1. |
Wird in einem Onlineshop ein Kalender mit Fotos einer bekannten Persönlichkeit angeboten, an denen der Betreiber des Onlineshops mangels Einwilligung des Abgebildeten keine Nutzungsrechte hat, so haftet der Betreiber des Onlineshops wegen allgemeiner Persönlichkeitsrechtsverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG auf Unterlassung.
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2. |
Der Onlineshop-Betreiber hat Tatherrschaft und kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter im Internet gemäß §§ 7 TMG ff. berufen, wenn er eigenverantwortlich entschieden hat, das der Artikel in seinem Sortiment zum Verkauf angeboten wird.
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3. |
Der Betreiber eines Onlineshops genügt nicht seiner Sorgfaltspflicht und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen nicht lizenzierten Fotokalender ungeprüft in sein Angebot aufnimmt, obgleich es sich hierbei um ein Produkt handelt, welches - anders als ein Buch - auf den ersten Blick erkennbar nahezu ausschließlich persönlichkeits- und urheberrechtsrelevante Inhalte enthält.
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