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BGH Urteil vom 17.12.1985 - VI ZR 244/84 - Die Speicherung und Weitergabe von Angaben, die für das Kreditgewerbe erforderlich sind, sind grundsätzlich hinzunehmen

BGH v. 17.12.1985: Die Speicherung und Weitergabe von Angaben, die für das Kreditgewerbe erforderlich sind, sind grundsätzlich hinzunehmen


Der BGH (Urteil vom 17.12.1985 - VI ZR 244/84) hat entschieden:

  1.  Angaben über die finanzielle Situation einer GmbH, die als Teil der Angaben über die Person des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der GmbH für Kreditauskünfte gespeichert sind, sind personenbezogene Daten des Gesellschafters/Geschäftsführers.

  2.  Das Speichern personenbezogener kreditrelevanter Daten unterliegt dem Gebot der Erforderlichkeit.

  3.  Angaben, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind für das Kreditgewerbe erforderlich und vom Betroffenen grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt auch für Angaben über das finanzielle Schicksal einer Ein-Mann-GmbH, die als Teil der Angaben über die Person des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der GmbH gespeichert sind.




Siehe auch
Bonitätsprüfung - Kreditauskunft
und
Stichwörter zum Thema Datenschutz


Zum Sachverhalt:


Der Kläger ist Immobilienkaufmann. Der Beklagte betreibt als Mitglied der Vereinigten Auskunfteien B. eine selbständige Auskunftsstelle für Handels- und Kreditauskünfte.

Der Kläger war bis zum 19. Juli 1982 alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-Massivhaus Gesellschaft für Planung, Finanzierung und Bau von Massivhäusern mbH (künftig: E.-GmbH), die seit dem 21. April 1981 im Handelsregister eingetragen war. Die E.-GmbH wurde am 19. Juli 1982 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht. Zuvor war ein Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der E.-GmbH mangels Masse abgewiesen worden; am 22. April 1982 hatte der Kläger für die E.-GmbH die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben.

Der Beklagte hat für Kreditauskünfte Angaben zur Person des Klägers gespeichert, die er auf Anfrage Dritten mitteilt. Unter der Überschrift "Persönliches" ist u.a. vermerkt, dass der Kläger Gesellschafter und Geschäftsführer der E.-GmbH war. Weiter heißt es dort:

   "Gegen die Firma erging zuletzt Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung am 20.04.1982. Sie gab sie am 22.04.1982 ab. Ein Konkursverfahren lehnte das Gericht mangels Masse am 12.02.1982 ab."

Der Kläger hält die Verknüpfung dieser Angaben mit seinen persönlichen Daten für unzulässig. Er begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Löschung dieser Daten sowie zur Unterlassung ihrer Weitergabe an Dritte.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger sein Prozessbegehren weiter.

Die Revision blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger selbst dann, wenn die Angaben über die E.-GmbH als auf seine Person bezogene Daten zu werten sind, deren Löschung nicht verlangen. Die Voraussetzungen eines Löschungsanspruchs nach § 35 Abs. 3 Satz 2, 1. Alt. BDSG lägen nicht vor, weil die Speicherung der Daten nicht unzulässig sei. Die Zulässigkeit der Speicherung ergebe sich aus § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG; eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange des Klägers im Sinne dieser Vorschrift sei nicht erkennbar. Dies folge aus der nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vorzunehmenden Abwägung der berechtigten Interessen der Allgemeinheit am Schutz vor der Vergabe von Krediten an zahlungsunfähige oder zahlungsunwillige Schuldner gegen die schutzwürdigen Belange des Klägers. Obwohl der Kläger die eidesstattliche Versicherung nicht für sich, sondern für die E.-GmbH abgegeben habe, und obwohl die Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse nicht ihn, sondern die E.-GmbH betroffen habe, komme diesen Angaben für die Beurteilung seiner eigenen Kreditwürdigkeit eine höhere Bedeutung als seinem Interesse an der Unterdrückung dieser Informationen zu. Als geschäftsführender Alleingesellschafter der E.-GmbH habe er deren Geschicke in der Hand gehabt. In einem solchen Fall unterschieden sich Gründe und Auswirkungen des finanziellen Zusammenbruchs des Unternehmens häufig nicht von denen, die auch für die Insolvenz eines Einzelunternehmens typisch seien; im übrigen lasse der finanzielle Zusammenbruch einer "Ein-Mann-GmbH" auch spezifische Rückschlüsse auf die persönliche Bonität des früheren Gesellschafters zu. Gegenüber diesem Aussagewert der beanstandeten Daten trete die mit ihnen für den Kläger verbundene Belastung zurück. Sie ließen lediglich den Schluss zu, dass der Kläger nicht willens oder nicht in der Lage gewesen sei, der E.- GmbH das für ihre Fortexistenz erforderliche weitere Kapital zur Verfügung zu stellen. Ein Schuldvorwurf sei hiermit nicht verbunden; auch sei nicht ersichtlich, dass er wegen des Auskunftstextes keinen Kredit mehr erhalte und in seiner wirtschaftlichen Existenz betroffen sei. Da die Weitergabe der zulässigerweise gespeicherten Daten an potentielle Kreditgeber des Klägers nach § 32 Abs. 2 Satz 1 BDSG zulässig sei, sei auch sein Unterlassungsanspruch nicht begründet. Die Klageansprüche fänden auch in §§ 823 Abs. 1, 824 Abs. 1 und 1004 BGB keine Stütze.

II. Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.

1. Der Anspruch des Klägers auf Löschung der beanstandeten Daten ist nicht begründet.



Die Auskunftsstelle, die der Beklagte betreibt, gehört zu den "nicht- öffentlichen Stellen", die geschäftsmäßig Daten für fremde Stellen verarbeiten. Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BDSG bestimmt sich der Schutz personenbezogener Daten bei solcher Datenverarbeitung nach den §§ 32 bis 35 BDSG. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BDSG sind personenbezogene Daten dann zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war. An dieser Voraussetzung fehlt es im Streitfall.

a) Bei den beanstandeten Angaben handelt es sich - wovon das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeht - um "personenbezogene Daten" des Klägers. Hierunter versteht das Gesetz Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 2 BDSG). Hierzu zählen u.a. Informationen, die eine für die Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen bedeutsame Aussage enthalten, insbesondere also seine Kreditdaten (vgl. dazu Auernhammer, BDSG, 2. Aufl., § 2 Rdn. 5; Dammann in Simitis/Dammann/Mallmann/Reh, Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. § 2 Rdn. 11; Gallwas in Gallwas/Schneider/Schwappach/Schweinoch/Steinbrinck, Datenschutzrecht, § 2 Rdn. 10; Louis, Grundzüge des Datenschutzrechts, 1981, § 2 Rdn. 27; Schimmel in Burhenne/Perband, Bundesdatenschutzgesetz, § 2 Rdn. 28; Sichtermann, Bankgeheimnis und Bankauskunft, 3. Aufl. 1984, S. 423). Um solche Daten geht es hier.

Das Bundesdatenschutzgesetz, das die in Art. 1 und 2 GG für das allgemeine Persönlichkeitsrecht getroffene verfassungsrechtliche Wertentscheidung konkretisiert (vgl. BVerfGE 65, 1, 45), bezweckt einen umfassenden Schutz des Einzelnen vor einer ungewollten Offenbarung persönlicher Lebenssachverhalte. Dieser Schutz würde bei einer isolierten Betrachtung der beanstandeten Daten, die sie lediglich als vom Wirkungsbereich des Gesetzes nicht erfasste Angaben über eine juristische Person, die E.-GmbH verstehen würde, verfehlt. Vielmehr gebietet der Schutzzweck des Gesetzes die Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem die Daten erscheinen. Sie bilden einen Teil der Angaben über die Person des Klägers, über den zuvor mitgeteilt wird, dass er der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH war. Eine Äußerung über die finanziellen Verhältnisse einer Ein-Mann-GmbH, die im Zusammenhang mit Angaben über den Gesellschafter-Geschäftsführer erscheint, enthält zugleich eine auf diesen bezogene kreditrelevante Aussage. Dies ist auch der Grund, weshalb der Beklagte diese Angaben für seine Kreditauskünfte in Zusammenhang mit den Daten über den Kläger gespeichert hat.

b) Das Klagebegehren scheitert aber daran, dass die Speicherung dieser Daten nicht unzulässig war. Nach § 3 BDSG ist die Verarbeitung und damit auch die Speicherung (§ 1 Abs. 1 BDSG) der in den Schutzbereich des Bundesdatenschutzgesetzes fallenden Daten u.a. dann zulässig, wenn dieses Gesetz die Datenverarbeitung erlaubt. § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG erklärt das Speichern personenbezogener Daten für zulässig, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden. Eine derartige Beeinträchtigung bedeutet die in Frage stehende Speicherung für den Kläger nicht.

Der wertausfüllungsbedürftige Begriff der "schutzwürdigen" Belange verlangt eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen und des Stellenwertes, den die Offenlegung und Verwendung der Daten für ihn hat, gegen die Interessen der speichernden Stelle und der Dritten, für deren Zwecke die Speicherung erfolgt. Dabei sind Art, Inhalt und Aussagekraft der beanstandeten Daten an den Aufgaben und Zwecken zu messen, denen ihre Speicherung dient. Nur wenn diese am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ausgerichtete Abwägung, die die datenverarbeitende Stelle vorzunehmen hat, keinen Grund zu der Annahme bietet, dass die Speicherung der in Frage stehenden Daten zu dem damit verfolgten Zweck schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt, ist die Speicherung zulässig. Die Abwägung unterliegt in vollem Umfang der tatrichterlichen Nachprüfung; im Revisionsrechtszug beschränkt sich die Überprüfung darauf, ob der Tatrichter die rechtliche Bedeutung des § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG verkannt oder nach der Sachlage in Betracht zu ziehende Umstände bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen hat (BGH, Urteil vom 15. Dezember 1983 - III ZR 207/82 - NJW 1984, 1889, 1890). Beides ist hier nicht der Fall.

Im Vordergrund der Abwägung steht das Interesse des Klägers am Schutz seiner Person vor ihrer Preisgabe an die Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten der automatischen Datenverarbeitung, also vor einer Speicherung der persönlichen Daten überhaupt. Grundsätzlich beeinträchtigt eine solche Speicherung von Daten, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen (BVerfGE 65, 1, 43), schutzwürdige Belange des Betroffenen. Nur wenn der Zweck, zu dem die Speicherung erfolgt, mit der Belastung des Selbstbestimmungsrechts durch eine derartige Verdatung der Person zu vereinbaren ist und nur soweit die erfassten Daten zu diesem Zweck erforderlich sind, ist die Speicherung von dem Betroffenen hinzunehmen.




Das trifft hier zu. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts speichert der Beklagte die Daten, um potentiellen Kreditgebern des Klägers eine Grundlage für ihre Kreditentscheidung zu verschaffen. Angesichts dieser durch den Verwendungszweck vorgegebenen Begrenzung kann die Speicherung von Daten, deren Offenlegung sich der Kläger auch sonst gegenüber dem berechtigten Aufklärungsverlangen seiner Kreditgeber nicht entziehen könnte, seine Person nicht unverhältnismäßig belasten. Auch war die Speicherung der hier in Frage stehenden Daten zu Kreditzwecken erforderlich. Für Kreditentscheidungen sind Angaben über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder die Ablehnung der Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels Masse von erheblicher Bedeutung. Allerdings betreffen - darin liegt die Besonderheit des Streitfalles - hier diese Daten nicht den Kläger selbst, sondern die GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger war. Dies hat das Berufungsgericht indes nicht verkannt. Mit Recht hat es in diesen Daten zugleich auch kreditrelevante Angaben über den Kläger selbst erblickt, die kennenzulernen die Kreditwirtschaft ein berechtigtes Interesse hat. Hierin liegt nicht - wie die Revision meint - eine Missachtung der juristischen Selbständigkeit der GmbH und des Prinzips der Haftungsbegrenzung (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Denn die beanstandeten Daten lassen wegen der engen Verknüpfung des wirtschaftlichen Schicksals des Klägers mit der Ein-Mann-GmbH Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Klägers und insbesondere seine Kreditwürdigkeit zu. Mögen diese Rückschlüsse auch deshalb, weil für das Scheitern der GmbH vielerlei Gründe ursächlich gewesen sein können, nur in Grenzen zuverlässige Erkenntnisse vermitteln, so stellen sie doch Beurteilungselemente dar, die im Rahmen der Gesamtbeurteilung der Kreditwürdigkeit des Klägers nicht ohne Gewicht sind. Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen, sind aber für das Kreditgewerbe erforderlich und müssen, wenn sie - wie hier - zutreffen und nicht den sensitiven persönlichen Bereich berühren, regelmäßig vom Betroffenen hingenommen werden, wenn er Vertrauen in seine Kreditwürdigkeit in Anspruch nehmen will (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 1978 - VI ZR 66/77 - NJW 1978, 2151, 2152 f.; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82 - NJW 1984, 436, 437; vgl. ferner Helle, WM 1983, 1248, 1251).

Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Postulat der Erforderlichkeit sei verletzt, weil schon der bloße Hinweis, der Kläger sei alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH gewesen, die Informationsbedürfnisse des Kreditgewerbes befriedigt hätte. Denn einmal hätte eine solche Angabe nur weitere Nachfragen nach dem Schicksal der GmbH provoziert und damit im Ergebnis die Belange des Klägers kaum stärker geschützt. Zum anderen hätte eine solche Auskunft, die im entscheidenden Punkt ohne Aussage geblieben wäre, das eigentliche und legitime Ziel einer Kreditauskunft überhaupt, nämlich die Angabe kreditrelevanter Daten, verfehlt.



Auch der weiteren Erwägung der Revision, dass der gespeicherte Text zu einer Fehlbeurteilung "verführen" könne, ist kein Erfolg beschieden. Der Revision ist zuzugeben, dass es eine der spezifischen Gefahren derartiger Dateien darstellt, dass der Empfänger der Kreditauskunft unter dem Eindruck der ihm mitgeteilten Daten auf eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen verzichtet, so dass dieser die Möglichkeit verliert, einer Fehlbeurteilung insbesondere von negativen Daten durch zusätzliche Erklärungen über ihre Bedeutung vorzubeugen. Dieser Gefahr ist nicht ohne weiteres schon durch das Gebot zu steuern, dass nur wahre Daten gespeichert werden dürfen. Ihr muss vielmehr auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Daten Rechnung getragen werden. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist indes die Tatsache, dass der Kläger mit seiner Ein-Mann-GmbH in Vermögensverfall geraten ist und für die Gesellschaft eine eidesstattliche Versicherung hat abgeben müssen, für seine persönliche Kreditwürdigkeit von einer derartigen Aussagekraft und das Risiko einer Fehlbeurteilung so gering, dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer unzulässigen Speicherung keine Rede sein kann.

c) Das Löschungsbegehren des Klägers findet auch nicht in anderen Anspruchsgrundlagen eine Stütze. Dies gilt insbesondere für §§ 823, 824 und 1004 BGB, auf die sich die Revision beruft. Das Bundesdatenschutzgesetz hat als Spezialregelung den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten abschließend geregelt. Daneben ist für eine Anwendung der für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb entwickelten Rechtsgrundsätze kein Raum (vgl. BGHZ 91, 233, 238; Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 273/79 - NJW 1981, 1738, 1740; BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 159/82 - aaO.). Ein Anspruch aus § 824 BGB scheitert - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - schon daran, dass die beanstandeten Daten wahr sind.

2. Der Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Weitergabe der beanstandeten Daten an Dritte ist gleichfalls nicht begründet. Der festgestellte Sachverhalt lässt nicht erkennen, dass die Voraussetzungen, von denen § 32 Abs. 2 BDSG die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten abhängig macht, fehlen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beklagte die beanstandeten Daten ausschließlich für Kreditauskünfte an Dritte übermittelt. Wie dargelegt, beeinträchtigt eine derartige Verwendung kreditrelevanter Daten die schutzwürdigen Belange des Kreditsuchenden nicht. ..."

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