Es liegt ein sorgfaltswidriges und schuldhaftes Verhalten eines Verrichtungsgehilfen, der das Bildnis heruntergeladen hat, vor, wenn er dies getan hat, ohne zuvor mit dem Fotografen und der abgebildeten Person Rücksprache gehalten und sich vergewissert zu haben, dass ihm dieses Verhalten trotz des grundsätzlichen Verbots durch § 22 KunstUrhG ausnahmsweise erlaubt ist. Denn derjenige, der das Bildnis einer anderen Person zu Werbezwecken veröffentlicht, muss besonders gründlich prüfen, ob und inwieweit er hierzu befugt ist. Bloßes Vertrauen darauf, dass sich ein nicht näher bekannter Fotograf beim Upload seiner Bilder tatsächlich an die Geschäftsbedingungen eines Bildportals gehalten hat, genügt dieser Prüfungspflicht nicht. |