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unter Abänderung des am 26.06.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin, Az.: 22 O 237/11,
1. |
den in der Datenbank der Schufa Holding AG enthaltenen Negativeintrag über den Kläger mit folgendem Wortlaut
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Sonstige Dienstleister
D...
Abwicklungskonto
Kontonummer |
Datum des
Ereigniisses |
Gemeldeter
Forderungsbetrag |
Saldo |
... |
... |
5.174 Euro |
tituliert |
... |
... |
8.771 Euro |
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... |
... |
8.786 Euro |
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gegenüber der Schufa Holding AG schriftlich zu widerrufen und dem Empfänger des Widerrufes mitzuteilen, dass derjenige Zustand auch im Hinblick auf die Berechnung von Scorewerten wiederhergestellt werden soll, als habe es den Negativeintrag nicht gegeben,
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2. |
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von wenigstens 5 Euro und höchstens 250.000 Euro oder für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken gegen eines der Mitglieder der Geschäftsführung, es zu unterlassen, der Schufa Holding AG oder einem anderen Wirtschaftsinformationsdienst offene Forderungen im Zusammenhang mit dem Vertrag ... als ein sogenanntes Negativmerkmal mitzuteilen, sofern diese nicht Forderungsinhaberin ist,
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3. |
auszusprechen, dass die Beklagte die Kosten für die außergerichtliche Inanspruchnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 399,72 Euro trägt.
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