1. | Der Betreiber eines zugleich als kommerzielle Werbeplattform angebotenen Themenportals für „Kochrezepte“, der u.a. kochbegeisterten Internet-Nutzer die Gelegenheit bietet, ihre Kochrezepte mit Abbildungen zu veröffentlichen, macht sich „fremde Informationen“ jedenfalls dann zu Eigen, wenn diese Rezepte den bzw. einen redaktionellen Kerngehalt des Seitenauftritts darstellen. Für das unberechtigte Einstellen urheberrechtlich für Dritte geschützter Lichtbildern durch seine Nutzer ist der Betreiber damit als Diensteanbieter „eigener Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG unmittelbar verantwortlich. |
2. | Eine derartige „Aneignung“ findet im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung darüber hinaus auch darin ihren Ausdruck, dass der Anbieter zu veröffentlichende Rezepte und Lichtbilder vor der Freischaltung nach eigenen Angaben redaktionell überprüft, eingestellte Rezeptabbildungen Dritter mit dem Namen und Logo seines Dienstes kennzeichnet, sich im Rahmen seiner AGB von den Nutzern an den eingestellten Daten urheberrechtliche Nutzungsrechte ausdrücklich übertragen lässt und seinen Dienst als „erweitertes Angebot“ Dritten zur kommerziellen Nutzung anbietet. |
3. | Es ist dem Betreiber in einer derartigen Situation verwehrt, sich auf die faktische bzw. wirtschaftliche Unmöglichkeit einer urheberrechtlichen Kontrolle der unter einem Pseudonym hochgeladenen Lichtbilder zu berufen. Er hat das Einstellen urheberrechtsverletzender Lichtbilder im eigenen Interesse zu unterbinden. Hierfür stehen wirksame und zugleich zumutbare Schutzmaßnahmen zur Verfügung. |
die Beklagten zu 1. bis 4. zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250 000.-, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, zu unterlassen,
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