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Bilder - Videos - Produktfotos

Bilder - Foto- und Filmaufnahmen - Videos - Produktfotos




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Benennung des Urhebers
-   Prüfungspflicht
-   Konkludente Einwilligung
-   Beweislast für Einverständnis
-   Beweislast für Aktivlegitimation
-   Haftung des Webdesigners
-   Bildersuchmaschinen / Personensuchmaschinen
-   Bilderverlinkung auf fremden Server
-   Bildmaterial von TV-Sendern für Programmführer
-   Cloud-Computing
-   Fotos und Filmaufnahmen von Gebäuden
-   Fotos und Filmaufnahmen von Privatwohnungen und Privatgrundstücken
-   Kfz-Unfallfotos auf Internet-Restwertbörse
-   Online-Buchhandel
-   Plattformbetreiber - Personenfoto - Fotograf
-   Produktfotos
-   Rechtswidrige Fotoveröffentlichung in Foren
-   Thumbnails / Vorschaubilder
-   Ungenehmigte Video-Veröffentlichung
-   Postmortales Persönlichkeitsrecht
-   Unterlassungserklärung / Vertragsstrafen
-   Schadensersatz (Lizenzgebühren) bei Urheberrechtsverletzung
-   Streitwert



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Urheberschutz allgemein

Bilder - Foto- und Filmaufnahmen - Videos - Produktfotos

Produktfotos - Produktbeschreibungen - Prospektabbildungen - Werbefotografien

Produktbeschreibung

Lizenzgebühren - Schadensersatz - Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverletzungen

Creative Commons-Lizenz

Geräteabgabe - Vergütungspflicht für Vervielfältigungen im Wege der Ablichtung zum Schutz der Urheberinteressen

Bildersuchmaschinen

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Allgemeines:


LG Köln v. 20.12.2006:
Der Inhaber eines Fotostudios hat die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von einer Auszubildenden im Rahmen von deren Ausbildung und Tätigkeit für das Fotostudio angefertigten Porträtfoto eines Kunden erworben. Gemäß § 43 UrhG wird vermutet, dass das Nutzungsrecht an Werken, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen wurden, dem Arbeitgeber zustehen. Gegen dieses Nutzungsrecht verstößt der Kunde, wenn er das Foto entgegen einer bei Auftragserteilung geäußerten Absicht nicht nur als Bewerbungsfoto bei potentiellen Arbeitgebern, sondern es darüber hinaus auf seiner gewerblichen Homepage zur Werbung für seine Person benutzt.

OLG Hamburg v. 26.09.2007:
Es ist dem Betreiber einer Plattform für Kochrezepte mit Abbildungen (Fotos) verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung.

LG München v. 18.09.2008:
Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F. zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung mit einem 100-%igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann. Der Umstand, dass die Bilder tatsächlich nur 27 Monate online standen und das EDV-Unternehmen damit den üblichen Lizenzzeitraum von drei Jahren nicht ausgeschöpft hat, ist für die Berechnung der Höhe des Schadensersatzanspruchs im Sinne der Lizenzanalogie ohne Belang. Entgehen dem Fotografen durch die unterlassene Urheberbenennung zudem entsprechende Werbewerte, erfolgt ein hundertprozentiger Zuschlag zum üblichen Nutzungshonorar.



LG Hamburg v. 07.11.2008:
Wer zulässt, dass ein urheberrechtlich geschütztes Foto durch Aufrufen der entsprechenden URL oder als Resultat einer Suchmaschine aufrufbar ist, macht dieses Foto damit öffentlich zugänglich. Auch das Belassen des Fotos auf dem Server ohne eine entsprechende interne Verlinkung ist wegen der Möglichkeit, die entsprechende URL einzugeben, oder es über eine Suchmaschine dennoch zu finden, eine entsprechende Benutzungshandlung.

LG Berlin v. 16.12.2008:
Werden in einem Forum Fotos eines Hobbyfotografen mit gleichzeitig begeisterten Hinweisen wiedergegeben, liegt keine vermögenswerte Nutzung vor; vielmehr werden damit eher die Werbezwecke des Fotografen gefördert. Eine Lizenzvergütung für die ungenehmigte Veröffentlichung scheidet daher aus.

LG Hamburg v. 05.12.2008:
Wird in AGB eines Fotoportals der direkte Verkauf dort eingestellter Bilder verboten, muss ein Fotograf, der ein Bild auf das Portal hochgeladen hat, nicht damit rechnen, dass sein Foto lizenzfrei von einer Lebensmittelkette benutzt und auf Schreibtischunterlagen zum Weiterverkauf angeboten wird.

AG Hamburg v. 30.12.2008:
Der Urheber eines Fotos kann seine Urheberschaft durch Einreichen eines hochauflösenden Bildes nachweisen. Derjenige, der Bilder in Websites einstellt bzw. einstellen lässt, muss sich zunächst beim Urheber darüber versichern, ob dieser mit einer Veröffentlichung einverstanden ist. Tut er das nicht, ist er schadensersatzpflichtig und muss pro Bild 100,00 € Lizenzgebühren bezahlen.

BGH v. 30.06.2009:
Eine Entschädigung in Geld ist nur bei einer schwerwiegenden Verletzung des Rechts am eigenen Bild zu gewähren. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen.

AG Köln v. 22.06.2010:
Die ungenehmigte Veröffentlichung des Fotos einer Kuh im Internet zwecks Werbung für eine Charity-Veranstaltung stellt keine Persönlichkeitsverletzung der Bäuerin als Eigentümerin der abgebildeten Kuh dar, weil es an einem Bezug zwischen der Abbildung und der menschlichen Person der Bäuerin fehlt (Abbildung einer Kuh).

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Europarecht:


EuGH v. 08.12.2016:
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass zur Klärung der Frage, ob das Setzen von Hyperlinks auf eine Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Website ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, zu ermitteln ist, ob die Links ohne Gewinnerzielungsabsicht durch jemanden, der die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Website nicht kannte oder vernünftigerweise nicht kennen konnte, bereitgestellt wurden oder ob die Links vielmehr mit Gewinnerzielungsabsicht bereitgestellt wurden, wobei im letzteren Fall diese Kenntnis zu vermuten ist.

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Benennung des Urhebers:


BGH v. 18.09.2014:
Eine Person ist nur dann im Sinne von § 10 Abs. 1 UrhG in der üblichen Weise auf dem Vervielfältigungsstück eines Werkes als Urheber bezeichnet, wenn die Angabe an einer Stelle angebracht ist, wo bei derartigen Werken üblicherweise der Urheber benannt wird, und die Bezeichnung inhaltlich erkennen lässt, dass sie den Urheber dieses Werkes wiedergibt. - Eine Angabe vermag nur dann die Vermutung der Urheberschaft (§ 10 Abs. 1 UrhG) zu begründen, wenn der Verkehr darin die Bezeichnung einer natürlichen Person erkennt (CT-Paradies).

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Prüfungspflicht:


LG Memmingen v 04.05.2011:
Es liegt ein sorgfaltswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Verrichtungsgehilfen, der das Bildnis heruntergeladen hat, vor, wenn er dies getan hat, ohne zuvor mit dem Fotografen und der abgebildeten Person Rücksprache gehalten und sich vergewissert zu haben, dass ihm dieses Verhalten trotz des grundsätzlichen Verbots durch § 22 KunstUrhG ausnahmsweise erlaubt ist. Denn derjenige, der das Bildnis einer anderen Person zu Werbezwecken veröffentlicht, muss besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er hierzu befugt ist. Bloßes Vertrauen darauf, dass sich ein nicht näher bekannter Fotograf beim Upload seiner Bilder tatsächlich an die Geschäftsbedingungen eines Bildportals gehalten hat, genügt dieser Prüfungspflicht nicht.

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Konkludente Einwilligung:


OLG Hamburg v. 02.04.2008:
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.

OLG Köln v. 09.02.2010:
Stellt jemand sein Bild auf einer Plattform - wie Facebook - ein, die auch von Suchmaschinen indiziert wird, und erklärt er durch die Akzeptanz der AGB des Plattformbetreibers sein Einverständnis mit der Veröffentlichung der Plattforminhalte und macht er darüber hinaus von der auf der Plattform vorhandenen Möglichkeit, seine Daten für Suchmaschinen zu sperren, keinen Gebrauch, dann ist von einer konkludenten Einwilligung in den Zugriff durch andere Medien auszugehen.

BGH v. 29.04.2010:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen (Restwertbörse).

BGH v. 11.11.2014:
Wird eine Hostess im Auftrag einer Promotion-Agentur auf einer Party-Veranstaltung mit Prominenten beruflich tätig, kann sie es nicht verbieten, dass ein Foto von ihr auf einem Internet-Portal (Eventportal) mit Veranstaltungsfotos veröffentlicht wird, das sie bei ihrer Tätigkeit (Anbieten von Aktionsware) zeigt. Es ist davon auszugehen, dass eine zumindest konkludente Einwilligung der Betroffenen in die Bildveröffentlichung vorliegt (Hostess auf Eventportal).

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Beweislast für Einverständnis:


LG Berlin v. 04.06.2009:
Wer Personen auf Fotos oder in Filmaufnahmen ablichtet, ist für deren - ggf. auch konkludente - Einwilligung beweispflichtig.

LG Potsdam v. 26.11.2014:
Dass der Verwender einen Flyer mit der zu Unrecht benutzten Fotografie von einem Dritten als dessen Kunde bekommen hat, berechtigt ihn für sich allein nicht, das Bild für eigene gewerbliche Zwecke zu nutzen. Vor einer Nutzung hätte er sich zu vergewissern gehabt, dass er keine Rechte Dritter an dem Foto verletzt.

OLG München v. 15.01.2015:
Bei der Verwendung von fremden Bildern sind strenge Sorgfaltsanforderungen zu beachten. Dem wird bei Zusagen von dritter Seite nur genügt, wenn der Verwender sich die entsprechenden Unterlagen vorlegen lässt.

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Beweislast für Aktivlegitimation:


LG Köln v. 15.05.2014:
Macht ein Fotograf die Verletzung fremder Fotos im Online-Bereich geltend, muss er den Beweis führen, dass er an diesen Bildern die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt.

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Haftung des Webdesigners für Fotoverwendung:


Webseitengestaltung - Webdesign

LG Bochum v. 16.08.2016:
Ein Webdesigner muss bei der Verwendung von Fotos prüfen, ob die Nutzung gebührenpflichtig ist sowie ob die Fotos ggf. nur unter Nennung von Quelle oder Urheber verwendet werden dürfen. Es besteht eine Nebenpflicht für den Ersteller einer Website, seinen Auftraggeber darüber aufzuklären, ob die Nutzung der auf dieser Website eingestellten Bilder entgeltfrei ist oder nicht.

LG Hamburg v. 18.11.2016:
Die Haftungsmaßstäbe, die der EuGH mit dem Urteil GS-Media/Playboy für das Setzen von Hyperlinks auf Webseiten mit urheberrechtlich relevantem Material postuliert hat, greifen auch, wenn nicht nur der Hyperlink selbst der Gewinnerzielungsabsicht dient, sondern der gesamte Internetauftritt. - Der mit Gewinnerzielungsabsicht handelnde Linksetzende ist wegen der sich aus den Haftungsmaßstäben des EuGH mit dem Urteil GS-Media/Playboy ergebenden Intermediärhaftung verpflichtet, Nachforschungen beim Zielseitenbetreiber über die urheberrechtliche Rechtmäßigkeit der dort veröffentlichten, urheberrechtlich geschützten Inhalte einzuholen.

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Bildersuchmaschinen / Personensuchmaschinen:


Bildersuchmaschinen

Urheberrechtsschutz an Bildern und Fotografien

Produktfotos

Google StreetView

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Bilderverlinkung auf fremden Server:


Inline-Linking/Frames

AG Hannover v. 30.12.2008:
Die Einbindung eines fremden Produktfotos dergestalt, dass das Bild auf dem fremden Server verbleibt, aber bei jedem Aufruf der Seite des Einbindenden erscheint, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein Zugriff zu Werbezwecken stellt eine gezielte Behinderung des Betreibers des Servers mit den Bildern dar, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch auch ohne schuldhaftes Handeln zusteht.

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Bildmaterial von TV-Sendern für Programmführer:


LG Leipzig v. 22.05.2009:
Fernsehsendeanstalten haben gegen Betreiber von Online-TV-Führern und elektronischen Programm-Guides (EPG) einen Anspruch darauf, dass diese es unterlassen, die in den Presselounges der streitgegenständlichen Sender im Rahmen der Programmankündigung im Internet veröffentlichen, urheberrechtlich geschützten Bild- und Wortbeiträge des jeweiligen Senders auf ihrer Internetseite öffentlich zugänglich zu machen und zu verbreiten. Die Betreiber von Online-TV-Führern hierzu nicht ohne die Einwilligung der Fernsehsender berechtigt.

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Cloud-Computing:


Cloud-Computing

LG Heidelberg v. 02.12.2015:
Das Hochladen von Bildern in eine Cloud stellt weder eine öffentliche Zurschaustellung der Bilder im Sinne des § 22 Abs. 1, 2. Alt. KunstUrhG noch ein rechtswidriges Verbreitung von Bildnissen gem. § 22 Satz 1, 1. Alt. KunstUrhG dar.

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Fotos und Filmaufnahmen von Gebäuden:


Fotos von Gebäuden, Parks und öffentlichen Kunstwerken

Google StreetView

Embedded Videos

YouTube

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Fotos und Filmaufnahmen von Privatwohnungen und Privatgrundstücken:


LG Hamburg v. 22.05.2009:
Die Wohnung einer Person ist Teil ihrer geschützten Privatsphäre. Sie bildet den räumlichen Rückzugsbereich, in dem der Einzelne abgeschirmt von der Öffentlichkeit bei sich sein kann. Aufnahmen der nicht frei zugänglichen Bereiche einer Wohnung stellen den privaten Lebensbereich des Wohnungsinhabers dar. Mit der Veröffentlichung eines virtuellen Rundgangs durch eine Wohnung im Internet wird in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen. Dem Verletzten stehen dafür Lizenzgebühren zu.

AG Donaueschingen v. 10.06.2010:
Werden Fotos von Wohnräumen ohne Einwilligung des Bewohners der Räume zu Werbezwecken ins Internet gestellt, stellt dies keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, sofern aus den Fotos selbst oder ihrer Einbettung in die umgebende Homepage kein Rückschluss auf die Person des Bewohners gezogen werden kann.

AG Potsdam v. 16.04.2015:
Die von öffentlichen Flächen oder angrenzenden Privatgrundstücken aus nicht einsehbaren Bereiche eines Wohngrundstücks sind typischerweise Rückzugsorte des jeweiligen Nutzers, weshalb Beobachtungen anderer Personen als Ausspähung das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen. - Derjenige, der eine Flugdrohne unter Fertigung von Bildern in Echtzeitübertragung über das klägerische Grundstück steuert, greift in das Persönlichkeitsrecht des Klägers in der Erscheinungsform des „Rechts auf Privatsphäre“ ein.

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Kfz-Unfallfotos auf Internet-Restwertbörse:


OLG Hamburg v. 02.04.2008:
Der Vertragszweck des für eine Unfallgeschädigte zur Vorlage bei der gegnerischen Versicherung erstellten Kfz-Sachverständigengutachtens umfasst ohne ausdrückliche Einwilligung nicht die Befugnis der Versicherung, die in Papierform im Ausdruck des Gutachtens übergebenen Lichtbilder des Unfallfahrzeugs zu digitalisieren und ins Internet in eine sog. Restwertbörse einzustellen, u.a. um die Angaben des von dem Sachverständigen zu Grunde gelegten Restwerts zu überprüfen.

OLG Zweibrücken v. 14.05.2009:
Die Haftung eines Forumbetreibers als Störer setzt voraus, dass er eigene Prüfpflichten verletzt hat. Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Erst wenn eine konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen.

BGH v. 29.04.2010:
Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen (Restwertbörse).

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Online-Buchhandel:


Buchhandel - Handel mit Büchern - E-Books

LG Düsseldorf v. 18.03.2009:
Eine Haftung eines Online-Buchhandels für Rechtsverletzungen in Publikationen kommt dann in Betracht, wenn es unschwer zu erkennen war, dass ein grober Verstoß gegen Schutzrechte vorliegt. Eine weitere Fallgruppe, die zu einer Haftung des Verbreiters von Presseerzeugnissen führen kann, liegt dann vor, wenn der Verbreiter von der behaupteten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen trifft, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern.

OLG Hamburg v. 26.01.2017:

  1.  Wird in einem Onlineshop ein Kalender mit Fotos einer bekannten Persönlichkeit angeboten, an denen der Betreiber des Onlineshops mangels Einwilligung des Abgebildeten keine Nutzungsrechte hat, so haftet der Betreiber des Onlineshops wegen allgemeiner Persönlichkeitsrechtsverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG auf Unterlassung.

  2.  Der Onlineshop-Betreiber hat Tatherrschaft und kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter im Internet gemäß §§ 7 TMG ff. berufen, wenn er eigenverantwortlich entschieden hat, das der Artikel in seinem Sortiment zum Verkauf angeboten wird.

  3.  Der Betreiber eines Onlineshops genügt nicht seiner Sorgfaltspflicht und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen nicht lizenzierten Fotokalender ungeprüft in sein Angebot aufnimmt, obgleich es sich hierbei um ein Produkt handelt, welches - anders als ein Buch - auf den ersten Blick erkennbar nahezu ausschließlich persönlichkeits- und urheberrechtsrelevante Inhalte enthält.


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Plattformbetreiber - Personenfoto - Fotograf:


LG Köln v. 09.04.2008:
Soweit zwischen den Beteiligten keine vertraglichen Regelungen existieren, ist die Vervielfältigung von auf Bestellung gefertigten Bildnissen nur zu nicht gewerblichen Zwecken zulässig. Von einem "Zu-Eigen-Machen" der auf einer Webseite - durch Dritte - veröffentlichten Inhalte (hier: Aktfotos in einem Online Rotlichtführer) kann man insbesondere dann sprechen, wenn sich der Anbieter ein uneingeschränktes und unwiderrufliches Nutzungsrecht an allen von den Nutzern des Angebots (Kunden) eingestellten Beiträgen einräumen lässt. In einem solchen Fall kann es sich um eigene Informationen i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG handeln. Der pauschale Ausschluss der Haftung für die Inhalte von Teilnehmerbeiträgen kann in einem solchen Fall zudem gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB - venire contra factum proprium) verstoßen.

OLG Hamburg v. 10.12.2008:
Der Betreiber eines Internetangebotes kann sich auch Inhalte zu Eigen machen, die erkennbar von Dritte hochgeladen wurden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann etwa dann der Fall sein, wenn solche Inhalte derart in das Angebot des Betreibers eingebunden werden, dass sie als Teil seines eigenen Angebotes erscheinen. Dementsprechend liegt ein Zueigenmachen dann vor, wenn der Anbieter eines Internetdienstes es Nutzern ermöglicht, Bilddateien derart in sein Internetangebot hochzuladen, dass die Nutzer einen beliebig verwendbaren Deep Link zur Verfügung gestellt bekommen, und wenn jeder Dritte, der auf diesem Wege zu den eingestellten Bilddateien gelangt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bilddateien beim Anbieter kostenpflichtige Ausdrucke bestellen kann, und die hochladenden Nutzer an dem hiermit erzielten Erlös nicht beteiligt werden.

KG Berlin v. 10.07.2009:
Vor dem Hintergrund kommerzieller Verwertung der in ein Fotoportal eingestellten Bilder erscheint es nicht unverhältnismäßig, das Einstellen von Porträtaufnahmen nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass von dem jeweiligen Urheber ausdrücklich versichert wird, dass ein Einverständnis der abgebildeten Person vorliegt. Selbst sofern man die Einholung einer entsprechenden Erklärung für unzumutbar hielte, wäre von dem Antragsgegner jedoch zumindest ein nachdrücklicher und zugleich verständlicher Hinweis an die Nutzer der von ihm betriebenen Plattform zu verlangen, dass gemäß § 22 S. 1 KUG Porträtaufnahmen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen.

LG Hamburg v. 22.09.2009:
Eine Klausel in einem Vertrag eines Verlages mit einem freien Fotografen, mit der durch die erste und einzig gezahlte Vergütung alle Nutzungen und Verwertungsrechte einschließlich des Rechts zur Übertragung durch das Verlagshaus oder Dritte abgegolten sind, widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist.

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Produktfotos:


Produktfotos - Produktbeschreibungen - Prospektabbildungen - Werbefotografien

Lizenzgebühren als Schadensersatz

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Rechtswidrige Fotoveröffentlichung in Foren:


OLG Zweibrücken v. 14.05.2009:
Die Haftung eines Forumbetreibers als Störer setzt voraus, dass er eigene Prüfpflichten verletzt hat. Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Erst wenn eine konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen.

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Thumbnails / Vorschaubilder:


Thumbnails / Vorschaubilder

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Ungenehmigte Video-Veröffentlichung:


Patrick Prestel (IT-Recht-Kanzlei) - Ist es erlaubt oder wie ist es erlaubt, Videos von YouTube in Online-Shops einzubinden?

Inline-Linking/Frames

OLG Hamm v. 24.06.2008:
Bei der Nutzung urheberrechtlich geschützter Güter haben sich alle Beteiligten mit der allgemein üblichen Sorgfalt über Existenz und Umfang urheberrechtliche Nutzungsbefugnisse zu informieren. Wer als Portalbetreiber durch Veröffentlichung eines Videos im Internet in geschützte Rechtspositionen des Videofilmers eingegriffen hat, ist diesem gegenüber zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet. Der Autor des Videos kann deshalb vom Portalbetreiber Auskunft an sich über die erzielten Werbeerlöse verlangen.

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Postmortales Persönlichkeitsrecht:


Stichwörter zum Thema Datenschutz

AG Mettmann v. 16.06.2015:
Die Veröffentlichung von Grabsteinfotografien mit dem Namen des Verstorbenen auf einem Internetportal ist - auch nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 BDSG - datenschutzrechtlich zulässig und verletzt nicht das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen.

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Unterlassungserklärung / Vertragsstrafen:


LG Leipzig v. 07.10.2009:
Die verwirkte Vertragsstrafe für die Veröffentlichung einer Grafik nach Unterzeichnung einer entsprechenden strafbewehrten Unterlassungserklärung kann 5.000,00 € pro Bild betragen, wenn die Bilder nicht nur durch Direkteingabe der betreffenden URL, sondern auch über eine Bildersuchmaschine gefunden werden können. Lizenzgebühren als Schadensersatz werden daneben nicht geschuldet.

BGH v. 18.09.2014:
Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. - Der Unterlassungsschuldner hat zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung erforderlichenfalls auf Dritte einzuwirken, wenn und soweit er auf diese Einfluss nehmen kann (CT-Paradies).

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Schadensersatz bei Urheberrechtsverletzung:


Lizenzgebühren

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Streitwert:


Streitwert - Gegenstandswert in Abmahnsachen und Einstweiligen Verfügungen

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