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LG Hamburg v. 07.11.2008: Zum öffentlichen Zugänglichmachen eines Fotos im Internet durch dessen Abrufbarkeit durch eine URL oder eine Suchmaschinen und zur Befolgungspflicht nach einer Abmahnung
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 07.11.2008 - 308 O 101/08) hat entschieden:
- Wer zulässt, dass ein urheberrechtlich geschütztes Foto durch Aufrufen der entsprechenden URL oder als Resultat einer Suchmaschine aufrufbar ist, macht dieses Foto damit öffentlich zugänglich. Auch das Belassen des Fotos auf dem Server ohne eine entsprechende interne Verlinkung ist wegen der Möglichkeit, die entsprechende URL einzugeben, oder es über eine Suchmaschine dennoch zu finden, eine entsprechende Benutzungshandlung.
- Ist jemand verpflichtet, bestimmte urheberrechtswidrige Inhalte aus seinem Internetangebot zu entfernen, ist er gehalten, die betreffenden Inhalte in Gänze zu entfernen. Die bloße Änderung der Hauptseite und die Entfernung der dort vorhanden gewesenen Links auf die beanstandeten Inhalte reichen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus. Denn solange die Inhalte nicht als solche restlos entfernt sind, sind sie z.B. durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe weiterhin in Suchmaschinen erreichbar oder durch Eingabe der URL.
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Fotografin, begehrt von dem Beklagten, einem gemeinnützigen Verein, Unterlassung der Nutzung eines Fotos auf der Website des Beklagten, verlangt die Zahlung einer Vertragsstrafe und die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Klägerin behauptet, das im Urteilstenor dargestellte Foto des berühmten Geigers und Dirigenten Lord Y. M. gefertigt zu haben.
Das Foto war Ende 2006 im Internetauftritt des Beklagten unter der URL www….de /.html aufrufbar. Nach Abmahnung der Klägerin vom 4. Januar 2008 gab der Beklagte am 12. Januar 2007 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung nach Hamburger Brauch ab. Die Klägerin nahm die Erklärung an.
Die Klägerin behauptet, das Foto sei noch Anfang März im Internetauftritt des Beklagten aufrufbar gewesen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwältin ..., hat das Foto am 5. März 2007 unter der URL http:// ...k.jpg aufgerufen und Ausdrucke (Anlagen K 3 und K 4). Rechtsanwältin ... hat dabei über den Button „Aktualisieren“ überprüft, dass der Aufruf tatsächlich über die URL erfolgt ist und die Seite nicht lediglich in ihrem Cache abgespeichert war.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte zunächst mit der außergerichtlichen Vertretung. Mit Anwaltsschreiben vom 6. März 2008 Anlage K 5) ließ die Klägerin den Beklagten wegen der nach ihrer Auffassung fortdauernden Rechtsverletzung erneut abmahnen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 6. März 2008 (Anlage K 6) ließ die Klägerin den Beklagten auffordern, eine Vertragsstrafe in Höhe von € 5.100,00 bis zum 16. März 2007 zu zahlen. Der Beklagte ließ die Ansprüche unter Hinweis darauf, dass er das Foto gleich nach der Abmahnung vom 4. Januar 2007 und vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung von der durch bestimmungsgemäße Navigation ansteuerbaren Website entfernt habe, mit Anwaltsschreiben vom 09.03.2007 zurückweisen.
Am 11. Mai 2007 konnte das Foto (wie aus Anlage K 12 ersichtlich) über die Bildersuche der Suchmaschine Yahoo aufgerufen werden mit dem Hinweis auf die Herkunfts-URL www….de /.html.
Die Klägerin ist der Auffassung, die fortdauernde Aufrufbarkeit des Fotos vom Internetauftritt des Beklagten bis Anfang März 2007 und über eine Suchmaschine bis Mai 2007 stelle ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen dar, welches den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auslöse.
Damit sei zugleich eine Vertragsstrafe verwirkt. Das dazu erforderliche Verschulden liege vor. Denn offenbar sei lediglich die Einbindung in den Internetauftritt gelöscht worden, nicht aber die Datei auf dem FTP-Server des Providers, die weiterhin aufrufbar gewesen sei. Die damit fortdauernde weltweite Aufrufbarkeit eines Fotos des Jahrhundertgeigers Y. M. insbesondere auch über die Bildersuche in Suchmaschinen stelle einen Verstoß von so erheblichem Umfang dar, dass eine Vertragsstrafe von € 5.100,00 angemessen sei.
Abmahn- und Mahnkosten seien nach einem Gegenstandswert von € 13.100,00 - € 8.000,00 für die Unterlassung und € 5.100,00 für die Vertragsstrafe – und mit einer 1,3-Gebühr berechnet worden.
Die Klägerin beantragt:
- den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 (sechs) Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen,
die nachfolgend wiedergegebene Fotografie, die Lord Y. M. wiedergibt,
[folgt eine Abbildung]
öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie in dem Internetauftritt „.de“ unter der URL „http://www. k.jpg geschehen,
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 5.100,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. März 2006 zu zahlen.
- den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 837,452 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 20. März 2006 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen.
Der Beklagte rügt die Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg und bestreitet die Urheberschaft der Klägerin sowie die fortdauernde Aufrufbarkeit des Fotos bis Anfang März 2007 von seinem Internetauftritt. Er behauptet, das Foto sei unmittelbar nach Erhalt der ersten Abmahnung vom 4. Januar 2007 von seiner Website entfernt worden. Das Foto könne sich allerdings im Cache von Rechtsanwältin befunden haben oder über Suchmaschinen aufrufbar gewesen sein. Beides sei ihm nicht zuzurechnen. Selbst wenn es über die URL http:// ...k.jpg aufrufbar gewesen sein sollte, so sei das nicht der bestimmungsgemäße Navigationsweg über Links von seinen Hauptseiten gewesen und damit kein öffentliches Zugänglichmachen. Die länger dauernde Aufrufbarkeit über Suchmaschinen könne er nicht beeinflussen.
Mangels Verstoßes sei auch keine Vertragsstrafe verwirkt. Die Vertragsstrafe sei zudem bei Aufrufbarkeit nur über die URL unangemessen hoch. Allenfalls wären € 100,00 angemessen.
Mangels Verletzungshandlung bestünde auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. September 2008 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig.
Entgegen der Auffassung des Beklagten begründet die geltend gemachte Urheberrechtsverletzung im Internet die Zuständigkeit des Landgerichts gemäß § 32 ZPO. Denn die Klägerin stützt ihren Anspruch auch auf Delikt und das als rechtsverletzend beanstandete Foto konnte auch in Hamburg aufgerufen werden, so dass Hamburg Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO ist.
Nach dem Rechtsgedanken des § 17 Abs. 2 GVG hat das zuständige Gericht den Rechtstreit aus allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden. Das begründet die Zuständigkeit für alle Ansprüche.
II.
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus Vertrag und § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG.
a) Das Foto ist als Lichtbildwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Es handelt sich (wie die Anlage K 9 veranschaulicht) um ein hervorragend ausgeleuchtetes ausdrucksstarkes Portraitfoto des Künstlers Y. M. .
b) Die Klägerin ist aktivlegimitiert.
Soweit der Anspruch aus Vertrag folgt, nämlich der von der Klägerin angenommenen Unterlassungsverpflichtungserklärung des Beklagten vom 12. Januar 2007, folgt die Aktivlegitimation bereits daraus, dass die Klägerin vertragliche Gläubigerin ist.
Für den deliktischen Anspruch ist davon auszugehen, dass die Klägerin Urheberin des Fotos und damit originäre Inhaberin alle Rechte daran ist. Die Urheberschaft wird bereits gemäß § 10 Abs. 1 UrhG vermutet. Denn das Foto ist auf dem Schutzumschlag des im P-Verlag erschienen Buches „....“ (Anlage K 9) der Autorin J.S. verwendet worden und auf der Buchrückenklappe heißt es: „Umschlag: … unter Verwendung eines Photos von Klägerin, Hamburg“. Diese Vermutung hat die Beklagte nicht nur nicht widerlegt. Vielmehr belegen weitere von der Klägerin eingeführte Beweismittel die Richtigkeit der Vermutung. So hat die Autorin J.S. schriftlich unter dem 4. Juni 2008 (Anlage K 10) erklärt, die Klägerin sei Fotografin des Fotos von Y. M., sie sei bei dem Fototermin in Hamburg persönlich anwesend gewesen. Diese Erklärung hat die Beweiskraft einer Privaturkunde gemäß § 416 ZPO, der der Beklagte nicht entgegengetreten ist. Schließlich ist von Seiten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ein Negativ vorgelegt worden, welches unbestritten als Originalnegativ bezeichnet worden ist. Insgesamt bestehen daher keine Zweifel an der Urheberschaft der Klägerin.
c) Der Beklagte hat das Foto bis in den März 2007 hinein widerrechtlich genutzt in Form des öffentlichen Zugänglichmachens im Sinne des § 19a UrhG.
aa) Das Foto war am 5. März 2007 unter der URL http:// ...k.jpg, also über den Internetauftritt des Beklagten, aufrufrufbar. Das folgt, nachdem der Beklagte den anwaltlich versicherten Vortrag der Rechtsanwältin unstreitig gestellt hat, aus dem unstreitigen Sachverhalt. Denn wenn Rechtsanwältin das Foto am 5. März 2007 unter der URL http:// ...k.jpg hat aufrufen können und dabei über den Button „Aktualisieren“ überprüft hat, dass der Aufruf tatsächlich über die URL erfolgt ist und nicht lediglich aus ihrem Cache, dann muss sich das Foto noch als jpg-Datei auf dem Server befunden haben. Nach Sachlage war – das Problem ist der Kammer aus vergleichbaren Fällen bekannt - von Seiten des Beklagten zwar die Verlinkung und Einbindung in den HTML-Internetauftritt entfernt worden, aber keine Löschung auf dem Server erfolgt. Das hat zur Folge, dass das Foto sowohl unter der Dateien-URL als auch über Suchmaschinen aufrufbar geblieben war. Weiter war das Foto noch am 11. Mai 2007 über die Bildersuche der Suchmaschine Yahoo aufgerufen worden mit dem Hinweis auf die Herkunfts-URL www….de/.html , mithin des Interauftritts des Beklagten als Quelle.
bb) Die Aufrufbarkeit unter einer URL ohne Verlinkung von Hauptseiten eines Internetauftritts stellt entgegen der Auffassung des Beklagten ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Denn diese Nutzungshandlung liegt auch dann vor, wenn der Verletzer kein Interesse mehr an dem Werk hat und den Link auf das Werk in seiner Internetseite gelöscht hat, es aber versäumt, das Werk vollständig aus seinem Internetauftritt zu beseitigen, so dass es durch Eingabe der URL oder naheliegender Suchbegriffe über Suchmaschinen Dritten zur Verfügung steht (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 383 – Stadtplan-Kartenausschnitte). Auch die fortdauernde Aufrufbarkeit über Suchmaschinen muss der Beklagte sich zurechnen lassen (LG Hamburg, MMR 2004, 195; 2006, 698).
cc) Die Nutzung war widerrechtlich, weil die Klägerin dem Beklagten ein Recht dazu nicht eingeräumt hat und keine der Schranken die Nutzung gestattet hat.
c) Die widerrechtliche Nutzung begründet eine Wiederholungsgefahr. Der Annahme der Wiederholungsgefahr steht die zuvor abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht entgegen. Vielmehr führt die weitere Verletzung zu einer neuen Vermutung der Wiederholungsgefahr.
d) Damit liegen die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs vor.
2. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 2.000,00. Denn der Beklagte hat schuldhaft gegen seine Verpflichtungen aus dem durch seine am 12. Januar 2007 abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung nach Hamburger Brauch und deren Annahme durch die Klägerin zustande gekommene Vertragsstrafenvereinbarung verstoßen und eine Vertragsstrafe in Höhe von € 2.000.00 erscheint angemessen.
a) Der objektiv widerrechtliche Verstoß folgt bereits aus den obigen Ausführungen zum Unterlassungsanspruch. Der Beklagte handelte auch schuldhaft in Form der Fahrlässigkeit. Ist jemand, wie der Beklagte aufgrund der Unterlassungsverpflichtungserklärung, verpflichtet, bestimmte urheberrechtswidrige Inhalte aus seinem Internetangebot zu entfernen, ist er gehalten, die betreffenden Inhalte in Gänze zu entfernen. Die bloße Änderung der Hauptseite und die Entfernung der dort vorhanden gewesenen Links auf die beanstandeten Inhalte reichen zur Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung nicht aus. Denn solange die Inhalte nicht als solche restlos entfernt sind, sind sie z.B. durch Eingabe entsprechender Suchbegriffe weiterhin in Suchmaschinen erreichbar oder durch Eingabe der URL. Wenn der Unterlassungsschuldner die Seiten nicht selbst löscht, hat er einen zuverlässigen Techniker zu beauftragen. Er ist weiterhin gehalten, sich danach sofort höchstpersönlich durch unmittelbare Eingabe sämtlicher Adressen davon zu überzeugen, dass die Seiten tatsächlich aus dem Internet verschwunden sind (vgl. LG Berlin, MMR 2002, 399). Bei geboten sorgfältiger Prüfung hätte auch der Beklagte wie vorbeschrieben vorgehen müssen. Sowohl Rechtsirrtümer als auch unzureichendes Tätigwerden beauftragter Dritter geht zu seinen Lasten.
b) Bei der Höhe der Vertragsstrafe erscheinen € 2000,00 ausreichend und angemessen. Der Klägerin ist zwar zuzugestehen, dass der Verstoß mit der fortdauernden weltweiten Aufrufbarkeit eines Fotos einer so bekannten Persönlichkeit wie Y. M. insbesondere über die Bildersuche in Suchmaschinen nicht unerheblich war. Andererseits ist das Maß des Verschuldens eher gering. Der Beklagte ist ersichtlich davon ausgegangen, das seinerseits Erforderliche getan zu haben, um seiner Unterlassungspflicht nachzukommen und der Verstoß ist nur eine Folge unzureichender technischer und rechtlicher Kenntnisse. Durch die Entfernung der Verlinkung mit den Hauptwebseiten ist der Angriffsfaktor auch deutlich geringer geworden.
3. Der Anspruch auf Erstattung von den außergerichtlichen Anwaltskosten folgt dem Grunde nach aus § 97 Abs. 1 UrhG. Der Wertansatz von € 8.000,00 bezüglich der Abmahnkosten für den Unterlassungsanspruch ist bei einer solchen Fotografie einer so bekannten Persönlichkeit wie Y. M. nicht nur maßvoll, sondern eher an der untersten Grenze des Rahmens. Hinzu kommen die € 2.000,00 für die Bemessung und Anmahnung der Vertragsstrafe. Der Ansatz einer 1,3-Gebühr auf den Gesamtwert von € 10.000,00 ist nicht zu beanstanden. Die Hinzurechnung der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von € 20,00 und der Umsatzsteuer ergeben den Anspruch auf Zahlung von € 775,64.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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