1. | die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die Meldung der B ... GmbH aus dem SCHUFA-Datenbestand vom 14.09.2010 betreffend die Daten der Klägerin bis auf weiteres für Auskünfte an Dritte zu sperren, hilfsweise, die Verfügungsbeklagte bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu verurteilen, es zu unterlassen, die vorgenannten Daten für Auskünfte an Dritte bereitzuhalten oder auf sonstige Weise an Dritte zu übermitteln; |
2. | es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis 6 Monate, zu untersagen, die vorgenannte Meldung für die Bewertung der Bonität der Verfügungsklägerin, insbesondere ihrer bankenspezifischen Score- und Risikowerte zu berücksichtigen, und stattdessen die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, die banken-, handel- und versicherungsspezifischen Score- und Risikowerte auf den Wert zurückzusetzen, der sich ohne die unter 1. genannte Meldung ergäbe, nämlich laut Auskunft vom 21.01.2010 Score in Prozenten für den Handel 86,94 sowie Score für Banken 103, Risikoquote 24,27 und Ratingstufe L (vgl. Anlage AS 17) sowie im Falle von Bonitätsabfragen Dritter nur diese zurückgesetzten Werte bzw. die entsprechenden anderen branchenspezifischen Scores an Dritte zu übermitteln, |
3. | der Verfügungsbeklagten aufzugeben, der Verfügungsklägerin die Sperrung betreffend Antrag zu 1. bzw. 2. sowie das Zurücksetzen der Scorewerte nach Antrag 3. zu bestätigen. |
die Berufung zurückzuweisen. |