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OLG Düsseldorf Urteil vom 13.02.2015 - I-16 U 41/14 - Übermittlung von Daten an die SCHUFA

OLG Düsseldorf v. 13.02.2015: Übermittlung personenbezogener Daten an die SCHUFA durch Inkassounternehmen


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.02.2015 - I-16 U 41/14) hat entschieden:

  1.  Die Schufa Holding AG fällt unter den Begriff der Auskunftei im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Das berechtigte Interesse ergibt sich schon aus der Beteiligung an einem Warnsystem der Kreditwirtschaft, insbesondere folgt das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.

  2.  Ein offensichtlicher Schreibfehler bei der Übermittlung des Datums des Vollstreckungstitels, der am sachlichen Gehalt der Mitteilung nichts ändert, verpflichtet nicht zum Widerruf der SCHUFA-Meldung, sondern führt lediglich zu einem Berichtigungsanspruch.

  3.  Die Einmeldung einer Forderung durch ein Inkassounternehmen, ohne einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht Forderungsinhaber war, begründet keine Unrichtigkeit.

  4.  Die Übertragung von Inkassodienstleistungen stellt in aller Regel keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des § 11 BDSG dar.




Siehe auch Bonitätsprüfung - Kreditauskunft und Datenschutz im Onlinehandel


Gründe:



I.

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Schufa-Eintragung, die die Beklagte zu Lasten der Klägerin veranlasst hat. Die Klägerin war Mitglied in dem M… Golfklub e.V. in E…. Im Jahr 2012 stand der Mitgliedsbeitrag der Klägerin i.H.v. 350,00 EUR aus, den sie nicht beglich aus Verärgerung darüber, dass der Club sie nicht vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis entlassen hatte. Am 03.09.2012 beantragte die vom M… Golfclub e.V. mit Inkassodienstleistungen beauftragte Beklagte für den Golfklub den Erlass eines Mahnbescheides über den offen stehenden Betrag. Auf Grundlage des Mahnbescheides erging am 18.10.2012 ein Vollstreckungsbescheid gegen die Klägerin. Am 26.10.2012 beantragte die Beklagte die Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin. Am 23.11.2012 veranlasste die Beklagte zulasten der Klägerin einen Negativeintrag im Datenbestand der SCHUFA Holding AG. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 07.12.2012 an die Beklagte und behauptete, die Forderung inzwischen ausgeglichen zu haben. Eine Zahlung der Klägerin i.H.v. 568,72 EUR ging am 14.12.2012 über den Gerichtsvollzieher ein, woraufhin eine entsprechende Einmeldung bei der SCHUFA Holding AG durch die Beklagte veranlasst wurde.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Datenübermittlung an die SCHUFA Holding AG sei rechtswidrig, da die Beklagte nicht Inhaberin der Forderung und damit nicht berechtigt gewesen sei, die Forderung einzumelden. Die übermittelten Daten seien zudem unrichtig, da der Titel des Vollstreckungsbescheides unstreitig nicht auf den 23.11.2012, sondern auf den 18.10.2012 laute. Auch die Forderungshöhe, so behauptet sie, sei mit 571,00 EUR unrichtig angegeben, sie habe sich lediglich auf 544,78 EUR belaufen. Soweit die Beklagte die Forderung im eigenen Namen zur Eintragung habe bringen lassen, sei dies ebenfalls unzutreffend. Die Beklagte habe keine Interessenabwägung vorgenommen. Aufgrund der Geringwertigkeit der Forderung habe kein Interesse an ihrer Einmeldung bestanden. Aus dem Umstand, dass der Betrag nicht gezahlt worden sei, könne nicht auf ihre Kreditunwürdigkeit rückgeschlossen werden. Da sie Widerspruch gemäß § 35 Abs. 5 BDSG eingelegt habe, weil sich die Übermittlung der Daten ihrer Ansicht nach jedenfalls als grober Härte darstelle, sei die Beklagte zur Veranlassung einer Löschung verpflichtet. Zudem sei die Beklagte zum Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten i.H.v. 688,89 EUR verpflichtet.

Ihrer Inanspruchnahme auf schriftlichen Widerruf, Wiederherstellung im Hinblick auf die Berechnung von Score-Werten, Unterlassung und Ersatz vorgerichtlicher Kosten hat die Beklagte entgegengehalten, dass die von ihr veranlasste Einmeldung gemäß § 28 a Abs. 1 Z. 1 BDSG gerechtfertigt sei. Datenschutzrechtlich spiele es keine Rolle, dass sie nicht Forderungsinhaberin gewesen sei, weil für jeden Betrachter völlig klar gewesen sei, dass sie als Inkassounternehmen im Auftrag ihres Kunden gehandelt habe. Bereits 2005 habe sie einen Inkassodienstleistungsauftrag mit dem Golfklub geschlossen, von dem auch Ihr hiesiges Vorgehen gedeckt gewesen sei. Zu Unrecht habe die Klägerin die angemeldete Forderungshöhe beanstandet, was bereits der Umstand zeige, dass sie unstreitig 568,72 EUR bezahlt habe. Die Differenz zu der angemeldeten Forderung ergebe sich aus weiteren aufgelaufenen Zinsen. Insoweit könne auch allenfalls Berichtigung verlangt werden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei gemäß § 28 a BDSG berechtigt gewesen, die personenbezogenen Daten der Klägerin an die SCHUFA Holding AG zu übermitteln und sei daher weder zum Widerruf noch zur Unterlassung oder zum Ersatz vorgerichtlicher Kosten verpflichtet. Die Voraussetzungen des § 28 a BDSG seien erfüllt. Bei der SCHUFA handele es sich um eine Auskunftei und die angemeldete Forderung des Golfclubs M… e.V. sei durch Vollstreckungsbescheid tituliert und damit auch sofort fällig. Die Übermittlung der Daten sei zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich, da ein nicht erfüllter Titel auf die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Schuldners schließen lasse und dies für potentielle Kreditgeber von grundlegender Bedeutung für Ihre Kreditentscheidung sei. Da der Titel bei der Anmeldung neu gewesen sei, habe er auch einen Rückschluss auf die aktuelle Situation der Schuldnerin zugelassen, die mit Schreiben vom 07.12.2012 selber eine persönlich angespannte Situation eingeräumt und zugegeben habe, dass diese sie letztlich dazu bewogen habe, die Zahlungsaufforderung des Golfclubs auszusitzen. Hieran ändere auch die Forderungshöhe nichts, da auch die unterlassene Zahlung eines Betrages von weniger als 600 € Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und -moral des Schuldners zulasse. Zutreffend sei zwar der Einwand der Klägerin, dass einem berechtigten Interesse entgegenstehe, wenn die Mitteilung sachlich unrichtig sei. Hierfür sei sie als Anspruchstellerin schon nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig. Soweit sie geltend mache, dass lediglich eine Forderung i.H.v. 544,78 € und nicht wie eingemeldet in Höhe von 571 € bestanden habe, sei ihr Vortrag schon wenig verständlich, da sie unstreitig einen Betrag in Höhe von 568,72 € selber gezahlt habe. Eine Unrichtigkeit liege zwar insoweit vor, als dass der Titel am 18.10.2012 und nicht wie eingemeldet am 23.11.2012 erlassen worden sei, diese zeitlich geringfügige Abweichung könne einen Widerruf der Datenübermittlung nicht begründen, da dieses offensichtliches Versehen am sachlichen Gehalt der Mitteilung nichts ändere. Insoweit bestehe allenfalls ein Anspruch auf Berichtigung. Unzutreffend sei die Behauptung, die Beklagte habe die Forderung im eigenen Namen angemeldet. Aus dem Eintrag gehe nämlich klar hervor, dass die Beklagte ein Inkassounternehmen sei, so dass sich dem verständigen objektiven Betrachter erschließe, dass die Beklagte die Daten der Klägerin im Auftrag eines Dritten übermittelt habe. Auch der Umstand dass die Beklagte selbst unstreitig nicht Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung gewesen sei, stehe dem berechtigten Interesse an der Anmeldung nicht entgegen. Durch die vertragliche Vereinbarung mit dem Golfklub sei die Beklagte seit dem 01.06.2005 bevollmächtigt gewesen, für diesen unter anderem rückständige Mitgliedsbeiträge geltend zu machen, so dass sie, weil sie damit auch über die personenbezogenen Daten verfüge, auch befugt gewesen sei, diese Daten einzumelden. Eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber, der mit der Durchsetzung seiner Rechte ein Inkassounternehmen beauftragt habe, lasse sich der Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG nicht entnehmen und mache darüber hinaus auch keinen Sinn. Der Forderungsinhaber bediene sich des Inkassounternehmens gerade zu dem Zweck, die Forderung durchzusetzen und ihm alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten abzunehmen. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Einmeldung der Daten bei einer Auskunftei hiervon ausgenommen sein solle. Eine weitere Interessenabwägung schulde die Beklagte nicht. Seit der Einführung des § 28 a in das BDSG werde insbesondere eine Abwägung der Tatsachen, ob das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit beruhe, nicht mehr verlangt. Auch eine weitergehende Mahnung könne nicht verlangt werden. So sei der Klägerin ausweislich ihres Schreibens vom 07.12.2012 der Erlass des Vollstreckungsbescheides bekannt gewesen. Dennoch habe sie erst im Zuge der gegen sie eingeleiteten Zwangsvollstreckung bezahlt, so dass zumindest ihre Zahlungsunwilligkeit damit erkennbar auf der Hand gelegen habe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageziele weiterverfolgt. Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 28 a BDSG nur zu Gunsten des Golfclubs nicht jedoch zu Gunsten der Beklagten vorgelegen hätten. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, allein der Umstand, dass die Beklagte ein Inkassounternehmen sei, ergebe für den verständigen objektiven Betrachter, dass die Beklagte die Daten im Auftrag eines Dritten übermittelt hätte, sei dies eine unzutreffende Annahme. Hierfür müsse aus dem Eintrag wörtlich hervorgehen, dass das Inkassounternehmen für einen anderen den Eintrag lanciere, ansonsten bestehe eine erhebliche Gefahr der Irreführung des Betrachters des SCHUFA-Eintrages. In der Beauftragung eines Inkassounternehmens, Daten an die SCHUFA zu übermitteln, liege eine Beauftragung zu einer Datenvereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 4 BDSG, die nur zulässig sei, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 BDSG erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. Wenn die Beklagte als verantwortliche Stelle handele, müssten auch zu ihren Gunsten alle Voraussetzungen des § 28 a Abs. 1 BDSG vorliegen, was aufgrund der fehlenden Titulierung zu Ihren Gunsten jedoch nicht der Fall sei. Zutreffend habe das Landgericht Berlin in einer Entscheidung vom 16.01.2014 (14 O 196/13) ausgeführt, dass dem Leser einer solchen von einem Inkassounternehmen vorgenommenen Einmeldung ohne entsprechenden Hinweis hierauf jedenfalls suggeriert werde, dass das Inkassounternehmen Forderungsinhaberin sei, auch wenn dies nicht zutreffe. Diese Entscheidung hält die Klägerin für richtig, da es dem Golfklub als eigentlicher Forderungsinhaberin weiterhin unbenommen sei, die Forderung im eigenen Namen einzumelden. Aus dem Umstand, dass der Wortlaut des § 28 a BDSG nicht auf den Gläubiger als Übermittler abstelle, könne nicht geschlossen werden, dass eine Übermittlung auch durch Inkassounternehmen zulässig sei. Das Gesetz gehe vielmehr „wie selbstverständlich“ davon aus, dass grundsätzlich nur der Forderungsinhaber ein berechtigtes Eigeninteresse an der Meldung habe. Dem sei insbesondere vor dem Hintergrund zu folgen, dass das Inkassounternehmen regelmäßig nicht dazu in der Lage sei, zu prüfen, ob die betreffende Forderung berechtigt sei oder nicht. Hierzu sei die übermittelnde Stelle aber verpflichtet. In der Praxis habe sich zudem eine weitere Einmeldungsmöglichkeit dahingehend etabliert, dass einige Inkassofirmen mittlerweile eine Forderung für die eigentliche Gläubigerin anmelden, so dass die bisherige Eintragungspraxis der Beklagten nicht der einzige Weg sei, bei der SCHUFA-Meldungen über offene Forderungen abzusetzen. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sei auch im Rahmen des heutigen § 28 A a BDSG eine Interessenabwägung erforderlich, wobei die eintragende Stelle die Darlegungs- und Beweislast dafür trage, dass eine Abwägung erfolgt sei. Da es gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 b BDSG eine Ordnungswidrigkeit darstelle, wenn eine nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 BDSG entsprechende Auftragsdatenverarbeitung geschlossen werde, lasse sich der Widerrufsanspruch auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 2 b BDSG stützen. § 11 Abs. 2 BDSG enthalte einen abschließend aufgeführten Katalog von Angaben, die der zwischen dem M… Golfklub und der Beklagten geschlossene Vertrag nicht enthalte. Der Auftrag sei vielmehr als Generalvollmacht ausgestaltet.

Die Klägerin beantragt,

   das am 30.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichtes Krefeld abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

  1.  den in der Datenbank der SCHUFA Holding AG enthaltenen Negativeintrag über die Klägerin, mit folgendem Wortlaut:

   “ Z… I… D… GmbH hat unter der Nr. … darüber informiert, dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.

Am 23 11. 2012 wurde die Forderung über 571 € unter der Nr. … tituliert.

Am 19.12.2012 wurde mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde.

Es werden auch Angaben über erledigte Geschäftsverbindungen gespeichert, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können“

gegenüber der SCHUFA Holding AG schriftlich zu widerrufen;

  2.  der SCHUFA Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den jeweiligen Negativeintrag nicht gegeben.

  3.  es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der SCHUFA Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kundennummer: … als ein so genanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind;

  4.  an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2 300 VV AVG i.H.v. 688,89 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtsähnlichkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, insbesondere die Auffassung des Landgerichtes, dass sie gemäß § 28 a BDSG berechtigt gewesen ist, die personenbezogenen Daten der Klägerin an die SCHUFA Holding AG zu übermitteln. Die Übermittlung einer nicht beglichenen Forderung an eine Auskunftsdatei sei auch durch ein mit dem Forderungseinzug beauftragtes Unternehmen zulässig, da weder der Wortlaut des § 28 a Abs. 1 BDSG noch die Gesetzesbegründung auf den Gläubiger als Übermittler abstelle. Die von der Klägerin für ihre gegenteilige Ansicht zitierte Rechtsprechung betreffe entweder andere Fallkonstellationen oder sei nicht rechtskräftig und vereinzelt geblieben. Die herrschende Meinung in der Rechtsprechung und Literatur stelle vielmehr fest, dass die Tatsache, dass ein Inkassounternehmen ohne Hinweis auf den tatsächlichen Gläubiger als meldende Rechtspersonen auftrat, keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst habe, da übermittlungsbefugt jede verantwortliche Stelle sei, die im Zusammenhang mit einer Forderung über personenbezogene Daten verfüge, die sich auf die Forderung beziehe. Auch der Vortrag zur angeblichen notwendigen Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG liegen neben der Sache, da es herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur entspreche, dass der Umstand, dass ein Inkassounternehmen zunächst nicht Forderungsinhaber gewesen sei, einer Meldung an einer Auskunftei nicht entgegenstehe. Auf das allein für das zivilrechtliche Verhältnis zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen maßgebliche Vorliegen von Ermächtigungen innerhalb des Inkassomandates komme es für § 28 a Abs. 1 BDSG nicht an. Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass weitere Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht bestünden, insbesondere nicht eine weitergehende Überprüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen erforderlich sei. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Widerruf oder Löschung nach § 35 Abs. 5 BDSG zu, da schutzwürdige Interessen der Klägerin als Betroffener wegen ihrer besonderen persönlichen Situation nicht dargelegt oder gegeben seien. Allein wirtschaftliche Interessen wie die Erhaltung der Kreditwürdigkeit reichten insoweit nicht aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.





II.

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die in der Berufung vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine hiervon abweichende Entscheidung.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf der von der Beklagten an die Schufa gemeldeten und im Klageantrag wiedergegebenen Daten.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB bzw § 35 Abs.2 S.2 BDSG analog herleiten lässt, da die von der Klägerin beanstandete Datenübermittlung der Beklagten an die SCHUFA Holding AG durch den Erlaubnistatbestand des § 28 a BDSG gerechtfertigt war.

1. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Mitteilung der Beklagten an die Schufa vorliegend an § 28a BDSG zu messen ist. Der Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes ist eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen Einzelangaben der Beklagten gegenüber der Schufa um Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Klägerin als einer bestimmten Person (Betroffene) und damit um personenbezogene Daten im Sinne von § 3 Abs. 1 BDSG handelt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2011 – 19 U 291/10, juris, Rn. 34). Die Weitergabe dieser Daten durch die Beklagte an die Schufa stellt eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 3 lit. a) BDSG dar, die gemäß § 4 Abs. 1 BDSG nur zulässig ist, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Da eine Einwilligung nicht vorliegt, ist vorliegend der Erlaubsnistatbestand des § 28a BDSG heranzuziehen, der am 01.04.2010 und damit vor der streitgegenständlichen Einmeldung der Beklagten in Kraft getreten und damit auf den vorliegenden Fall anwendbar ist.

Nach § 28 a Abs.1 S.1 Nr.1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener (Negativ-) Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorlag. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass diese Voraussetzungen des Erlaubnistatbestandes vorliegend gegeben sind und das Vorliegen weiterer Voraussetzungen nicht verlangt werden kann.

a. Die Schufa Holding AG, an die die Beklagte die streitgegenständliche Einmeldung vorgenommen hat, fällt unstreitig unter den Begriff der Auskunftei im Sinne des § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 28a Rn. 2).

b. Zutreffenderweise hat das Landgericht auch festgestellt, dass Gegenstand der Übermittlung eine durch Vollstreckungsbescheid und damit durch einen Schuldtitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO titulierte Forderung des Golfclubs M… e.V. gewesen ist, die unstreitig auch sofort fällig war und zunächst, nämlich bis zur Einleitung entsprechender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch die Beklagte, von der Klägerin auch nicht erfüllt worden ist.

c. Zu Recht hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die Übermittlung der Daten auch erforderlich im Sinne des § 28a Abs. 1 BDSG war, um berechtigte Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten zu wahren. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, aaO Rdn 7). Bei der empfangenen Stelle, der Schufa Holding, handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, kurz SCHUFA, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen – gerichtsbekannte – Aufgabe es nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der SCHUFA, zu denen auch die Beklagte als übermittelnde Stelle gehört, ihr die hierfür erforderliche Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Beklagte speichert die übermittelten Daten im sogenannten SCHUFA-Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Das berechtigte Interesse ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 – 19 U 291/10, juris), insbesondere das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43 / 11). Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solches Interesse an der Übermittlung der konkreten Daten ausnahmsweise nicht gegeben sein könnte. Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 2. 11. 2011 – 5 U 187 / 11, juris). Zu Recht hat das Landgericht zudem darauf hingewiesen, dass der Vollstreckungsbescheid bei Einmeldung erst gut einen Monat alt war und schon von daher Rückschlüsse auf eine aktuelle wirtschaftliche Situation der Klägerin zuließ, welche die Klägerin zudem im vorgerichtlichen Schreiben vom 07.12.2012 selber eingeräumt hatte.

d. Der Annahme eines berechtigten Interesses steht auch nicht entgegen, dass die Datenübermittlung unrichtig gewesen ist. Zwar ist zutreffend, dass an der Übermittlung dann kein berechtigtes Interesse besteht, wenn die Mitteilung sachlich unrichtig ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dies jedoch nicht der Fall.

aa.) Soweit die Klägerin erstinstanzlich geltend gemacht hat, der in der Übermittlung angegebene Betrag sei mit 571 € unrichtig angegeben, die Forderung habe sich lediglich auf 544,78 € belaufen und sei so tituliert worden, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, dass die einen Widerruf verlangende und insoweit für eine Unrichtigkeit darlegungs- und beweispflichtige Klägerin eine Unrichtigkeit weder hinreichend substantiiert dargelegt noch unter Beweis gestellt hat. So hat die Klägerin sich weder mit dem von der Beklagten vorgelegten Forderungskonto und der dortigen Aufstellung der entstandenen Kosten und Zinsen noch überhaupt mit dem Argument der Beklagten auseinandergesetzt, dass die Differenz aus den aufgelaufenen Zinsen resultiere. Auch der Umstand, dass sie insgesamt 568,72 € unstreitig gezahlt hat, spricht gegen die von ihr erhobene Behauptung, es habe lediglich eine titulierte Forderung i.H.v. 544,78 € bestanden. Eine Unrichtigkeit macht die Beklagte insoweit in der Berufungsinstanz auch nicht mehr geltend.

bb.) Auch der Umstand, dass der Vollstreckungstitel nicht am 23.11.2012, wie eingemeldet, sondern am 18.10.2012 erlassen worden ist, verpflichtet die Beklagte nicht zu dem begehrten Widerruf, da dies auf einem offensichtlichen Schreibfehler basiert und am sachlichen Gehalt der Mitteilung nichts ändert, wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung unangegriffen ausgeführt hat. Insoweit bestünde auch lediglich ein Berichtigungsanspruch. cc.) Zu Recht hat das Landgericht schließlich auch die Auffassung vertreten, dass der Umstand der Einmeldung der Forderung des Golfclubs M… e.V. durch die Beklagte, ohne einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht Forderungsinhaberin war, keine Unrichtigkeit begründet. So ergibt sich aus dem Eintrag allein die zutreffende Tatsache, dass die Beklagte als Inkassounternehmen für den angemeldeten Vorgang verantwortlich ist und die Eintragung lanciert hat, wie die Klägerin in der Berufungsschrift auch selber ausführt. Dass die Beklagte zugleich auch Forderungsinhaberin ist, ergibt sich dagegen weder aus dem Wortlaut der so auch eingemeldeten Eintragung, noch aus dem Umstand der Eintragung an sich. Dem Landgericht ist vielmehr darin zu folgen, dass sich dem verständigen objektiven Betrachter allein aus dem Umstand, dass die Beklagte ein Inkassounternehmen ist erschließt, dass diese nicht zwangsläufig Forderungsinhaberin ist, sondern die eingemeldete Forderung auf der Grundlage eines Inkassomandates mit dem tatsächlichen Forderungsinhaber verfolgt, eingetrieben und im Hinblick auf die Mitgliedschaft bei der Beklagten dieser die Daten übermittelt hat. Die übermittelten Daten sind somit nicht unrichtig. Die Eintragung begründet entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine erhebliche Gefahr der Irreführung des Betrachters des SCHUFA-Eintrages. Die von der Klägerin zum Beleg für ihre Auffassung zitierte Rechtsprechung (KG, Urteil vom 07.03.2012, – 26 U 65/11, VUR 2012, 367) betrifft einen Fall, bei dem es irrtümlich zu einer doppelten Eintragung einer Forderung aufgrund der Veranlassung der Forderungsinhaberin einerseits und deren Prozessbevollmächtigten andererseits gekommen ist. Zudem hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass mit Auskünften an Vertragspartner der SCHUFA Holding AG aus Gründen der Datenvermeidung und Datensparsamkeit die Herkunft der Daten grundsätzlich nicht mit ausgegeben wird, so dass beim Vertragspartner keine Irritation über eine etwaige nicht bestehende Gläubigerstellung eintreten kann.

e. Entgegen der Auffassung der Klägerin war die Beklagte auch zur Einmeldung der Daten berechtigt, da der Erlaubnistatbestand des § 28 a Abs. 1 BDSG und damit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Einmeldung sich nicht auf den Forderungsinhaber beschränkt. Dies ergibt sich bereits aus Wortlaut und Systematik der in § 28a Abs.1 BDSG einerseits und § 28a Abs.2 BDSG andererseits geregelten Erlaubnistatbestände. So ist dem Wortlaut des § 28 a Abs. 1 BDSG eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu § 28 a Abs. 2 BDSG, der die möglichen übermittelnden Stellen konkret bezeichnet, fehlt vielmehr eine solche Bezeichnung in § 28 Abs. 1 BDSG. Die Zulässigkeit der Übermittlung nach § 28 a Abs. 1 BDSG wird vielmehr rein durch den Übermittlungsgegenstand bestimmt („personenbezogene Daten über eine Forderung“). Schon hieraus wird gefolgert, dass als übermittelnde Stelle jede verantwortliche Stelle in Betracht kommt, die im Zusammenhang mit einer Forderung über personenbezogene Daten verfügt, die sich auf die Forderung beziehen (vergleiche Simitis/Ehmann, BDSG Kommentar, 7. Auflage, § 28 a, Rn. 7 und 15). Woraus sich ergeben soll, dass das Gesetz „wie selbstverständlich“ davon ausgehe, dass grundsätzlich nur der Forderungsinhaber ein berechtigtes Eigeninteresse an der Meldung habe, erläutert der Kläger auch nicht. Auf dessen Interesse kommt es, wie bereits erläutert, gar nicht an. Es kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der jeweilige Forderungsinhaber überhaupt ein Interesse an der Anmeldung hat. So liegt § 28 a Abs. 1 S. 1 die Vorstellung zu Grunde, dass eine Einmeldung nur an eine Auskunftei erfolgt, gegenüber der sich die einmeldende Stelle dazu vertraglich verpflichtet hat (Simitis aaO Rdn. 17). Eine solche vertragliche Verpflichtung – und damit auch Interesse an der Einmeldung – besteht jedoch im Zweifel nur zwischen dem Inkassounternehmen und der SCHUFA Holding AG. Überzeugend ist zudem das Argument des Landgerichtes, dass sich der Forderungsinhaber des Inkassounternehmens gerade zu dem Zweck bedient, die Forderung durchzusetzen und ihm alle in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten abzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine vom Wortlaut abweichende Einschränkung der Befugnis zur Übermittlung der Daten einer titulierten und nicht beglichenen Forderung allein auf den Forderungsinhaber erforderlich sein sollte. Zu Recht macht die Beklagte vielmehr geltend, dass datenschutzrechtlich allein die übermittelnde Stelle relevant ist, da davon ausgegangen werden kann, dass dort Rückfragen erfolgen und Einwände vorgetragen werden können. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Forderung nicht vom Forderungsinhaber, sondern von einem Inkassounternehmen eingemeldet worden ist, da davon ausgegangen werden kann, dass diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben zumindest ein wesentlicher Teil der Vorgangsakte vorliegt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gerade das Inkassounternehmen in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die ein Meldung berechtigt sind. Die Überprüfung der Berechtigung einer titulierten Forderung obliegt dem Einmeldenden dagegen nicht. Dass ein Inkassounternehmen als übermittelnde Stelle nicht Gläubigerin der Forderung ist oder war und ohne Hinweis auf den tatsächlichen Gläubiger als meldende Rechtspersonen auftritt, hat daher keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst (so im Ergebnis auch OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. November 2011,5 U 187 / 11, juris; Landgericht Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2014,620 O 118 / 14, überreicht als Anlage BB 1; nicht überzeugend dagegen LG Berlin, Urteil vom 16. Januar 2014 – 14 O 196 / 13, juris; sowie LG Berlin, Urteil vom 27 4. 2011 – 4O 97 / 11, juris).

f. An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Absatz 1 enthaltenen Kriterien „gesichert“ festgestellt wird (Senatsurteil vom 16.09.2014 – I 16 U 7/14, juris; OLG Frankfurt a.a.O. m.w.N.; Schaffland/Wiltfang, BGSG, Stand 6/14, § 28 a Rn. 2). In BT-Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach – damals – geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 – 5 ersetzt wird (vgl auch KG Berlin, Beschluss vom 23.08.2011, 4 W 43/11, juris. Eine weitere Abwägung, wie sie die Rechtsprechung früher verlangt hat (BGH, Urt. v. 07.07.1983 – III ZR 159/82, juris) wird seit der Einführung von § 28a BDSG nicht mehr für erforderlich gehalten. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist daher auch nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus gleichwohl eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, so dass die Ausführungen der Beklagten hierzu keiner Erörterung bedürfen.

g. Der von der Klägerin gemäß § 35 Abs. 5 erhobene Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten ist unbeachtlich. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin auf einen begründeten Widerspruch überhaupt den von ihr begehrten Widerruf stützen könnte (vgl. hierzu Gola aaO § 35 Rn. 27; Simitis/Dix, aaO § 35 Rn. 54). Denn die Voraussetzungen für die Begründetheit des Widerrufs sind vorliegend nicht gegeben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Nach dieser Vorschrift dürfen Daten nämlich nur dann nicht erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn der Betroffene bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und die Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Eine derartige besondere persönliche Situation der Klägerin ist nicht dargetan. Die von Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Urteil vom 16.3.2011- 19 U2 191 / 10, juris) und Literatur (Simitis/Dix, aaO, § 35 Rdn. 58) angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen – Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über ein Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Datenverarbeitung von Personen mit einem melderechtlichen Sperrvermerk; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen – zeigen insbesondere durch die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezuges, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen an der Erhaltung der Kreditwürdigkeit nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen.



2. Die Klägerin kann den von ihr geltend gemachten Widerrufsanspruch auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43 Abs. 1 Nr. 2 BDSG stützen. Unabhängig davon, dass der von der Beklagten in der Berufungsinstanz erstmals gehaltene Vortrag, der zwischen dem M… Golfclub und der Beklagten geschlossene Auftrag unterfalle § 11 Abs. 1 und 2 BDSG, entspreche jedoch nicht den eindeutigen Vorgaben des § 11 Abs. 2 BDSG neu, von der Beklagten bestritten und damit gemäß § 531 ZPO unbeachtlich ist, ist er auch rechtlich unzutreffend. Zum einen unterfällt der zwischen dem Golfclub und der Beklagten geschlossene Inkasso -Dienstleistungsvertrag nicht § 11 BDSG, weil die Übertragung von Inkassodienstleistungen in aller Regel keine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des §§ 11 darstellt, da das Inkassomanagement über die Wahrnehmung bloßer technischer Hilfsfunktionen hinausgeht (vergleiche Simitis/Petri, aaO, § 11 Rdn. 34). Zum anderen kann auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Vorgaben im Verhältnis zwischen dem Golfclub und der Beklagten kein Anspruch gegen die Beklagte auf Widerruf von ihr zulässigerweise übermittelter Daten gestützt werden. Nicht die Beklagte, sondern allenfalls der Golfclub hätte nämlich eine Ordnungswidrigkeit begangen. Zur drittschützenden Wirkung des § 43 Abs. 1 BDSG fehlte jeglicher Vortrag.

3. Aus den obigen Ausführungen folgt, dass auch die mit den weitergehenden Klageanträgen verfolgten Ansprüche der Klägerin auf Unterlassung, Abgabe von Erklärungen zu den Score-Werten und Übernahme vorgerichtlicher Anwaltskosten keinen Erfolg haben, da auch sie voraussetzen, dass die Übermittlung der Daten an die SCHUFA unbefugt war.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Streitwert: 10.000 EUR

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