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Embedded Videos - Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos

Haftung des Betreibers einer Internetseite für eingebettete Videos von YouTube und anderen Videoportalen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Videoplattformen machen es Websitebetreibern leicht, ja sie animieren diese sogar noch dazu, durch die Übernahmen eines simplen Html-Codeschnippsels auf der eigenen Homepage oder im eigenen Onlineshop ein fremdes Video einzubinden. Klickt der Besucher der Seite auf den Link, öffnet sich der Videoplayer und spielt das verlinkte Video ab.

Da beispielsweise auf YouTube ca. 30 bis 70% der angebotenen Videos illegal sind, stellt sich natürlich schnell die Frage, ob der Verwender eines derartigen Links und die dadurch mögliche Benutzung des "embedded" Videos für die Verwendung illegal auf YouTube oder eine vergleichbare Plattform hochgeladene Videos als Störer oder zumindest als Mitstörer in Anspruch genommen werden kann. Hierzu gibt es bisher kaum Rechtsprechung. Nach der Auffassung einiger Fachleute kommt lediglich eine Mitstörerhaftung wegen der Verletzung des sog. Verbreitungsrechts in Betracht.




So führt RA Dr. Carsten Ulbricht auf Rechtzweinull aus:

   "Auch im Zusammenhang mit der Einbettung von urheberrechtswidrigen Videos liegt das Risiko, in Anspruch genommen zu werden, zunächst einmal bei der jeweiligen Videoplattform, da die Videos auf deren Servern gespeichert sind. Eine Unterlassung könnte aber auch gegenüber dem Homepagebetreiber geltend gemacht werden, welcher die Videos einbettet (auch wenn diese Unterlassung dann nicht die Quelle der Verletzung beseitigen würde). Wichtig ist - wie immer bei User Generated Content -, dass die Kenntnis von rechtlich problematischen Inhalten zum Handeln verpflichtet. Es empfiehlt sich also, nicht wahllos Videos einzubetten.

Nachdem die Rechtslage noch relativ unklar ist, halte ich das Risiko von den Rechteinhabern in Anspruch genommen zu werden - zumindest für private Blogbetreiber - für überschaubar. Nichtsdestotrotz habe ich selbst einen Fall bearbeitet, bei dem der Protagonist eines Video dieses aufgrund gesteigerter Peinlichkeit partout aus dem Internet entfernen wollte und so gegen alle vorgegangen ist, die es irgendwo hochgeladen oder eben eingebunden haben.

Anbietern von gewerblichen Plattformen, die sich dieser Funktionen bedienen, ist allerdings dringend zu raten, sich Gedanken zu machen, wie das konkrete Geschäftsmodell so organisiert werden kann, dass man die dargestellten Risiken zumindest kontrollier- und kalkulierbar hält bzw für den Fall der Fälle richtig reagiert. In jedem Fall sollten die Grundsätze zur Vermeidung einer Mitstörerhaftung beachtet werden."

Es kann auch auf den Aufsatz von Dr. jur. Stephan A. Ott "Haftung für Embedded Videos von YouTube und anderen Videoplattformen im Internet" in Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 2008, 556-564 verwiesen werden.

Es geht im übrigen bei der Übernahme von Fremdlinks nicht nur um Urheberrechtsverletzungen, vielmehr kommen auch Markenrechtsverletzungen in Betracht.




Man wird insoweit für die Übernahme von Video-Links auch auf die vom BGH in seiner Rolex-Entscheidung und im Paperboy-Urteil aufgestellten Grundsätze zur Störerhaftung durch Verlinkung zurückgreifen können.

Im Paperboy-Urteil hat der BGH u.a. festgestellt:

  1.  ...

  2a.  Wird ein Hyperlink zu einer Datei auf einer fremden Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk gesetzt, wird dadurch nicht in das Vervielfältigungsrecht an diesem Werk eingegriffen.

  2b.  Ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, ermöglicht dadurch bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann. Es wird deshalb grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

  3a.  ...

  3b.  Durch das Setzen eines Hyperlinks auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk, wird in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Werkes nicht eingegriffen.

  4a.  Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung.

  4b.  ...

  5.  Ein Internet-Suchdienst, der Informationsangebote, insbesondere Presseartikel, auswertet, die vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden sind, handelt grundsätzlich nicht wettbewerbswidrig, wenn er Nutzern unter Angabe von Kurzinformationen über die einzelnen Angebote durch Deep-Links den unmittelbaren Zugriff auf die nachgewiesenen Angebote ermöglicht und die Nutzer so an den Startseiten der Internetauftritte, unter denen diese zugänglich gemacht sind, vorbeiführt. Dies gilt auch dann, wenn dies dem Interesse des Informationsanbieters widerspricht, dadurch Werbeeinnahmen zu erzielen, dass Nutzer, die Artikel über die Startseiten aufrufen, zunächst der dort aufgezeigten Werbung begegnen. Die Tätigkeit von Suchdiensten und deren Einsatz von Hyperlinks ist wettbewerbsrechtlich zumindest dann grundsätzlich hinzunehmen, wenn diese lediglich den Abruf vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachter Informationsangebote ohne Umgehung technischer Schutzmaßnahmen für Nutzer erleichtern.




Im Rolex-Urteil führt der BGH aus:

   "Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass derjenige, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann ...

(2) Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1996 - l ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 315 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urt. v. 30.6.1994 - l ZR 40/92, GRUR 1994, 841, 842 f. = WRP 1994, 739 - Suchwort; Urt. v. 15.10.1998 - l ZR 120/96, GRUR 1999, 418, 419 f. = WRP 1999, 211 - Möbelklassiker; BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de, jeweils m.w.N.).

Einem Unternehmen, das - wie die Beklagte - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen ... Dies bedeutet, dass die Beklagte immer dann, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (§ 11 Satz 1 Nr. 2 TDG n.F.), sie muss vielmehr auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt. ..."

In der "vorauseilenden" Vorsorgeverpflichtung liegt für den Unternehmer als Verwender von Fremdlinks das eigentliche Problem.

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Allgemeines:


BGH v.17.07.2003:
Das Setzen von Hyperlinks auf Artikel, die vom Berechtigten im Internet als Bestandteile einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht worden sind, ist keine dem Datenbankhersteller vorbehaltene Nutzungshandlung. Das Datenbankherstellerrecht aus § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG wird nicht verletzt, wenn aus Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln, die in einer Datenbank gespeichert sind, durch einen Internet-Suchdienst einzelne kleinere Bestandteile auf Suchwortanfrage an Nutzer übermittelt werden, um diesen einen Anhalt dafür zu geben, ob der Abruf des Volltextes für sie sinnvoll wäre. Dies gilt auch dann, wenn der Suchdienst dabei wiederholt und systematisch im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 2 UrhG auf die Datenbank zugreift (Paperboy).

BGH v. 11.03.2004:
Das Haftungsprivileg des § 11 Satz 1 TDG, das den Diensteanbieter, der fremde Informationen für einen Nutzer speichert ("Hosting"), von einer Verantwortlichkeit freistellt, betrifft nicht den Unterlassungsanspruch. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, daß für Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden. Wird einem Diensteanbieter ein Fall einer Markenverletzung bekannt, muß er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch technisch mögliche und zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, daß es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt (Rolex - Internet-Versteigerung I).

LG Köln v. 21.03.2007:
Bietet der Betreiber eines Webseite urheberrechtlich geschützte Musikwerke zum Download an und macht sie damit öffentlich zugänglich, hat der Rechteinhaber gegen ihn einen Unterlassungsanspruch, auch wenn der Betreiber die Musikstücke nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden. Seine Inanspruchnahme als Störer setzt die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Der Betreiber einer Seite, auf die täglich bis zu 100.000 Dateien hochgeladen werden, muss bei einem entsprechenden Hinweis nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern er muss darüber hinaus auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Urheberrechtsverletzungen kommt.




OLG Düsseldorf v. 24.02.2009:
Die Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Versteigerungsplattform, die für den Absatz gefälschter Produkte benutzt wurde, ist nur unter der Voraussetzung gegeben, dass er die ihm zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Die Prüfung aller auf einer Internetplattform veröffentlichten Versteigerungsangebote daraufhin, ob das alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, kann von dem Betreiber zwar nicht erwartet werden. Allerdings muss er, wenn er auf Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht wurde, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (Rolex).

LG Köln v. 10.06.2009:
Der Betreiber eines Online-Dating-Portals mit der Möglichkeit, dort Videos einzustellen, haftet ab Kenntnis für die rechtswidrigen Äußerungen in einem von Fremden stammenden, in seine Plattform eingebetteten Film.

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