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Kammergericht Berlin Urteil vom 17.02.2016 - 26 U 197/12 - Datenübermittlung an die SCHUFA durch Inkassounternehmen

KG Berlin v. 17.02.2016: Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger beauftragtes Inkassounternehmen


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 17.02.2016 - 26 U 197/12) hat entschieden:

  1.  Eine Datenübermittlung an die SCHUFA durch ein vom Gläubiger bevollmächtigtes Inkassounternehmen ist nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig und verletzt den Schuldner nicht in seinen Rechten, wenn keine sonstigen Einwendungen entgegenstehen.

  2.  Der Schuldner hat gegenüber dem Inkassounternehmen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass dieses gegenüber der Schufa den Eintrag über ihn “widerruft” und der Schufa mitteilt, dass der ursprüngliche Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll.




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Gründe:


I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Der Kläger nimmt die Beklagte unter anderem auf Widerruf einer Mitteilung gegenüber der Schufa Holding AG [im Folgenden auch: Schufa] in Anspruch. Die von der Beklagten bei der Schufa eingemeldete Forderung beruht auf dem von der D... D... G... z.... F... d... W..., gemeinnützige Aktiengesellschaft [im Folgenden: D...] erwirkten Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom..., Aktenzeichen ... (Bd. I Bl. 53 d. A.).

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2012 abgewiesen. Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 04.07.2012 zugestellte Urteil wendet sich der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgende Kläger mit seiner am Montag, 06.08.2012 beim Kammergericht eingegangenen Berufung, welche er - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.10.2012 - mit seiner am 04.10.2012 beim Kammergericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift vom selben Tage begründet hat.

Der Kläger rügt:

Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass es für das Vorliegen eines Schuldtitels unschädlich sei, dass der Vollstreckungsbescheid nicht die Beklagte als Gläubigerin ausweist. Sinn und Zweck von § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG könne es trotz dessen Wortlauts nicht sein, dass jede dritte Person zur Übermittlung einer fremden titulierten Forderung befugt sein solle. Wenn auch jeder Nichtgläubiger Anmeldungen bei der Schufa vornehmen könne, würde dies zu einer Flut von Schufa-​Meldungen durch Stellen führen, bei denen die Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht vorliegen. Dies umgehe die Voraussetzungen des § 28a BDSG. Vorliegend sei die Beklagte weder Vertragspartnerin des Klägers gewesen, noch habe sie - auch wenn generell in diesem Bereich Stellvertretung zulässig sei - über eine entsprechende Vollmacht verfügt, um die Forderung beitreiben und anschließend der Schufa melden zu dürfen. Aus der nunmehr eingereichten Inkassovollmacht der Gläubigerin zu Gunsten der Beklagten ergebe sich nicht, dass die Beklagte bevollmächtigt gewesen wäre, Meldungen an die Schufa vorzunehmen. Es treffe zu, dass die Beklagte verantwortliche Stelle nach dem BDSG sei. Unklar sei die Höhe der zuletzt gemeldeten Forderungsbeträge von 8.771,- Euro und 8.786,- Euro. Diese sei nicht nachvollziehbar. Da die Meldung wahrscheinlich noch vor dem 01.04.2010 durch die Beklagte lanciert worden sei, sei ohnehin das BDSG a.F. anzuwenden, also auch dessen § 28, welche eine Interessenabwägung vorsehe. Das Landgericht habe auch die nach § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG erforderliche Interessenabwägung unterlassen. Es sei nicht nachzuvollziehen, aus welchem Hintergrund berechtigte Unterrichtungsinteressen der Kreditwirtschaft gegenüber einem solventen Kläger, der sich im Rechtsverkehr stets korrekt verhalte, bestehen sollten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.04.2011 zum Geschäftszeichen 4 O 97/11 ein vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde gelegen.

Eine - vom Landgericht vorliegend ohnehin unzutreffend vorgenommene - Auslegung der zu Gunsten der Beklagten erteilten Vollmacht der Gläubigerin sei nicht erforderlich, da die Anforderungen in Bezug auf den Umfang der Erhebung, der Nutzung und der Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dritten bereits in § 11 Abs. 2 BDSG gesetzlich festgelegt seien. Nach dieser Vorschrift sei eine Datenübermittlung im Auftrag nur unter engen und vorliegend nicht bestehenden Voraussetzungen zulässig. Werde ein Inkassounternehmen damit beauftragt, Daten an die Schufa zu übermitteln, liege darin eine Beauftragung zu einer Datenverarbeitung. Eine solche Beauftragung sei aber nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG zulässig. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften würde eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 2b BDSG darstellen. Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG liege indes gerade nicht vor.

Der Eintrag sei vorliegend nach § 35 Abs. 1 BDSG zu berichtigen, weil er unrichtig sei. Denn die Beklagte tue so, als sei sie Titelinhaberin. Aufgrund der gravierenden Loslösung der Information aus dem Zusammenhang ergebe sich, dass die Einträge im Sinne eines Kontextverlustes unrichtig seien.

Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Mitteilung ergebe sich aus § 1004 BGB. Auch insofern verkenne das Landgericht § 11 BDSG. Wiederholungsgefahr ergebe sich aus der bereits erfolgten Meldung durch die Beklagte.

Dem Kläger stehe auch ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch als Folgeschaden in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Die Revision sei zuzulassen. Der Rechtsstreit betreffe eine schwierige, in Literatur und Rechtsprechung noch nicht abschließend zu Ende diskutierte Rechtsfrage. Entscheidungsrelevant sei, ob die Beklagte eine nicht auf ihr Unternehmen titulierte Forderung im eigenen Namen bei der Schufa einmelden dürfe.

Der Kläger beantragt,

   unter Abänderung des am 26.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az.: 22 O 237/11,

  1.  den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut

   Sonstige Dienstleister
D...

Abwicklungskonto
Kontonummer
Datum des
Ereigniisses
Gemeldeter
Forderungsbetrag
Saldo
... ... 5.174 Euro tituliert
... ... 8.771 Euro  
... ... 8.786 Euro  

gegenüber der Schufa Holding AG schriftlich zu widerrufen und dem Empfänger des Widerrufes mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben,

  2.  die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 Euro und höchstens 250.000 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag ... als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern diese nicht Forderungsinhaberin ist,

  3.  auszusprechen, dass die Beklagte die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 399,72 Euro trägt.



Die Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert:

Der Kläger verkenne den Schutzzweck des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass der Schutz des Persönlichkeitsrechts gemäß § 1 Abs. 1 BDSG allein davon berührt werde, wer die personenbezogenen Daten meldet. § 11 BDSG wäre gegenstandslos, wenn allein der im Titel aufgeführte Gläubiger zur Weiterleitung der Daten befugt wäre. In erster Instanz sei die Vollmacht der Beklagten durch die Gläubigerin unstreitig geblieben. Vorsorglich werde nunmehr der Vertrag zwischen der Gläubigerin D... und der Beklagten vom ... eingereicht. In der zum Vertrag gehörenden Einverständniserklärung heiße es, dass die Gläubigerin mit der Meldung von Negativmerkmalen an die Schufa einverstanden sei. Es könne aber aus Rechtsgründen nicht auf die Vollmacht durch den Gläubiger ankommen. Die Forderungshöhe sei in erster Instanz klägerseits unbestritten geblieben. Auch in der Berufungsbegründung sei sie nicht beanstandet worden. Dafür spreche auch, dass der Kläger wegen der streitgegenständlichen Forderung die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Zahlungen des Klägers seien lediglich im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt. Die Forderung habe per ... in Höhe von 7.971,20 Euro und per ... in Höhe von 8.160,94 Euro bestanden. Es bleibe daher dabei, dass der Kläger als nicht kreditwürdig gelte. An der Kenntnis dieser Information habe die Kreditwirtschaft ein vernünftiges und schutzwürdiges Interesse. Der Kläger sei nicht dadurch belastet, dass nicht die Gläubigerin, sondern ein beauftragtes Inkassounternehmen diese Meldung an die Schufa gerichtet habe. Entscheidend für den Kläger sei der Inhalt der Meldung und nicht die Person des Meldenden. Obwohl § 28a Abs. 1 Nr. 4 BDSG nur für nichttitulierte Forderungen eine Interessenabwägung durch die Beklagte erfordere, habe sie diese vorgenommen und den Kläger zweimal zur Zahlung aufgefordert. Da es in dem Eintrag ausdrücklich heiße, die Beklagte sei “sonstiger Dienstleister” und da weiter von einem “Abwicklungsskonto” die Rede sei, sei er nicht unrichtig.

Die Klage könne ihr Ziel gar nicht erreichen, weil die Beklagte gegenüber der Schufa nicht weisungsbefugt sei. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Titelgläubigers könne allenfalls einen Berichtigungsanspruch nach § 35 Abs. 1 BDSG auslösen. Schuldner dieses Anspruchs sei nicht die Beklagte.

Es werde beantragt, den Rechtsstreit wegen grundsätzlicher Bedeutung auf das Kollegium zurückzuübertragen und die Revision zuzulassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in zweiter Instanz eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen der Parteien sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2016 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 25.09.2013 hat der Senat durch den vormals zuständigen Einzelrichter ausgesprochen, dass es keiner Vorlage der Sache an den Senat bedürfe.

Im Übrigen wird von einer Darstellung eines Tatbestands abgesehen, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.





II.

A.

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte, mit einer Begründung versehene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Denn die zulässige Klage ist vollumfänglich unbegründet.

1. Widerruf des Schufa-​Eintrags

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch darauf, dass diese gegenüber der Schufa den streitgegenständlichen, im Antrag zu 1. des Klägers genannten Eintrag (vgl. dazu Anlage K 1 = Bd. I Bl. 18, 19 d. A.) über ihn “widerruft” und der Schufa mitteilt, dass der ursprüngliche Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll. Ein derartiger Anspruch ergibt sich für den mit der Beklagten durch keinen Vertrag verbundenen Kläger insbesondere weder aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. BGH Urteil vom 07.07.1983 - III ZR 159/82 - WM 1983, 1188 Rdnr. 14 nach juris zum BDGS in der damaligen Fassung) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG (Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) noch aus §§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG. Die dem streitgegenständlichen Schufa-​Eintrag zu Grunde liegende Datenübermittlung durch die Beklagte hat den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Denn sie war nach dem vorliegend anwendbaren § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig und es standen ihr auch keine sonstigen Einwendungen entgegen.

a. Zulässigkeit nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG

aa. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG schützt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - BVerfGE 65, 1, Rdnrn. 146 ff. nach juris). Zivilrechtlich wird der Schutz dieses Rechts durch §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB gewährleistet (Sprau in Palandt, BGB, 75. Aufl., 2016, § 823 Rdnr. 85; Bassenge in Palandt, a.a.O., § 1004 Rdnr. 4). Daneben und spezialgesetzlich bietet das BDSG Schutz personenbezogener Daten. Zweck des BDSG ist es nach dessen § 1 Abs. 1 gerade, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist indes nicht schrankenlos gewährleistet. Der Einzelne hat nicht ein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Herrschaft über “seine" Daten; er ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Information, auch soweit sie personenbezogen ist, stellt ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Das Grundgesetz hat, wie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hervorgehoben ist, die Spannung Individuum - Gemeinschaft im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden. Grundsätzlich muss daher der Einzelne Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen (BVerfG - 1 BvR 209/83 - a.a.O., Rdnr. 150 nach juris; Gierschmann/Thoma in Gierschmann/Saeugling, Datenschutzrecht, 2014, § 1 Rdnr. 11; Simitis in Simitis, BDSG, 8. Aufl., 2014, Einleitung § 33). Dies wiederum schlägt auf die das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung schützenden zivilrechtlichen Normen durch. Sowohl das Grundrecht selbst als auch die es schützenden zivilrechtlichen Normen sind Einschränkungen durch klare einfachgesetzliche bereichsspezifische Vorschriften zugänglich, welche ihrerseits den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten haben (vgl. BVerfG - 1 BvR 209/83 - a.a.O., Rdnr. 151 nach juris; Simitis, a.a.O., Einleitung Rdnr. 32). Derartige bereichsspezifische Vorschriften enthält unter anderem das BDSG, welches zum einen den Schutz personenbezogener Daten durch konkrete Vorschriften näher bestimmt und zum anderen Einschränkungen dieses Schutzes normiert.

Hierbei regelt § 35 BDSG die Rechte der Betroffenen auf Berichtigung, Löschung, Sperrung und Widerspruch in Bezug auf personenbezogene Daten. § 4 Abs. 1 BDSG ordnet an, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Grundlegende Regelung für die Verwendung personenbezogener Daten im nicht-​öffentlichen Bereich beinhaltet § 28 BDSG (Simitis, a.a.O., § 28 Rdnr. 1); die Spezialvorschrift betreffend die Übermittlung von Daten an Auskunfteien ist der am 01.04.2010 in Kraft getretene § 28a BDSG (Ehmann in Simitis, a.a.O., § 28a Rdnr. 3).

bb. Das BDSG in der am 01.04.2010 geltenden Fassung einschließlich seines seit diesem Tage geltenden § 28a ist vorliegend zeitlich anwendbar.

Die Beklagte hat bereits erstinstanzlich vorgetragen, sie habe erst nach ihrem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 27.09.2010 (Bd. I Bl. 55 d. A.), in welchem sie dem Kläger mit der Erfassung von Zwangsmaßnahmen durch Kreditschutzorganisationen gedroht habe, nach Interessenabwägung das Bestehen der streitgegenständlichen Forderung an die Schufa gemeldet. Der Kläger hat erstinstanzlich nicht bestritten, dass die Beklagte die Einmeldung bei der Schufa erst nach dem 27.09.2010 vorgenommen hat. Dieser Vortrag ist daher als zugestanden anzusehen, § 138 Abs. 3 ZPO.

Dahinstehen kann, ob der Kläger mit dem erstmals zweitinstanzlich im Schriftsatz vom 12.07.2013 (dort S. 2 = Bd. II Bl. 176 d. A.) eingewandten Vorbringen, die Meldung sei “wahrscheinlich noch vor dem 01.04.2010 durch die Beklagte lanciert” worden, Vorstehendes überhaupt bestimmt bestritten hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte der Kläger mit seinem erstmals in zweiter Instanz eingebrachten bestreitenden Vortrag nicht mehr gehört werden, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses neuen, nicht unstreitigen Vorbringens nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

Darüber hinaus wird abrundend darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Bestreiten dem Kläger selbst für den Fall seiner Berücksichtigung nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Denn die Beklagte hat durch Einreichung des Schreibens der Schufa vom 19.11.2010 (Bd. I Bl. 50 d. A.), in welchem diese eine Rückfrage zu der Einmeldung der Beklagten gestellt hat, hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass die Einmeldung erst kurze Zeit vor dem 19.11.2010 erfolgt ist. Demgegenüber bliebe ein einfaches Bestreiten des Klägers unzureichend.

Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass Gerichte ohnehin grundsätzlich unter Anwendung des im Zeitpunkt ihrer Entscheidung geltenden materiellen Rechts zu entscheiden haben (BGH, Beschluss vom 12.10.1988 - IVb ZB 80/86 - NJW-​RR 1989, 130, Rdnr. 9 nach juris) und dass auch die unechte Rückwirkung, also das nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände erfolgende Eingreifen des Gesetzgebers grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1983 - 1 BvL 8/80 - BB 1983, 1222, Rdnrn. 91 f. nach juris).

cc. Die streitgegenständliche Einmeldung war nach § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zulässig.

§ 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ordnet an, dass die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien nur zulässig ist, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und eine weitere Voraussetzung aus einem “Fünferkatalog” des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 5 erfüllt ist. Hierbei erfordert § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, dass die Forderung durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt.

Diese Vorraussetzungen liegen im Hinblick auf die Einmeldung des in Rede stehenden Schufa-​Eintrags vor.

aaa. Personenbezogene Daten über eine Forderung

Personenbezogene Daten sind nach § 3 Abs. 1 BDSG Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, nämlich des Betroffenen. Der Wortlaut des § 28a Abs. 1 BDSG begrenzt die zur Übermittlung erlaubten Informationen nicht auf den reinen Forderungsbetrag. Erlaubt ist vielmehr die Weitergabe auch solcher Informationen, die mit der Forderung in einem Zusammenhang stehen (“Daten über eine Forderung”). Es dürfen somit neben der Höhe der Forderung auch Informationen zum Grund der Forderung oder zum Zahlungsverhalten des Schuldners mitgeteilt werden (Heinemann in Gierschmann/Saeugling, a.a.O., § 28a Rdnr. 25).


Dass es sich bei den Angaben in Bezug auf den Kläger, welche Gegenstand des streitgegenständlichen Schufa-​Eintrages sind, um personenbezogene Daten “über eine Forderung” des Klägers handelt, ist unstreitig (zum Problem der Erkennbarkeit des Gläubigers siehe unten).

bbb. Übermittlung

Unter Übermittlung als Unterfall der Verarbeitung von Daten (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG) ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise zu verstehen, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft, § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3a und 3b BDSG.

Vorliegend hat die Beklagte unstreitig die in Rede stehenden Daten in diesem Sinne an die Schufa übermittelt.

ccc. Auskunftei

Der Begriff der Auskunftei ist im BDSG nicht legaldefiniert. Auch § 29 Abs. 6 BDSG enthält keine Legaldefinition des Begriffs, sondern lässt lediglich erkennen, dass jedenfalls “eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert”, als Auskunftei anzusehen ist (Ehmann, a.a.O., § 29 Rdnr. 84).

Ungeachtet der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten besteht Einigkeit, dass die Schufa eine Auskunftei im Sinne des BDSG darstellt (vgl. Ehmann, a.a.O., § 29 Rdnr. 86).

ddd. Verantwortliche Stelle

Nach § 3 Abs. 7 BDSG ist verantwortliche Stelle jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.

aaaa. Wer konkret übermittelnde Stelle im Sinne des § 28a BDSG ist, ist in dessen Abs. 1 und Abs. 2 in unterschiedlicher Weise geregelt. In Abs. 2, welcher eine spezielle Regelung für die Übermittlung von Daten durch Kreditinstitute enthält, sind die möglichen übermittelnden Stellen durch den Begriff der “Kreditinstitute” konkret bezeichnet. Abs. 1 dagegen verzichtet auf eine solche konkrete Benennung und beschreibt die möglichen übermittelnden Stellen mittelbar durch die Umschreibung des Übermittlungsgegenstandes. Übermittelnde Stelle kann also jede verantwortliche Stelle sein, die im Zusammenhang mit einer Forderung über personenbezogene Daten verfügt, die sich auf die Forderung beziehen; dies können etwa auch Inkassounternehmen sein (Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnrn. 7, 15).

Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht anzunehmen, dass übermittelnde Stelle lediglich der Inhaber der betreffenden Forderung sein kann (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.02.2015 - 16 U 41/14 - ZD 2015, 336, Rdnr. 33 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 15; Heinemann, a.a.O., § 28a Rdnr. 27; so auch schon der Senat in dem den Klägervertretern bekannten Urteil vom 10.06.2015 - 26 U 20/14 -, dort S. 5). So ist dem Wortlaut des § 28a Abs. 1 BDSG eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber nicht zu entnehmen. Im Gegensatz zu § 28a Abs. 2 BDSG, der die möglichen übermittelnden Stellen konkret bezeichnet, fehlt vielmehr - wie bereits ausgeführt - eine solche Bezeichnung in § 28a Abs. 1 BDSG und wird dort die Zulässigkeit der Übermittlung rein durch den Übermittlungsgegenstand bestimmt. Konkrete Anhaltspunkte - etwa auch aus dem Gesetzgebungsverfahren - welche eine Auslegung im Sinne des Klägers und gegen den Gesetzeswortlaut nahe legen würden, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Gerade wenn, wovon das Landgericht vorliegend zu Recht ausgeht, die Bevollmächtigung eines Gläubigers zu Gunsten eines Inkassounternehmens zur Beitreibung einer Forderung regelmäßig alle legitimen Maßnahmen umfasst, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung anhalten können - wozu auch die Veranlassung einer entsprechenden Eintragung bei der Schufa zählt -, ergibt sich kein Anlass, die Befugnis zur Einmeldung von Daten bei der Schufa alleine dem Forderungsinhaber vorzubehalten (vgl. auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck des § 28a Abs. 1 BDSG. Diese Norm soll innerhalb des sich im Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Daten des einzelnen Betroffenen und der Gemeinschaftsbezogenheit dieses betroffenen Individuums auch in Bezug auf seine Daten bewegenden BDSG einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten über Forderungen an Auskunfteien schaffen, wobei - wie unten noch näher auszuführen ist - eine Interessenabwägung bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale bestimmter Fallgruppen bereits vom Gesetz “getroffen” wird, um auf diese Weise Rechtssicherheit und Transparenz herbeizuführen (BT-​Drs 16/10529, S. 1 unter A. und B., S. 14 linke Spalte oben; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnrn. 1, 28). Den hierzu aufgestellten Fallgruppen in Nr. 1 - 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist gemeinsam, dass sie die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen als “gesichert” festgestellt erscheinen lassen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16.03.2011 - 19 U 291/10 - ZD 2011, 35, Rdnr. 44 nach juris; Gola/Schomerus, BDSG, 12. Aufl., 2015, § 28a Rdnr. 6). Dies ist dann der Fall, wenn (1) die Forderung auf bestimmte Weise tituliert ist, wenn (2) sie nach § 178 InsO festgestellt ist, wenn (3) der Betroffene die Forderung anerkannt hat, wenn (4) der Betroffene sie trotz Vorliegens weiterer Umstände nicht bestritten hat oder wenn (5) das zu Grunde liegende Vertragsverhältnis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen fristlos gekündigt werden kann. Auch im Hinblick hierauf ist nicht ersichtlich, warum eine vom Wortlaut abweichende Einschränkung der Befugnis zur Übermittlung der Daten einer titulierten und nicht beglichenen Forderung allein auf den Forderungsinhaber erforderlich sein sollte. Derartiges erscheint jedenfalls nicht erforderlich zur Feststellung, ob eine Forderung sicher besteht und ob die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Betroffenen als “gesichert” angesehen werden kann. Datenschutzrechtlich ist allein die übermittelnde Stelle relevant, da davon ausgegangen werden kann, dass dort Rückfragen erfolgen und Einwände vorgetragen werden können. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Forderung nicht vom Forderungsinhaber, sondern von einem Inkassounternehmen eingemeldet worden ist, da davon ausgegangen werden kann, dass diesem zur Erfüllung seiner Aufgaben zumindest ein wesentlicher Teil der Vorgangsakte vorliegt. Gerade das Inkassounternehmen ist in diesen Fällen regelmäßig in der Lage zu überprüfen, ob Einwände gegen die Einmeldung berechtigt sind (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris).

Unabhängig davon, ob sich der Betroffene im Fall des § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG überhaupt auf konkrete Eigeninteressen berufen kann, bliebe ohnehin unaufgezeigt, weshalb es aus der Sicht eines Betroffenen auf die Person des die Daten bei der Schufa Einmeldenden ankommen sollte und weshalb diese Frage derart wichtig wäre, dass sie eine Beschränkung der Übermittlungsbefugnis auf den Forderungsinhaber erforderlich machen würde. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Betroffener keine inhaltlich unwahren Daten über sich übermitteln lassen muss (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG) und im Falle der Datenübermittlung an Auskunfteien die inhaltlichen Restriktionen des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG zu beachten sind. Aus Sicht des Betroffenen sind in Bezug auf die Meldung von gegenüber ihm bestehenden Forderungen vielmehr die die Forderung selbst charakterisierenden Umstände von Bedeutung.

Eine Umgehung der Voraussetzungen des § 28a BDSG findet bei Zugrundelegung der vorstehenden Auffassung nicht statt. Damit eine Datenübermittlung zulässig ist, müssen die gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen einer die Datenübermittlung erlaubenden Norm, hier § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG, gegeben sein. Es müssen aber eben auch nur die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm vorliegen und nicht zusätzlich andere, sich nicht aus dieser Norm ergebende Umstände.

Auch die Gefahr von Doppeleintragungen, nämlich von Eintragungen aufgrund von Einmeldungen sowohl des Forderungsinhabers als auch des von ihm etwa beauftragten Inkassounternehmens erfordert nicht die Beschränkung der Einmeldebefugnis auf den Forderungsinhaber. Insoweit ist ausreichend, dass sich der Schuldner gegenüber einer etwa irreführenden doppelten Anmeldung zur Wehr setzen kann (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil des KG vom 07.03.2012 - 26 U 65/11 - VuR 2012, 367, Rdnr. 17 nach juris).

Die Beklagte ist somit - wie auch der Kläger annimmt (vgl. insoweit auch den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2014, dort S. 1 = Bd. II Bl. 25 d. A.) - verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG. Entgegen der Auffassung des Klägers bleibt es ferner dabei, dass es keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Meldung selbst hat, dass ein Übermittelnder, etwa ein Inkassounternehmen, nicht Gläubiger der Forderung ist (so auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris m. w. N.).

bbbb. Vollmacht

(1) Umstritten ist, ob für den Fall, dass nicht der Forderungsinhaber, sondern eine andere Person Daten über einen Betroffenen bei der Schufa einmeldet, der Melder insoweit einer Vollmacht durch den Gläubiger bedarf. Während dies etwa in der Kommentarliteratur teilweise vertreten wird (vgl. Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 8), wird ein derartiges Erfordernis vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O.) nicht thematisiert.

Diesbezüglich hat die Beklagte (vgl. den Schriftsatz vom 09.08.2013, dort S. 5, 6 = Bd. I Bl. 187, 188 d. A.) mit beachtlicher Argumentation auf Folgendes hingewiesen: Zweck des BDSG ist es, dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen zu dienen, § 1 Abs. 1 BDSG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit im BDSG oder einer anderen Norm eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht oder der Betroffene eingewilligt hat, § 4 Abs. 1 BDSG. Die Zulässigkeit einer Verarbeitung personenbezogener Daten hängt daher davon ab, dass - abgesehen vom vorliegend nicht gegebenen Fall einer Einwilligung des Betroffenen - die Tatbestandsvoraussetzungen einer sie ermächtigenden Norm, etwa des § 28a BDSG für den Fall der Übermittlung von Daten an eine Auskunftei, erfüllt sind. Die Zulässigkeit einer derartigen Übermittlung personenbezogener Daten kann aber nicht davon abhängen, ob der Gläubiger einer gegenüber dem Betroffenen bestehenden Forderung den Übermittelnden hierzu bevollmächtigt. Entweder ist die Datenübermittlung wegen Vorliegens der Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm zulässig oder sie ist es bei Fehlen dieser Voraussetzungen nicht. Im Letzteren Fall kann eine etwa bestehende Vollmacht die Zulässigkeit nicht herbeiführen, im Ersteren Fall kann eine fehlende Vollmacht die Zulässigkeit nicht beseitigen.



(2) Im Ergebnis kann die vorstehend genannte Streitfrage indes unentschieden bleiben. Denn es ist dem Rechtsstreit zugrundezulegen, dass die Beklagte von der Gläubigerin D... in Bezug auf die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten an die Schufa bevollmächtigt worden ist.

Vor dem Hintergrund des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, dass eine - vorliegend von der Gläubigerin unstreitig der Beklagten erteilte - Bevollmächtigung zur Beitreibung einer Forderung bei verständiger Auslegung bereits regelmäßig alle legitimen Maßnahmen umfasst, die den Schuldner zur Erfüllung der Forderung anhalten konnten und dass die vorliegend den Kläger belastende Meldung der Forderung bei der Schufa gerade eine derartige Maßnahme war, die dazu beitragen konnte, dass die Forderung beglichen wird. Erst Recht ist vor dem Hintergrund des zweitinstanzlichen Vortrags der Parteien und den in zweiter Instanz eingereichten Unterlagen von einer Vollmachtserteilung durch die Gläubigerin auszugehen. Die Beklagte hat hierzu nicht nur den Inkassovertrag zwischen ihr und der Gläubigerin D... vom ... (Bd. I Bl. 190-​192 d. A.) eingereicht, sondern auch ein mit “Einverständniserklärung” überschriebenes Schreiben der D... vom ..., in welcher diese in Ergänzung zum geschlossenen Inkassovertrag erklärt hatte, sie sei “mit der Meldung von Negativmerkmalen an die SCHUFA einverstanden” (Bd. I Bl. 193 d. A.). Dass sich konkret diese Einverständniserklärung nicht aus der dem Kläger von der Beklagten mit Datum vom ... übersandten Inkassovollmacht (Bd. I Bl. 200 d. A.) ergab, hat die Beklagte plausibel damit erklärt, dass Letztere lediglich eine Kurzfassung des Inkassovertrages darstellte. Dem sowie der konkreten Erklärung der D... vom ... ist der Kläger nicht mehr entgegengetreten. Da der Umstand der Abgabe dieser Erklärung somit unstreitig geblieben ist, stehen der Berücksichtigung der genannten Einverständniserklärung durch die Gläubigerin zu Gunsten der Beklagten auch nicht §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2004 - IX ZR 229/03 - WM 2005, 99, Rdnrn. 11 ff. nach juris).

eee. Geschuldete Leistung fällig

Dass der Gläubigerin D... gegenüber dem Kläger eine fällige Forderung (jedenfalls) in Höhe der zuletzt eingemeldeten 8.786,- Euro erwachsen war, ist erstinstanzlich unbestritten geblieben. Bereits mit Schriftsatz vom 11.07.2011 (dort S. 7 = Bd. I Bl. 48 d. A.) hatte die Beklagte die Gesamthöhe der Forderung unter Einschluss von Kosten und Zinsen zu diesem Zeitpunkt mit 8.901,74 Euro beziffert. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger im Rahmen seiner Beschwerde gegen die erstinstanzlich zunächst erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe Vorgetragenen. Insoweit hatte der Kläger im Schriftsatz vom 16.11.2011 (Bd. I Bl. 76 d. A.) erklärt, die zuletzt eingemeldete Forderung in Höhe von 8.786,- Euro “besteht nicht zu Gunsten der Beklagten. Zumindest ist eine Forderungsinhaberschaft bisher nicht dargelegt worden”. Bereits aus dieser Passage ergibt sich hinreichend deutlich, dass nicht die Fälligkeit und die Höhe der Forderung, sondern die Forderungsinhaberschaft der Beklagten bestritten werden sollte. Dies ergibt sich auch aus dem in dem genannten Schriftsatz zuvor erfolgten Hinweis darauf, dass die Beklagte eine Eintragung bei der Schufa habe vornehmen lassen, “ohne selbst Forderungsinhaberin zu sein”. Darüber hinaus hat die Beklagte erstinstanzlich mit späterem Schriftsatz vom 14.03.2012 unter Einreichung dies belegender Unterlagen (erneut) näher dazu vorgetragen, dass die Forderungen auf gegenüber der D... als früherer Vermieterin des Klägers aufgelaufenen Zahlungsrückständen, tituliert in einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom ..., Aktenzeichen ..., über 9.990,08 DM (nebst Zinsen) beruhten. Auch dem ist der Kläger erstinstanzlich nicht mehr entgegengetreten mit der Folge des § 138 Abs. 3 ZPO.

Soweit der Kläger die Höhe der gegen ihn bestehenden Forderung erstmals zweitinstanzlich als von Anfang an unklar bestreitet, kann er damit nicht mehr gehört werden, weil die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung dieses neuen, nicht unstreitigen (bestreitenden) Vortrags nach §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. fff. Leistung nicht erbracht

Bereits erstinstanzlich hat der für eine Erfüllung darlegungs- und beweispflichtige (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 363 Rdnr. 1) Kläger zu einer Erfüllung nicht näher vorgetragen. Auch eine Nachmeldepflicht nach § 28a Abs. 3 Satz 1 BDSG ist - unabhängig von der Frage der Rechtsfolge einer etwaigen Verletzung - schon nicht aufgezeigt (vgl. dazu auch Kamlah in Plath, BDSG, 2013, § 28a Rdnr. 73).

ggg. Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich

Nach diesem Tatbestandsmerkmal kommt es einseitig und ausschließlich auf die berechtigten Interessen der verantwortlichen Stelle und/oder Dritter an. Die Interessen des Betroffenen sind in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen (Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 24; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 33 nach juris). Es genügt somit, wenn ein berechtigtes Interesse der übermittelnden oder der empfangenden Stelle besteht (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris).

Bei der empfangenden Stelle, der bereits 1927 gegründeten (vgl. Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski Bankrechtshandbuch, 4. Aufl., 2011, § 41 Rdnr. 1a) Schufa, handelt es sich um eine Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Kern der Schufa-​Geschäftsidee ist der gegenseitige Schutz der Vertragspartner durch den Zugriff auf die gegenseitig gewonnenen Informationen (Bruchner/Krepold, a.a.O., § 41 Rdnr. 1). Die Schufa betreibt ein Warnsystem der Kreditwirtschaft, dessen konkrete Aufgabe es ist, ihren Vertragspartnern Informationen zur Verfügung zu stellen, um sie vor Verlusten im Kreditgeschäft mit natürlichen Personen zu schützen. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragspartner der Schufa, zu denen auch die Beklagte als übermittelnde Stelle gehört, ihr die hierfür erforderlichen Daten aus der Geschäftsverbindung mit ihren Kunden. Die Schufa speichert die übermittelten Daten im sogenannten Schufa-​Eintrag, um daraus ihren Vertragspartnern wiederum Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Kunden geben zu können. Das berechtigte Interesse der Beklagten ergibt sich damit schon aus der Beteiligung an einem solchen Warnsystem; das Interesse der Schufa als der die Daten empfangenden Stelle folgt bereits aus der ihren Geschäftsbetrieb ausmachenden Möglichkeit zur Auskunftserteilung (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnrn. 37, 43 nach juris; KG, Beschluss vom 23.08.2011 - 4 W 43/11 - ITRB 2012, 54, Rdnr. 4 nach juris). Es ist auch nicht ersichtlich, dass vorliegend ein solches Interesse an der Übermittlung der konkreten Daten ausnahmsweise nicht gegeben sein könnte. Dass gerade die Mitteilung der Daten zu einem nichterfüllten Titel von erheblicher Bedeutung für das Kreditsicherungssystem sind, liegt auf der Hand, da dieser Umstand unabhängig von der Höhe der titulierten Forderung Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit oder auf die Zahlungsunwilligkeit des Schuldners zulässt (vgl. OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 28 nach juris m. H. N.).

hhh. Forderung durch rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt oder Vorliegen eines Schuldtitels nach § 794 ZPO

Auf der Grundlage des erstinstanzlichen Parteienvortrags hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der vorstehend genannten Forderung ein - offensichtlich rechtskräftiger - Vollstreckungsbescheid, nämlich der bereits genannte Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom ... zu Grunde lag. Bei diesem Vollstreckungsbescheid handelt es sich um einen Titel nach § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Insoweit steht nicht entgegen, dass der Kläger erstinstanzlich in dem bereits genannten Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 16.11.2011 (dort S. 1 = Bd. I Bl. 75 d. A.) gerügt hatte, es sei nicht der Fall, dass zu Gunsten der Beklagten ein Saldo in Höhe von 5.174,- Euro tituliert sei. Mit diesem Einwand hatte sich der Kläger offensichtlich nicht gegen die - durch Einreichung einer Kopie des Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Wedding vom ..., welcher eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von 9.990,08 DM nebst Zinsen auswies, belegte - Titulierung als solches gewandt, sondern gegen die Titulierung gerade zu Gunsten der Beklagten. Eine solche ist indes weder von der Beklagten behauptet noch vor dem Hintergrund des vorstehend Dargestellten erforderlich.

iii. Da sich die Beklagte vorliegend auf die Regelung in Nr. 1 des § 28a Abs. 1 BDSG stützen kann, bedürfen die Voraussetzungen nach den Nr. 2 - Nr. 5 dieser Norm keiner Erörterung. Auf das etwaige Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen kann sich der Kläger daher nicht mit Erfolg berufen.

jjj. Keine weiteren Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 BDSG; insbesondere keine Interessenabwägung

aaaa. Keine Interessenabwägung

(1) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Zulässigkeit der Datenübermittlung nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere entfällt eine Prüfung entgegenstehender Interessen des Betroffenen. Denn dessen schutzwürdigen Interessen wird bereits dadurch Genüge getan, dass die Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit anhand der in § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - Nr. 5 BDSG enthaltenen Kriterien, vorliegend also nach dessen Nr. 1, “gesichert" festgestellt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die nach früherer Rechtslage im Hinblick auf § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG zusätzlich vorzunehmende Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung durch die Prüfung der Voraussetzungen nach den Nr. 1 - Nr. 5 des § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG ersetzt werden (BT-​Drs 16/10529, S. 14 linke Spalte oben). Eine weitere Abwägung wird seit der Einführung des gegenüber der vorgenannten Vorschrift spezielleren § 28a BDSG (vgl. dazu Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 3 [welche die Vorschrift an dieser Stelle lediglich versehentlich mit “§ 28b” bezeichnet]; Gierschmann, a.a.O. § 28 Rdnr. 11; Heinemann, a.a.O.  § 28a Rdnr. 8) daher nicht mehr für erforderlich gehalten (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 34 nach juris; OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 44 nach juris; KG - 4 W 43/11 - a.a.O., Rdnr. 4 nach juris; Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 28). Auch vorliegend ist nicht entgegen dem Wortlaut des Gesetzes und der Intention des Gesetzgebers aus allgemeinen oder auf den vorliegenden Fall bezogenen besonderen Erwägungen gleichwohl eine Interessenabwägung vorzunehmen.

Rechtsprechung, welche noch unter der Geltung des alten Rechts eine Interessenabwägung verlangt hat, ist daher überholt. Dies gilt auch hinsichtlich des Urteils des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.06.2008 (- 23 U 221/07 - NJW-​RR 2008, 1228, vgl. dort Rdnrn. 12 ff. nach juris).

(2) Selbst wenn - entgegen der hier vertretenen Auffassung - unter Berufung auf § 28 BDSG eine Interessenabwägung nach oder analog dieser Vorschrift für erforderlich gehalten werden sollte, könnte dies dem Kläger nicht zum Erfolg verhelfen.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG ist das Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Die übermittelnde Stelle hat danach in jedem Einzelfall eine am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz orientierte Abwägung zwischen den eigenen berechtigten Interessen bzw. denen eines in Betracht kommenden konkreten Dritten oder der Allgemeinheit auf der einen Seite und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Daher bedarf die Übermittlung von sogenannten Negativdaten an die Schufa stets einer einzelfallbezogenen Interessenabwägung. Allerdings kann in bestimmten Fällen eine Datenübermittlung regelmäßig zulässig sein, weil den für sie sprechenden berechtigten Interessen ein solches Gewicht zukommt, dass die Belange des Betroffenen demgegenüber zurücktreten müssen. Bei der Übermittlung von Negativdaten ist hierbei zwischen “harten” und “weichen” Negativmerkmalen zu unterscheiden (Bruchner in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 3. Aufl., 2007, § 41 Rdnrn. 14, 15). Harte Negativmerkmale sind solche, welchen objektive gerichtliche Entscheidungen zu Grunde liegen, etwa also Verurteilungen (Ehmann, a.a.O., § 28a Rdnr. 30, § 29 Rdnr. 176); unter weiche Negativmerkmale rechnen etwa Kreditkündigungen oder Klageerhebungen (Ehmann, a.a.O., § 29 Rdnr. 176). Da harte Negativmerkmale stets von erheblichem Interesse im Sinne von § 28 Abs. 1 BDSG sind, ist deren Mitteilung an die Schufa regelmäßig zulässig; insoweit ist eine gewisse Generalisierung der Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Demgegenüber ist bei weichen Negativmerkmalen im Wege einer Interessenabwägung im Einzelfall zu entscheiden, ob diese mitgeteilt werden dürfen (Bruchner, a.a.O., § 41 Rdnrn. 14, 15).

Vorliegend war daher die Mitteilung der Verpflichtung des Klägers zur Zahlung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides - wie regelmäßig - infolge generalisierter Interessenabwägung zulässig. Hierbei kann dahinstehen, ob im Verfahren über die Einmeldung überhaupt eine Interessenabwägung durch einen Beteiligten ausdrücklich erfolgen muss und ob eine etwa im Verfahren über die Einmeldung unterlassene (generalisierte) Interessenabwägung vom Gericht nachgeholt werden kann (vgl. zu Letzterem KG - 26 U 20/14 - a.a.O., dort S. 3). Denn die Beklagte hat durch Einreichung ihres vorgerichtlichen Schreibens vom ... (Bd. I Bl. 58 d. A.), mit welchem sie die Anfrage der Schufa vom ... beantwortet und dabei auf die Titulierung und einen fehlenden Widerspruch des Beklagten trotz behaupteter Mahnungen hingewiesen hat, hinreichend substantiiert aufgezeigt, dass sie eine - ausreichend generalisierte - Interessenabwägung vorgenommen hatte. Demgegenüber bliebe ein gegebenenfalls bis zuletzt aufrechterhaltenes Bestreiten des Klägers betreffend eine Interessenabwägung durch die Beklagte unzureichend und damit unbeachtlich, § 138 Abs. 3 ZPO.



bbbb. Keine Unzulässigkeit unter der Gesichtspunkt der “Altforderung”

Der Zulässigkeit der Einmeldung steht für den vorliegenden Fall auch nicht entgegen, dass der Einmeldung Forderungen zu Grunde liegen, welche aus den frühen 1990er Jahren stammen (ohne dass indes nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB Verjährung eingetreten ist). Dies würde auch dann gelten, wenn entgegen dem Vortrag der Beklagten vor Meldung gegenüber der Schufa keine (erneute und) zeitnahe Zahlungsaufforderung gegenüber dem Kläger erfolgt wäre. Ein derartiges Erfordernis ist § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG nicht zu entnehmen. Auch insofern gilt, dass bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der vorgenannten Norm die Datenübermittlung zulässig ist. Es ist auch vor dem Hintergrund von Sinn und Zweck dieser Norm - jedenfalls für den vorliegenden Fall - keine Erforderlichkeit für eine solche Zahlungsaufforderung zu erkennen und/oder ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal zu entwickeln; auch anderer Rechtsinstitute kommen dem Kläger insoweit nicht zur Hilfe. Der von der streitgegenständlichen Einmeldung betroffene Kläger hatte durch - in diesem Fall langjährige - Nichtbegleichung einer titulierten Forderung seine Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit “gesichert" belegt. Darüber hinaus war der Kläger vorliegend durch eine Erklärung der Schufa vor Einstellung der in Rede stehenden Meldung in ihr System ausreichend “gewarnt”, wie sich aus dem Schreiben der Schufa an die Beklagte vom ... ergibt, in welchem auf eine “Reklamation des Verbrauchers”, also des Klägers, Bezug genommen wird.

kkk. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Übermittlung der streitgegenständlichen Daten durch die Beklagte an die Schufa nicht gegen § 28a Abs. 1 BDSG verstieß, sondern im Gegenteil nach dessen Satz 1 Nr. 1 zulässig war. Durch die Einmeldung bei der Schufa wird daher auch nicht ein unzulässiges Druckmittel gegenüber einem als säumigen Schuldner Angesehenen eingesetzt.

b. Der Kläger dringt auch mit sonstigen Einwendungen nicht durch.

aa. Der streitgegenständliche Schufa-​Eintrag ist nicht unrichtig.

aaa. Entgegen der Auffassung des Klägers suggeriert der Schufa-​Eintrag nicht, dass die Beklagte Gläubigerin der dort genannten Forderung sei. Der Eintrag wird mit der Überschrift
“Sonstige Dienstleister D... ”
eingeleitet. Weder in dieser Passage noch in einer anderen wird erklärt, dass die Beklagte Forderungsinhaberin sei. Dies wird auch nicht suggeriert. Aus der in dem Eintrag genannten Firma der Beklagten ergibt sich, dass es sich um ein Inkassounternehmen handelt. Inkassounternehmen machen im Rechtsverkehr teilweise eigene, vom ursprünglichen Gläubiger erworbene Forderungen geltend; sie machen aber auch fremde Forderungen für den Forderungsinhaber geltend. Aus der im Eintrag genannten Firma der Beklagten konnte daher nicht abgeleitet werden, dass die Beklagte Forderungsinhaberin sei. So hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 13.02.2015 (- 16 U 41/14 - a.a.O., dort Rdnrn. 4, 32 nach juris), welchem in tatsächlicher Hinsicht zu Grunde lag, dass einem Eintrag bei der Schufa zu entnehmen war, dass die Einmeldung durch ein Inkassounternehmen erfolgte, keine Unrichtigkeit der Eintragung angenommen. Eine Pflicht der Beklagten, darauf hinzuwirken, dass im Rahmen des Schufa-​Eintrags ausdrücklich klargestellt wird, dass die Beklagte nicht Forderungsinhaberin ist oder dass ausdrücklich angegeben wird, wer Forderungsinhaber ist, ist weder unter dem Gesichtspunkt des § 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG noch im Hinblick auf § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG zu erkennen.

bbb. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11.05.2005 (- 15 U 196/04 - NJW 2005, 2401) stützen. In diesem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf - noch unter der Geltung des alten Rechts und dort unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung - angenommen, dass Daten auch dann unrichtig seien, wenn sie zwar für sich genommen zutreffen, wenn aber durch fehlende Eintragungen der unrichtige Eindruck eines aktuellen vertragswidrigen Verhaltens hervorgerufen wird (OLG Düsseldorf - 15 U 196/04 - a.a.O., Ls. 1 und Rdnrn. 39, 41, 48 nach juris). Konkret hat das Oberlandesgericht Düsseldorf angenommen, dass aus einer Eintragung bei der Schufa, aus welcher sich ein - nach vorangegangener, nicht bei der Schufa eingetragener Kreditkündigung abgeschlossener - Saldovergleich mit einer Zahlungspflicht der dortigen Klägerin ergab, wegen des nicht hergestellten Zusammenhangs mit der vorangegangenen Kündigung des Kredits der Eindruck habe entstehen können, die dortige beklagte Einmelderin hätte zu dem Saldovergleich durch ein aktuelles vertragswidriges Verhalten der dortigen Darlehensnehmerin und Klägerin veranlasst worden sein können. Für den vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob dieser vom Kläger unter dem Stichwort der Unrichtigkeit infolge Kontextverlustes zusammengefassten Auffassung - auch unter der Geltung des neuen Rechts - zu folgen ist. Vorliegend liegt kein Sachverhalt vor, der demjenigen Sachverhalt, über welchen das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 11.05.2005 zu entscheiden hatte, entsprochen hätte oder auch nur vergleichbar wäre. Vorliegend hat der Kläger Verbindlichkeiten gegenüber einer Gläubigerin, welche bereits Anfang der 1990er Jahre tituliert worden sind. Durch den streitgegenständlichen Schufa-​Eintrag mit Nennung eines ersten Ereignisses vom ... wird nicht ein unzutreffender Eindruck dahingehend erweckt, der Kläger habe sich gegenüber seinem Gläubiger oder einem Dritten aktuell vertragswidrig verhalten.

Der Kläger kann sich ferner nicht mit Erfolg auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 18.06.2008 (- 23 U 221/07 - a.a.O.) stützen. In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt ausgeführt, dass unrichtige Informationen nicht an die Schufa weitergegeben werden dürfen. Vorliegend kann indes nicht festgestellt werden, dass unrichtige Informationen an die Schufa weitergegeben worden wären. Am Rande wird noch darauf hingewiesen, dass auch das Oberlandesgericht Frankfurt in dem genannten Fall keine Unrichtigkeit der dort in Rede stehenden Informationen angenommen hat (OLG Frankfurt - 23 U 221/07 - a.a.O., Rdnrn. 13 ff. nach juris).
ccc. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, dass der Kläger ohnehin nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 1 Satz 1 BDSG geltend macht.




bb. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf § 11 BDSG stützen, welcher die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung regelt (vgl. Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rdnrn. 1, 20 ff.).

aaa. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass keine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG vorliegt (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 20.01.2014, dort S. 1 = Bd. II Bl. 25 d. A. sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 03.12.2013, dort S. 6 = Bd. II Bl. 8 d. A.). Bereits nach dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Parteien, welchen der Senat nach dem das Zivilprozessrecht beherrschenden Beibringungsgrundsatz der Entscheidung zu Grunde zu legen hat (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., 2016, vor § 128 Rdnr. 10), kann der Kläger somit unter Heranziehung des § 11 BDSG nicht durchdringen.

bbb. Selbst wenn indes der übereinstimmende Vortrag der Parteien, es liege keine Auftragsdatenverarbeitung vor, als bloße, den Senat nicht bindende Rechtsmeinung angesehen würde, könnte sich der Kläger nicht mit Erfolg auf § 11 BDSG stützen.

§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG regeln - im Hinblick auf § 11 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 bußgeldbewehrt durch § 43 Abs. 1 Nr. 2b BDSG - Pflichten desjenigen, der durch einen anderen Daten erheben und verarbeiten oder nutzen lässt.

Im Verhältnis zwischen der Forderungsinhaberin D... und der Beklagten könnte dies allein die D... sein; allein diese wäre somit Adressatin von Pflichten nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG (vgl. dazu auch OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris). Darüber hinaus ist insoweit aber auch keine Auftragsdatenverarbeitung gegeben. Es ergibt sich weder aus dem Vertrag zwischen der D... und der Beklagten vom ... noch aus der Einverständniserklärung der D... vom ..., dass die Beklagte von der D... mit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten des Klägers beauftragt worden wäre. Aus dem Umstand, dass die D... damit einverstanden war, dass die Beklagte Negativmerkmale in Bezug auf den Kläger an die Schufa meldet, ist nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auch nur mit einer derartigen Datenmeldung beauftragt worden wäre. Eine Auftragsdatenverarbeitung im Sinne des BDSG liegt darüber hinaus nur vor, wenn der Auftraggeber nicht nur rechtlich, sondern zumindest prinzipiell auch tatsächlich in der Lage ist, dem Auftragnehmer jeden Arbeitsschritt vorzuschreiben und letztlich auch die korrekte Durchführung des Datenumgangs kontrollieren zu können; die Entscheidungskompetenz betreffend Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss daher beim Auftraggeber verbleiben und dieser darf lediglich Hilfsfunktionen für die Erfüllung seiner eigenen Aufgaben und Geschäftszwecke auf den Auftragnehmer auslagern (Petri, a.a.O., § 11 Rdnrn. 20, 22). Die Auftragserhebung, Auftragsverarbeitung bzw. Auftragsnutzung im Sinne des § 11 BDSG ist somit dadurch charakterisiert, dass sich eine verantwortliche Stelle eines Dienstleistungsunternehmens bedient, das lediglich weisungsgebunden mit den Daten umgeht; dieses Serviceunternehmen fungiert gleichsam als verlängerter Arm oder ausgelagerte Abteilung der weiterhin verantwortlichen Stelle, die als “Herrin der Daten” die volle Verfügungsgewalt behält und damit auch alleine über die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung bestimmt (Gola/Schomerus, a.a.O., § 11 Rdnr. 3). Demgemäß wird der Bereich der Auftragsdatenverarbeitung verlassen, sobald dem Serviceunternehmen eine eigenständige rechtliche Zuständigkeit für die Aufgabe, deren Erfüllung die Datenverarbeitung oder die Nutzung dient, zugewiesen wird. Wird nicht die Verarbeitung von Daten, sondern auch die Aufgabe, zu deren Erfüllung die Verarbeitung der Daten notwendig ist, übertragen, so liegt ein Fall einer Funktionsübertragung und keine Auftragsdatenverarbeitung vor (Petri, a.a.O., § 11 Rdnrn. 22, 23; Gola/Schomerus, a.a.O., § 11 Rdnr. 9). Hiernach kann im Verhältnis der D... zu der von dieser zur in eigener Regie zu bewirkenden Forderungseinziehung bevollmächtigten Beklagten nicht lediglich eine Auftragsdatenverarbeitung gesehen werden. Hier ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich auch aus der abschließenden Erklärung in der Einverständniserklärung, nach welcher die D... ersichtlich keinerlei Kosten im Zusammenhang mit einer etwaigen Meldung an die Schufa tragen wollte, ergibt, dass die Entscheidung über eine derartige Meldung allein der Beklagten obliegen sollte. Der Senat sieht sich in seiner Sichtweise auch darin bestätigt, dass in Rechtsprechung und Kommentarliteratur angenommen wird, dass die Übertragung von Inkassomanagement ohnehin regelmäßig keine Auftragsbearbeitung ist, da die Aufgaben des Inkassounternehmens zumeist über die Wahrnehmung bloßer technischer Hilfefunktionen hinausgehen (OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 36 nach juris; Petri in Simitis, a.a.O., § 11 Rdnr. 34). Bereits mangels Auftrags an sie wäre die Beklagte auch nicht nach § 11 Abs. 3 und Abs. 4 BDSG verpflichtet. Darüber hinaus wäre ein Verstoß gegen diese Vorschriften nicht aufgezeigt.

Im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schufa könnte zwar, falls § 11 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG - etwa unter dem Gesichtspunkt des Speicherns als einer Verarbeitung von Daten oder unter dem Gesichtspunkt der Nutzung von Daten - auf dieses Verhältnis grundsätzlich anwendbar sein sollte, die Beklagte Auftraggeber sein. In diesem Verhältnis ist aber zu beachten, dass nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers durch die Einführung spezifischer Erlaubnistatbestände für bestimmte Datenverarbeitungen mehr Rechtssicherheit erreicht werden sollte, wobei in der Gesetzesbegründung ausdrücklich “bestimmte Übermittlungen von Forderungen oder von Angaben über die ordnungsgemäße Durchführung von Kreditverträgen an Auskunfteien” genannt werden (BT-​Drs 16/10529, S. 1 unter “B. Lösung”). So sollten gerade durch § 28a Abs. 1 BDSG “einheitliche Voraussetzungen für die Übermittlung von Daten über Forderungen an Auskunfteien” geschaffen und sollte damit Rechtssicherheit erzeugt werden. Dies spricht für die Annahme, dass § 28a Abs. 1 Satz 1 BDSG in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien die speziellere Norm gegenüber einem etwa anwendbaren § 11 BDSG ist. Letztlich kann dies aber dahinstehen, da auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Schufa bereits keine Auftragsdatenverarbeitung gegeben ist. Schon das Schreiben der Schufa vom ..., mit welchem diese - nach Reklamation des Klägers - bei der Beklagten Rückfrage hielt, zeigt, dass die Schufa nicht lediglich Hilfsfunktionen für die die Entscheidungskompetenz betreffend Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten behaltende Beklagte zu übernehmen hatte, sondern dass die Schufa selbst die Entscheidungskompetenz darüber für sich beanspruchte und hatte, ob und wie sie die ihr gemeldeten Daten gegebenenfalls in ihr System einstellte.

cc. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf § 35 Abs. 5 Satz 1 BDSG stützen.

Nach dieser Norm dürfen personenbezogene Daten nicht für eine automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, soweit der Betroffene dieser bei der verantwortlichen Stelle widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Ist ein Widerspruch nach dieser Vorschrift begründet, wird die an sich rechtmäßige Datenverarbeitung in Bezug auf die widersprechende Person mit Wirkung für die Zukunft unzulässig. Insoweit wird teilweise vertreten, dass für diesen Fall Löschungs- und Berichtigungsansprüche entstehen (Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 56); nach anderer Auffassung hat indes nur die weitere Verarbeitung der Daten zu unterbleiben (Gola/Schomerus, a.a.O., § 35 Rdnr. 27; offen gelassen von OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris).

Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger auf einen begründeten Widerspruch überhaupt den von ihm begehrten Widerruf durch die Beklagte stützen könnte. Denn die Voraussetzungen für die Begründetheit des Widerrufs sind bereits nicht gegeben. Eine besondere persönliche Situation, wie sie § 35 Abs. 5 Satz 1 BDSG erfordert, ist vorliegend vom Kläger weder aufgezeigt noch sonst zu ersehen. Die von Rechtsprechung und Literatur angeführten Beispiele für das Vorliegen einer besonderen persönlichen Situation des Betroffenen - Gefährdung an Leib und Leben etwa dadurch, dass Auskunfteien Informationen über einen Diplomaten aus einem Land mit erhöhter Terrorismusgefahr speichern; Speicherung genetischer Informationen, die einen familienbezogenen Zusammenhang aufweisen; Verarbeitung genetischer Daten des verstorbenen Vaters einer Betroffenen - sind gravierend und zeigen insbesondere durch die Hervorhebung des Persönlichkeitsbezuges, dass allein wirtschaftliche Interessen eines Betroffenen an der Erhaltung der Kreditwürdigkeit oder eine “bloße” Datenschutzverletzung nicht ausreichen, um ein Widerspruchsrecht zu begründen (vgl. OLG Frankfurt - 19 U 291/10 - a.a.O., Rdnr. 49 nach juris; OLG Düsseldorf - 16 U 41/14 - a.a.O., Rdnr. 35 nach juris; Dix in Simitis, a.a.O., § 35 Rdnr. 58). Das Vorliegen derartiger oder vergleichbarer Umstände hat der Kläger nicht aufgezeigt. Allein der Umstand, dass die dem Schufa-​Eintrag zu Grunde liegenden Forderungen bereits aus den frühen 1990er Jahren stammen, genügt nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Situation des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 1 BDSG. Ebenso genügte nicht, falls - was vorliegend dahinstehen kann - der Kläger solvent ist und sich ansonsten “im Rechtsverkehr stets korrekt verhält”. Lediglich ergänzend wird insoweit darauf hingewiesen, dass nicht zu ersehen ist, weshalb der nach seinen schriftsätzlichen Angaben solvente Kläger die ihm gegenüber bestehende Forderung, welche sich aufgrund der titulierten Verzinsung stetig erhöht, nicht begleicht, um auf diese - einfache - Weise auf eine Änderung der bestehenden Eintragslage bei der Schufa hinzuwirken.

c. Der Kläger kann daher nicht von der Beklagten beanspruchen, dass diese gegenüber der Schufa in Bezug auf den streitgegenständlichen Schufa-​Eintrag einen Widerruf erklärt.

2. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden hat der Kläger gegenüber der Beklagten auch keinen Anspruch auf die weiterhin von ihm begehrte Erklärung zur Wiederherstellung der Scorewerte. Ebenso kann er nicht - gar strafbewehrt - die Unterlassung der Mitteilung der ihm gegenüber bestehenden offenen streitgegenständlichen Forderung an Auskunfteien beanspruchen. Auch insoweit wäre Voraussetzung, dass die Übermittlung der Daten an die Schufa unzulässig war. Dies war aber nicht der Fall.

3. Bereits mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch nicht der von diesem Hauptanspruch abhängige Nebenanspruch, gerichtet darauf, dass die Beklagte die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers “trägt”, zu.



B. Nebenentscheidungen

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, Satz 2, 713, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

3. Über die Zulassung der Revision hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu entscheiden; eines - im Falle seiner Formulierung daher als Anregung aufzufassenden - Antrags insofern bedarf es nicht (Heßler in Zöller, a.a.O., § 543 Rdnr. 16). Zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuständig ist, wenn - wie vorliegend - der Senat als Kollegium dem Einzelrichter den Rechtsstreit nach § 526 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung übertragen hat, der Einzelrichter (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2003 - VIII ZR 286/02 - MDR 2004, 49, Rdnr. 5 nach juris).

Die Revision ist vorliegend nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt einer Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Zur Fortbildung des Rechts im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Ein solcher Anlass besteht für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze nur dann, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BVerfG, Beschluss vom 31.03.2012 - 1 BvR 2365/11 - GRUR 2012, 601, Rdnr. 21 nach juris m. w. N. zur Rechtsprechung des BGH). Die vorliegend aufgeworfene Frage, ob die Beklagte eine Forderung, deren Inhaberin sie nicht ist, überhaupt bei der Schufa einmelden darf und ob sie dies insbesondere darf, ohne darauf zu dringen, im Rahmen des Schufa-​Eintrags auf ihre fehlende Forderungsinhaberschaft hinzuweisen, ist auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und der vorstehend zitierten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung als hinreichend geklärt anzusehen. Insofern besteht auch bereits ausreichende Orientierungshilfe, so dass kein Anlass für die Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze gegeben ist. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erscheint hiernach weder unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung noch unter dem Aspekt der Fortbildung des Rechts erforderlich.

Eine Revisionszulassung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz veranlasst. Dass - falls dies vorliegend überhaupt der Fall sein sollte - der gleiche Sachverhalt von zwei Gerichten unterschiedlich beurteilt wird, begründet noch keine Divergenz im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Voraussetzung einer Divergenz ist zum einen, dass die in Rede stehende Entscheidung von der Entscheidung eines höherrangigen Gerichts, von einer gleichrangigen Entscheidung eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts oder von der Entscheidung eines anderen gleichgeordneten Gerichts abweicht. Hinzukommen muss, dass dieser Beurteilung sich widersprechende abstrakte Rechtssätze zugrunde liegen (BVerfG - 1 BvR 2365/11 - a.a.O., Rdnr. 21 nach juris; BGH, Beschluss vom 04.07.2002 - V ZB 16/02 - NJW 2002, 3029, Rdnr. 8 nach juris; BGH, Beschluss vom 09.07.2007 - II ZR 95/06 - WM 2007, 1885, Rdnr. 2 nach juris). Jedenfalls an Letzterem fehlt es in Bezug auf Entscheidungen, welche zu den vorliegend anwendbaren Vorschriften ergangen sind.

C. Eine Vorlage der Sache an den Senat als Kollegium zur Prüfung einer (Rück-​)Übernahme war weiterhin nicht veranlasst. Einer erneuten Beschlussfassung bedurfte es angesichts des bereits getroffenen Beschlusses vom 25.09.2013 nicht.

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