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Handelt es sich bei der empfangenden Stelle um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung, ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, deren Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen, folgt insbesondere deren berechtigtes Interesse i.S.d. § 28a Abs. 1 BDSG bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit der Auskunftserteilung (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 23. August 2011, 4 W 43/11).
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