- | Einleitung |
- | Allgemeines |
- | Auftragsdateverwaltung
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- | Haftung des Clouddienstes |
- | Vererblichkeit der Daten |
- | Foto-Upload in „private“ Cloud |
"Die Idee von „Cloud Computing“ ist, das Internet per Breitbandverbindung so zu nutzen, wie früher Großrechner per Terminal genutzt wurden. Der Endanwender am Büro- oder Heimschreibtisch bekommt nur noch ein relativ simples Gerät, über das er mit dem Internet verbunden ist. Das komplexe Betriebssystem, das aufwendige Textverarbeitungsprogramm, die funktionsüberbordende Tabellenkalkulation - all das läuft nicht mehr auf dem Rechner unter dem Tisch, sondern irgendwo in der „Wolke“ von Rechnern, die am Internet hängen; Videos werden nicht mehr von der persönlichen Festplatte abgespielt, sondern von Servern aus gestreamt ; und auch die unzähligen Gigabytes an Dokumenten, Fotos und Musik lagern nicht mehr auf dem Rechner unter dem Schreibtisch, sondern auf Servern irgendwo in einem Rechenzentrum. Die Anbieter der Software müssen nur noch in ihren Rechenzentren für Updates sorgen - die Nutzer greifen immer automatisch auf die aktuelle Version der Programme zu; um Backups müssen sie sich nicht mehr kümmern, dafür sorgen die Speicherplatz-Anbieter; und von jedem Rechner mit Internet-Anschluss fühlt sich das Arbeiten an, als säße man vor seinem eigenen Computer. Die Superrechner-Kraft des zeitgenössischen PC wird in die Rechnerwolke des Internet verlagert, für den Anwender bleibt ein einfaches Terminal. Nach Google setzt seit Ende Oktober 2008 auch Microsoft auf die Verführungskraft des „Cloud Computing“ - wobei das Unternehmen aus Redmond die Wolken werbefreundlich im blauen Himmel von „Windows Azure“ hat verschwinden lassen. Noch steht die Entwicklung am Anfang, aber Experten sagen ihr eine große Zukunft voraus. Daran werden vermutlich auch die Kritiker nichts ändern können, die davor warnen, alle Daten wenigen Großkonzernen in den Rachen zu werfen: „Cloud Computing“ ist, wenn es denn funktioniert, einfach zu bequem." |
- | der Gegenstand und die Dauer des Auftrags, |
- | der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen, |
- | die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen, |
- | die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten, |
- | die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen, |
- | die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen, |
- | die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers, |
- | mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen, |
- | der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält, |
- | die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags. |
"Ein deutsches Unternehmen ist an deutsches Datenschutzrecht gebunden, gleichgültig ob es Daten in einer Private Cloud verarbeitet oder die Angebote eines Cloud-Providers nutzt. Verarbeitet das Unternehmen personenbezogene Daten in der Cloud, also etwa Daten von Mitarbeitern, Kunden oder Lieferanten, so gilt dafür das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die beste Möglichkeit, Cloud-Dienste datenschutzkonform entsprechend dem BDSG zu nutzen, ist die Auftragsdatenverarbeitung innerhalb einer EU/EWR-Cloud. Das bedeutet, dass der Cloud-Provider die Daten nur im Auftrag und auf Weisung des Unternehmens verarbeitet. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist dann weiterhin das Unternehmen. Auftragsdatenverarbeitung hat den großen Vorteil, dass die Daten problemlos zum Cloud-Anbieter transferiert werden dürfen. Der Auftragsdatenverarbeiter hat eine vergleichbare Stellung wie ein internes Rechenzentrum des Unternehmens. Diese Vorteile können Unternehmen und Cloud-Anbieter aber nur in Anspruch nehmen, wenn sie auch wirksam die Voraussetzungen für Auftragsdatenverarbeitung schaffen. Dazu müssen sie einen schriftlichen Vertrag schließen, der eine Reihe von Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit enthält. Die Verträge sind umfangreich und schwierig zu verhandeln. Man muss hier zahlreiche Gesichtspunkte berücksichtigen. Eine wichtige Voraussetzung ist, dass die Daten nur innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verarbeitet werden, also innerhalb der EU sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Nur dann erhält der Cloud-Anbieter eine Rechtsstellung, die mit einem internen Rechenzentrum des Unternehmens vergleichbar ist. Genau hier liegt das Problem. Der Cloud-Anbieter muss garantieren, dass die Daten den EWR nicht verlassen. Cloud-Anbieter mit Sitz in der EU können diese Garantie problemlos geben. Viele deutsche Unternehmen nutzen diese Clouds, da sie die Vorteile einer Auftragsdatenverarbeitung innerhalb des EWR erkannt haben und für sich in Anspruch nehmen wollen." |