Steht die Zulässigkeit einer Datenübermittlung eines Kreditinstituts an die SCHUFA gemäß § 28a Abs. 1 BDSG fest, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Betroffene, wie bei einer Kontoeröffnung bei einem Kreditinstitut üblich, in die Übermittlung von Daten an die SCHUFA eingewilligt hat und ob dieses Einwilligung wirksam war. |