1. | Der Betreiber eines Internetangebotes kann sich auch Inhalte zu Eigen machen, die erkennbar von Dritte hochgeladen wurden. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann etwa dann der Fall sein, wenn solche Inhalte derart in das Angebot des Betreibers eingebunden werden, dass sie als Teil seines eigenen Angebotes erscheinen. |
2. | Dementsprechend liegt ein Zueigenmachen dann vor, wenn der Anbieter eines Internetdienstes es Nutzern ermöglicht, Bilddateien derart in sein Internetangebot hochzuladen, dass die Nutzer einen beliebig verwendbaren Deep Link zur Verfügung gestellt bekommen, und wenn jeder Dritte, der auf diesem Wege zu den eingestellten Bilddateien gelangt, in unmittelbarem Zusammenhang mit den Bilddateien beim Anbieter kostenpflichtige Ausdrucke bestellen kann, und die hochladenden Nutzer an dem hiermit erzielten Erlös nicht beteiligt werden. |
3. | Ein schützenswertes Interesse des Betreibers eines derartigen Internetangebotes, dass sich seine Nutzer unter einem Pseudonym anmelden und Lichtbilder hochladen können, ist in rechtlicher Hinsicht nicht anzuerkennen. |
4. | Bei einer solchen Art des letztlich anonymen Kontakts ohne konkrete Rück- und Nachfragen zu der Herkunft hochzuladender Lichtbilder reicht eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommene Rechtezusicherung nicht aus, um den Vorwurf einer fahrlässigen Urheberrechtsverletzung zu beseitigen. Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters beschränkt sich deshalb nicht auf eine reine Störereigenschaft, er ist vielmehr Täter einer Urheberrechtsverletzung. |
5. | Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Verantwortlichkeit des Anbieters eines solchen Dienstes nicht entscheidend darauf an, ob er (allgemeine) Prüfungspflichten verletzt hat bzw. in welchem Umfang ihm solche in zumutbarer Weise auferlegt werden dürfen. Denn vor einer Übernahme von Lichtbildern in sein eigenes Angebot hat sich der Anbieter selbst unmittelbar der erforderlichen Rechte zu vergewissern. |
6. | Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von dem Anbieter eines solchen Dienstes gefertigten Ausdrucke von Lichtbildern lediglich zum privaten oder sonstigen privilegierten Gebrauch der Besteller im Sinne von § 53 I bis III UrhG bestimmt waren, trifft den Anbieter. |
4 Was ist der Albenservice? Pixum ermöglicht dem Kunden im Rahmen seines Albenservices, unter Nutzung der von Pixum betriebenen Websites Bilddateien mit einem von Pixum vorbestimmten Dateiformat hochzuladen, in sog. Alben zu speichern und zu bearbeiten. Dem Kunden steht dabei die Möglichkeit offen, dritten Personen den Zugriff auf die seinerseits in den jeweiligen Alben gespeicherten Bilddateien zu eröffnen (sharing). Der Kunde kann dabei den Kreis der zugriffsberechtigten Personen derart bestimmen, dass er diesen Zugriff auf bestimmte Personen begrenzt ("halböffentliches Album") oder einer persönlich und zahlenmäßig beliebigen Zahl von dritten Personen diesen Zugriff gestattet ("öffentliches Album"). (...) Sofern der Kunde ein halböffentliches oder öffentliches Album einrichtet, besteht für die zugriffsberechtigten dritten Personen die Möglichkeit, diese Alben einzusehen und, unter Nutzung des digitalen Entwicklungsservices der Pixum, die dort abgelegten Bilddateien gegen Zahlung eines Entgelts digital entwickeln zu lassen. (...) 5 Was ist mit den Rechten an meinen Bildern? Sämtliche Rechte an den Bildern verbleiben beim Urheber, also im Regelfall bei Ihnen selbst, so Sie der Urheber sind. Damit Pixum die Leistungen des Online-Fotoservices erbringen darf, müssen Sie jedoch für verschiedene Leistungen, unter anderem für die Internetfotoalben und hier insbesondere für die halb- bzw. ganz öffentlichen Alben, Pixum bestimmte Rechte an Ihren Bildern einräumen. |
Durch das Anlegen von halböffentlichen oder öffentlichen Alben macht der Kunde die dort abgelegten Bilddateien öffentlich zugänglich, sowie im Internet für Dritte abrufbar. Durch Einstellen der Dateien in ein halb-/öffentliches Album erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass Dritte über den jeweiligen Webserver der Pixum auf seine Alben zugreifen und die dort hinterlegten Bilddateien einsehen, diese in den Arbeitsspeicher ihrer Datenverarbeitungsgeräte übermitteln bzw. laden und bearbeiten und/oder unter Zuhilfenahme der Dienstleistungen von Pixum digital entwickeln lassen. Pixum verschafft in diesem Fall lediglich den technischen Zugang bzw. die technischen Möglichkeiten zur Vervielfältigung der vom Kunden veröffentlichten Bilddateien durch den jeweiligen Nutzer des Dienstes bzw. den Auftraggeber. Der Kunde räumt insoweit der Pixum unentgeltlich und nicht ausschließlich das Recht ein, die von ihm in halböffentliche bzw. öffentliche Alben eingestellten Bilddateien im Rahmen des digitalen Entwicklungsdienstes der Pixum zu vervielfältigen und zu verbreiten. 6 Welche Bilder darf ich in die Alben einstellen? Der Kunde versichert, alleiniger Inhaber sämtlicher Rechte an allen eingestellten Bilddateien zu sein und die Rechte Dritter insbesondere der auf den Fotos abgebildeten Personen oder Gegenstände nicht zu verletzen. (...) |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, die Fotografien der Band "Depeche Mode" "Gitarrist im Nebel" (Anl K 2), "Sänger vor Schlagzeug" (Anl K 3) und "Sänger verschwommen" (Anl K 4) auf ihrer Internetseite unter www.pixum.de öffentlich zugänglich zu machen und / oder öffentlich machen zu lassen und / oder als Drucke zu vervielfältigen und / oder vervielfältigen zu lassen, |
2. | die Beklagte im Wege der Stufenklage dazu zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, auf welche Art und Weise die Beklagte die in Ziffer 1 bezeichneten Fotografien genutzt und vervielfältigt und / oder an Dritte zur Nutzung oder Vervielfältigung weitergegeben hat unter genauer Bezeichnung der Vervielfältigungsart, Nutzungsart, Auflage und Dauer, |
3. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – einen nach erteilter Auskunft zu beziffernden angemessenen Schadensersatz zu zahlen, |
4. | die Beklagte zu verurteilen, als Nebenforderung an ihn – den Kläger – die Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Inanspruchnahme in Höhe des nicht anrechenbaren Gebührenanteils zum vorliegenden Streitwert zu ersetzen und zwar in Höhe von € 369,64. |
1. | das Teilurteil des Landgerichts Hamburg zur Geschäftsnummer 308 O 492/06 vom 1.11.2006 aufzuheben, |
2. | die Klage abzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen. |
"Von den hier in Rede stehenden Bildern sind insgesamt 10 Bilder mit einem Gesamtumsatz von 1,27 Euro (exkl. Versandkosten) bestellt worden." |
"Eine weitergehende Haftung unserer Mandantin, insbesondere auf Auskunft und Schadensersatz, vermögen wir allerdings nicht zu erkennen." |