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Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.12.2008 - 16 S 9/08 - Keine Vergütungspflicht für Fotos ohne gewerbliche Verwendung
 

 

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Fotos - Urheberrechtsschutz - Wettbewerbsverstöße

LG Berlin v. 16.12.2008: Werden in einem Forum Fotos eines Hobbyfotografen mit gleichzeitig begeisterten Hinweisen wiedergegeben, liegt keine vermögenswerte Nutzung vor; vielmehr werden damit eher die Werbezwecke des Fotografen gefördert. Eine Lizenzvergütung für die ungenehmigte Veröffentlichung scheidet daher aus.

Das Landgericht Berlin (Beschluss vom 16.12.2008 - 16 S 9/08) hat entschieden:
Werden in einem Forum Fotos eines Hobbyfotografen mit gleichzeitig begeisterten Hinweisen wiedergegeben, liegt keine vermögenswerte Nutzung vor; vielmehr werden damit eher die Werbezwecke des Fotografen gefördert. Eine Lizenzvergütung für die ungenehmigte Veröffentlichung scheidet daher aus.
Aus den Entscheidungsgründen:

"... soll die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen werden. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. An der grundsätzliche Bedeutung fehlt es, weil die Höhe des Schadensersatzes eine im Einzelfall zu entscheidende Tatfrage betrifft.

Das Amtsgericht hat zwar die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist die Kammer aber nur für die Zulassung der Berufung gebunden. Denn nach dem Wortlaut des § 522 Abs. 2 ZPO kommt es für die Zulässigkeit des einstimmigen Zurückweisungsbeschlusses auf die Überzeugung des Berufungsgerichts an, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Die Berufung hat nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg, denn das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers rechtfertigen keine Änderung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist zwar dem Grunde nach gegeben, denn die Beklagte hat in der strafbewehrten Unterwerfungserklärung ihre Schadensersatzpflicht anerkannt. Es fehlt jedoch an einem der Höhe nach nachvollziehbaren Schaden.

Der Kläger berechnet seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie auf der Grundlage der sich aus der MFM-Tabelle ergebenden Beträge. Bereits die Anwendung der MFM-Tabelle begegnet bereits Bedenken, weil diese Honorare für Berufsfotografen betrifft, während der Kläger hier als Händler Fotos für die Nutzung in seinem Gewerbe angefertigt hat. Er ist kein Berufsfotograf.

Bei der Schadensberechnung im Wege der Lizenzanalogie ist zu zahlen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzte zur Lizenzierung bereit war und der Verletzer tatsächlich eine Lizenz nachgefragt hätte. Selbst wenn Lizenzverträge nicht üblich sind, ist der Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu berechnen, wenn die Nutzung Vermögenswert hat (Dreier/ Schulze UrhG, 3. Aufl. 2008, § 97 Rdnr. 61).

Im vorliegenden Fall fehlt es an einer vermögenswerten Nutzung der streitgegenständlichen Fotos durch die Klägerin. Die Nutzung erfolgte zwar auf ihrer Seite im Rahmen eines Hochzeitsforums. Den Abbildungen war aber die Bezugsquelle beim Kläger und eine begeisterte Beschreibung der Artikel vorangestellt. Die Fotos wurden damit letztendlich für Werbezwecke zugunsten des Klägers eingesetzt. Dies steht der Annahme einer vermögenswerten Nutzung durch die Beklagte entgegen, denn die Abbildung erfolgte im Interesse des Klägers. Dafür auch noch ein Entgelt zu verlangen, ist abwegig. ..."




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