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Bonitätsprüfung - Kreditwürdigkeit

Bonitätsprüfung - Kreditauskunft




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Mitteilungen an die SCHUFA
-   Auskunftsrecht
-   Berichtigungsanspruch / Falschauskunft



Einleitung:


Immer häufiger wird von Online-Händlern vor der Annahme einer Bestellung eine für den Kunden nicht bemerkbare - sog. verdeckte - Bonitätsprüfung durchgeführt. Aus der Sicht des Verkäufers ist dies nachvollziehbar, wird durch die Einholung entsprechender Auskünfte doch sein Ausfallrisiko erheblich verringert.

Aus der Sicht der Verbraucher ist jedoch diese routinemäßig vorgenommene Übermittlung sehr privater Daten eher bedenklich.




Eine jederzeitige allgemeine Bonitätsprüfung ohne vorherige Zustimmung des betroffenen Kunden ist daher datenschutzrechtlich nicht zulässig. Ohne ausdrückliche Zustimmung wird man aber eine Überprüfung der Kreditwürdigkeit bei bestimmten Zahlungsarten (z. B. Vorauslieferung gegen Rechnung) für zulässige halten müssen, weil dies dann durch sog. berechtigte Interessen des Unternehmers gerechtfertigt ist.

Dem Verbraucher steht gemäß § 34 BDSG einmal pro Kalenderjahr kostenlos das Recht zu, Auskunft darüber zu erhalten, welche Wahrscheinlichkeitswerte von ihm bei der SCHUFA und gleichartigen Unternehmen gespeichert werden, welche Daten für die Berechnung des sog. Scorewertes genutzt werden und welche Bedeutung ihnen bei dieser Berechnung zukommt.

Wie der Wahrscheinlichkeitswert konkret zustande kommt, muss nicht mitgeteilt werden, weil es sich bei den entsprechenden Algorithmen um Betriebsgeheimnisse handelt, vgl. BGH (Urteil vom 28.01.2014 - VI ZR 156/13).

Gemäß Art. 13 Abs. 2 Buchst. f der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGV) 2016/679/EU muss dem Betroffenen zum Zeitpunkt der _Datenerhebung mitgeteilt werden:

   das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

Zu den allgemeinen Informationspflichten bei gesetzeskonformer Datenerhebung und -verarbeitung im Onlinehandel siehe Die EU-Datenschutz-Grundverordnung

Im Zusammenhang mit der automatisiertenn Überprüfung der Kreditwürdigkeit ist - abgesehen von den ohnehin allgemein bestehenden Informationspflichten - auch noch folgende Handlungsanweisung nach Art. 22 Abs. 3 der DSGV zu beachten, die für die Datenerhebung beim Kauf auf Rechnung bedeutsam werden kann:

   (3) In den in Absatz 2 Buchstaben a und c genannten Fällen trifft der Verantwortliche angemessene Maßnahmen, um die Rechte und Freiheiten sowie die berechtigten Interessen der betroffenen Person zu wahren, wozu mindestens das Recht auf Erwirkung des Eingreifens einer Person seitens des Verantwortlichen, auf Darlegung des eigenen Standpunkts und auf Anfechtung der Entscheidung gehört.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

Bonitätsprüfung - Kreditauskunft

Stichwörter zum Thema Datenschutz

Online-Kreditgewährung - Mini-SMS-Kredite

Onlinebanking

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Allgemeines:


BGH v. 17.12.1985:
Das Speichern personenbezogener kreditrelevanter Daten unterliegt dem Gebot der Erforderlichkeit. Angaben, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.

BGH v. 24.06.2003:
Angaben einer Wirtschaftsauskunftsdatei, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen.

AG Hamm v. 14.10.2008:
Das Vorliegen sog. „weicher Negativmerkmale“ erfordert vor einer Mitteilung an ein Kreditauskunftsunternehmen in jedem Fall eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des in Betracht kommenden Dritten oder der Allgemeinheit einerseits und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen andererseits. Die Datenübermittlung ist in der Regel zulässig, wenn das Verhalten des Kunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsverweigerung bzw. Zahlungsunwilligkeit beruht.

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Mitteilungen an die SCHUFA u.a.:


OLG Frankfurt am Main v. 16.03.2011:
Im Rahmen der Prüfung, ob die Übermittlung personenbezogener Daten an eine Auskunftei nach § 28a Abs. 1 BDSG zulässig ist, findet eine Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen nicht statt.

KG Berlin v. 23.08.2011:
Steht die Zulässigkeit einer Datenübermittlung eines Kreditinstituts an die SCHUFA gemäß § 28a Abs. 1 BDSG fest, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betroffene, wie bei einer Kontoeröffnung bei einem Kreditinstitut üblich, in die Übermittlung von Daten an die SCHUFA eingewilligt hat und ob dieses Einwilligung wirksam war.

OLG Düsseldorf v. 13.02.2015:
Die Schufa Holding AG fällt unter den Begriff der Auskunftei im Sinne des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Das berechtigte Interesse ergibt sich schon aus der Beteiligung an einem Warnsystem der Kreditwirtschaft, insbesondere folgt das Interesse der SCHUFA als der die Daten empfangenden Stelle bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung.

OLG Köln v- 20.07.2015:
Lag zum Zeitpunkt der Einmeldung ein Schuldtitel i.S.d. § 28 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG vor, war eines der - abschließend genannten- fünf Regelbeispiele erfüllt; eine zusätzliche Würdigung der Interessen des Betroffenen ist nicht erforderlich.

OLG Düsseldorf v. 30.07.2015:
Handelt es sich bei der empfangenden Stelle um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen, folgt insbesondere deren berechtigtes Interesse i.S.d. § 28a Abs. 1 BDSG bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit der Auskunftserteilung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2011, 4 W 43/11).

Der Erlaubnistatbestand des § 28a Abs. 1 BDSG und damit die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer Einmeldung beschränkt sich nicht auf den Forderungsinhaber. Dass ein Inkassounternehmen als übermittelnde Stelle nicht Gläubigerin der Forderung ist oder war und ohne Hinweis auf den tatsächlichen Gläubiger als meldende Rechtsperson auftritt, hat keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst.

KG Berlin v. 17.02.2016:
Eine Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen ist nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig und verletzt den Schuldner nicht in seinen Rechten, wenn keine sonstigen Einwendungen entgegenstehen.

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Auskunftsrecht:


LG Berlin v. 01.11.2011:
Dem von einer Kreditauskunft Betroffenen steht ein Anspruch auf Auskunft über "das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte" (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG). Im Rahmen des dem Auskunftsanspruch immanenten Transparenzgedankens ist dem Auskunftsberechtigten auch die zu Grunde liegende Datenbasis mitzuteilen. Ihm ist mitzuteilen, welche Elemente die Score-Berechnung beeinflussen. So sind jedenfalls Angaben zur Vergleichsgruppe zu machen. Darüber hinaus ist Auskunft zu erteilen, welche Daten zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führen. Weiterhin ist anzugeben, welchen Einfluss die persönlichen Daten auf die Bildung des Scorewerts hat.

OLG Nürnberg v. 30.10.2012:
Die SCHUFA genügt den Anforderung an die Auskunftspflicht über das Zustandekommen eines Wahrscheinlichkeitswerts einer um Auskunft nachfragenden Person, wenn aus der Auskunft erkennbar wird, auf welches "bestimmte künftige Verhalten des Betroffenen" im Sinne des § 28b BDSG sich der Scorewert bezieht (z.B. ordnungsgemäße Rückzahlung eines Kredits), und wie sich die einzelnen Datenarten ausgewirkt habe. Dabei bedeutet nachvollziehbar nicht nachrechenbar. Für die Nachvollziehbarkeit genügt, dass der Betroffene anhand der Auskunft schlüssig und ohne logische Brüche erkennen kann, wie die ausgewiesene Bewertung im Verhältnis zur vorhandenen Bewertungsskala einzustufen ist und welche Datenarten dies beeinflusst haben.

LG Gießen v. 06.03.2013:
Eine Wirtschaftsauskunftei wie die SCHUFA ist nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG nicht dazu verpflichtet, dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über das Zustandekommen eines Scorewertes zu erteilen.

BGH v. 28.01.2014:
Ein durch eine Bonitätsauskunft der SCHUFA Betroffener hat gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG einen Anspruch auf Auskunft darüber, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten dort gespeichert sind und in die den Kunden der Beklagten mitgeteilten Wahrscheinlichkeitswerte (Scorewerte) einfließen. - Die sogenannte Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, ist hingegen nicht mitzuteilen. - Zu den als Geschäftsgeheimnis geschützten Inhalten der Scoreformel zählen die im ersten Schritt in die Scoreformel eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten.

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Berichtigungsanspruch / Falschauskunft:


LG München v. 08.08.2012:
Eine unzutreffende Bonitätsauskunft, die basierend auf einem Scoring entsprechend § 28a BDSG erteilt wurde, verletzt den Betroffenen in seinem Persönlichkeitsrecht, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch zusteht, der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann.

OLG Düsseldorf v. 13.02.2015:
Ein offensichtlicher Schreibfehler bei der Übermittlung des Datums des Vollstreckungstitels, der am sachlichen Gehalt der Mitteilung nichts ändert, verpflichtet nicht zum Widerruf der SCHUFA-Meldung, sondern führt lediglich zu einem Berichtigungsanspruch.

KG Berlin v. 17.02.2016:
Der Schuldner hat gegenüber dem Inkassounternehmen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass dieses gegenüber der Schufa den Eintrag über ihn “widerruft” und der Schufa mitteilt, dass der ursprüngliche Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll.

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