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Kammergericht Berlin Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA

KG Berlin v. 23.08.2011: Datenübermittlung des Kreditinstituts an die SCHUFA ohne Einwilligung des Betroffenen


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11) hat entschieden:



   Steht die Zulässigkeit einer Datenübermittlung eines Kreditinstituts an die SCHUFA gemäß § 28a Abs. 1 BDSG fest, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betroffene, wie bei einer Kontoeröffnung bei einem Kreditinstitut üblich, in die Übermittlung von Daten an die SCHUFA eingewilligt hat und ob dieses Einwilligung wirksam war.




Siehe auch Bonitätsprüfung - Kreditauskunft und Stichwörter zum Thema Datenschutz


Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens von den Antragsgegnern den Widerruf eines Negativeintrages bei der Schufa Holding AG (im Folgenden: Schufa) und die Mitteilung an die Schufa, dass im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten ein Zustand wiederhergestellt werden solle, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) schon mit der Begründung zurückgewiesen, das Landgericht Berlin sei bereits örtlich unzuständig. Darüber hinaus habe der Antragsteller jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, welche wesentlichen Nachteile ihm durch den bekämpften Eintrag drohen sollten. Gegen den ihm am 14. Juni 2011 zugestellten Beschluss vom 7. Juni 2011 hat der Antragsteller am 28. Juni 2011 Beschwerde eingelegt. Auf einen entsprechenden Antrag hat das Kammergericht mit Beschluss vom 2. August 2011 (18 AR 54/11) das Landgericht Berlin als zuständiges Gericht bestimmt. Mit Beschluss vom 10. August 2011 hat das Landgericht Berlin der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, der Antragssteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin zu 2) überhaupt eine Datenübermittlung vorgenommen hätte und die Übermittlung durch die Antragsgegnerin zu 1) rechtswidrig gewesen sei.




II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässige, insbesondere gemäß § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28. Juni 2011 hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht den Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 940 ZPO abgelehnt.

Der Antragsteller hat einen Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihm steht ein Anspruch auf Widerruf der an die Schufa erfolgten Meldung in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB gegen die Antragsgegner nicht zu. Dies gilt auch soweit der Antragsteller von den Antragsgegnern begehrt, die Schufa zu veranlassen, bei dieser den vor der Meldung bestehenden Zustand in Bezug auf die Eintragungen über den Antragsteller wiederherzustellen.

Die Antragsgegner haben die Rechte des Antragstellers durch die Datenübermittlung an die Schufa nicht verletzt. Dies gilt hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2) bereits deshalb, weil der Antragsteller nicht dargelegt hat, dass eine Übermittlung auch durch die Antragsgegnerin zu 2) erfolgt ist. Eine solche ist auch dem Schufa-​Eintrag nicht zu entnehmen. Jedenfalls aber hat der Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht, dass die Übermittlung an die Schufa rechtswidrig war. Die Datenübermittlung an die Schufa war vielmehr gemäß § 28a Abs. 1 BDSG zulässig, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller, wie bei einer Kontoeröffnung bei einem Kreditinstitut üblich, in die Übermittlung von Daten an die Schufa eingewilligt hat, und ob diese Einwilligung wirksam war. Nach § 28a Abs. 1 BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und – u. a. – der Betroffene die Forderung ausdrücklich anerkannt hat. So liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin zu 1) hatte bei Kündigung des Vertragsverhältnisses unstreitig gegen den Antragsteller einen Anspruch auf Zahlung von jedenfalls 1.812,97 €. Der Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung führte lediglich zur nachträglichen Stundung der Forderung. Des Weiteren war die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder Dritter auch erforderlich. Hierunter ist ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle zu verstehen (Gola/Schomerus, BDSG, 10. Auflage 2010, § 28a Rn. 7). Das Interesse der Schufa an der Übermittlung der Daten an sie ergibt sich bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit der Auskunftserteilung. An weitere Voraussetzungen ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 16. März 2011 - 19 U 291/10, DuD 2011, 494-​498, Rn. 44 nach juris). Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in Ziff. 1 bis 5 des Abs. 1 enthaltenen Kriterien “gesichert” festgestellt wird (Gola/Schomerus, aaO, § 28a Rn. 6). In BT-​Drs 16/10529, S. 13ff. wird zudem klargestellt, dass die nach – damals – geltender Rechtslage zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen der Nr. 1 - 5 ersetzt wird. In der Festlegung einer unstreitigen Restschuld von 1.812,97 EUR und den darauf erfolgten Zahlungen des Antragstellers liegt auch ein Anerkenntnis im Sinne von § 28a Abs. 1 Nr. 3 BDSG (vgl. Jaeger/Gabel, BDSG, Rn. 15 zu § 28a BDSG), wie der Antragsteller in der Antragsschrift selbst einräumt.

Der Antragsgegner hat auch nicht dargelegt, dass die der Schufa übermittelten Daten nicht korrekt gewesen wären. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragsgegnerin der Schufa zwischenzeitlich mitgeteilt, dass der Antragsteller die Forderung nunmehr beglichen hat.



Mangels Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung ergibt sich der Verfügungsanspruch auch nicht aus §§ 824, 1004 Abs. 1 oder §§ 826, 1004 Abs. 1 BGB analog.

Mangels Verfügungsanspruchs, kommt es auf das Vorliegen eines Verfügungsgrundes nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in § 3 ZPO.

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