von 938,00 € zu zahlen, bestehend aus einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. VVNr. 2300, zuzüglich Pauschale für Post- und Telekommunikationsentgelte gem. VVNr. 7002 in Höhe von 20,00 € und Umsatzsteuer, insgesamt daher 124,00 €.

Das Gericht ist im Hinblick auf die zahlreichen Parallelverfahren auf welche in den Schriftsätzen Bezug genommen worden ist, davon überzeugt, dass der Beklagte systematisch Nutzer seiner Bilder anschreibt, um an diese überhöhte Forderung in Form von Schadensersatzansprüchen zu stellen. Das vorliegend versandte Schreiben an die Klägerin enthält unterschwellige Androhungen, dass es für sie noch deutlich teurer werden könnte, wenn die Sache vor Gericht komme. Insoweit erscheint es erforderlich und zweckmäßig, dass sich die Betroffenen, im vorliegenden Fall die Klägerin, an einen Rechtsanwalt wenden, der für ihn ein Abwehrschreiben aufsetzt und eine Unterlassungserklärung abgibt, worauf es nach eigenen Angaben des Beklagten diesem nicht ankommt.




Vorliegend geht das Gericht aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass dem Beklagten durchaus bewusst war, dass die von ihm erhobene Forderung jedenfalls deutlich überhöht ist. Auch wenn er von Gerichten teilweise einen Schadensersatzanspruch zugesprochen bekommen hat, so bewegte sich dieser jedenfalls deutlich unter dem, was er dem Anspruchsschreiben gegenüber der Klägerin begehrt.

Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagtenseite, der Klägervertreter habe vorgerichtlich eine nicht begehrte Unterlassungserklärung abgegeben und hierdurch die Gebühren verursacht. In der Sache sei er nicht tätig geworden. Zum einen wurde mit dem Schreiben vom 15.10.2019 nicht lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern auch die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Damit hat der Klägervertreter nicht lediglich eine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern sich auch in der Sache mit den Ansprüchen auseinandergesetzt und gegenüber dem Beklagten mitgeteilt, dass er diese nicht für gegeben hält. Zum anderen diente die Unterlassungserklärung auf der Vorbeugung weiterer Kosten für den Fall, dass der Beklagte den Kläger zur Abgabe einer solchen auffordern würde. Im Ergebnis hätte der Beklagte auch kein Anspruch auf Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung gehabt.

Der Höhe nach ist entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nur von einer 1,3 Gebühr und nicht von einer 1,8 Gebühr auszugehen. Bei der Sache handelt es sich um eine Urheberrechtsangelegenheit von durchschnittlichem Umfang. Im Übrigen war der Klägervertreter bereits in zahlreichen Verfahren mit der Sache betraut, sodass diese für ihn nicht mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden war. Der Ansatz einer 1,8 Gebühr ist vorliegend nicht gerechtfertigt.

Der Geschäftswert richtet sich grundsätzlich nach dem Streitwert. Da der Beklagte in seinem Schreiben vom 04.10.2019 von einen Schadensersatz von 938,00 € in Aussicht stellt, ist von diesem Betrag auszugehen.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288, 291 BGB.



II.

Die Widerklage war als unbegründet abzuweisen.

Die negative Feststellungsklage wurde übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass insoweit lediglich noch ein Kostenausspruch zu treffen war (§ 91a ZPO).

Hinsichtlich der Schadensersatzklage ergibt sich Folgendes:

Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass ihm ein Zahlungsanspruch gegen den Kläger zusteht.

Die Entstehung eines konkreten Schadens in Form eines entgangenen Gewinns hat der Beklagte schon nicht ausreichend substantiiert dargelegt.

Auch auf der Grundlage der Lizenzanalogie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Hierbei ist davon auszugehen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlungen in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums gezahlt hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsbeeinträchtigung, wobei die Höhe des Schadens nach § 287 ZPO zu schätzen ist. Neben dem Umfang der Nutzung ist der Wert des verletzten Rechts zu berücksichtigen. Zu den Umständen, die den objektiven Wert der angemaßten Benutzungshandlung beeinflussen, gehören ein etwa festzustellender verkehrsmäßig üblicher Wert der Benutzungsberechtigung in Anlehnung an tatsächlich vereinbarte Lizenzen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 62/14, zitiert nach Juris).

Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist. Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will. Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen.

Die Widerklage war daher als unbegründet abzuweisen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten hat ihre Grundlage in § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 91a ZPO. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die negative Feststellungsklage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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