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das am 30.01.2014 verkündete Urteil des Landgerichtes Krefeld abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
1. |
den in der Datenbank der SCHUFA Holding AG enthaltenen Negativeintrag über die Klägerin, mit folgendem Wortlaut:
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“ Z… I… D… GmbH hat unter der Nr. … darüber informiert, dass ein Verstoß gegen die vertraglichen Vereinbarungen vorliegt und daher ein Abwicklungskonto existiert.
Am 23 11. 2012 wurde die Forderung über 571 € unter der Nr. … tituliert.
Am 19.12.2012 wurde mitgeteilt, dass die Vertragsbeziehung inzwischen beendet wurde oder die Forderung inzwischen ausgeglichen wurde.
Es werden auch Angaben über erledigte Geschäftsverbindungen gespeichert, da diese Informationen für eine neue Vertragsentscheidung von Bedeutung sein können“
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gegenüber der SCHUFA Holding AG schriftlich zu widerrufen;
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2. |
der SCHUFA Holding AG mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den jeweiligen Negativeintrag nicht gegeben.
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3. |
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 € und höchstens 250 € oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der SCHUFA Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen Zusammenhang mit dem Vertrag zur Kundennummer: … als ein so genanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern keine neuen offenen Forderungen zu besorgen sind;
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4. |
an die Klägerin den verbleibenden Rest der entstandenen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2 300 VV AVG i.H.v. 688,89 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit Rechtsähnlichkeit zu zahlen.
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