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Online-Banking - Mitverschulden Haftung - Sicherheitsvorkehrungen - Virenschutzprogramme - Firewall - Banksoftware - Phishingattacken

Online-Banking




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Beweislast / Anscheinsbeweis?
-   SEPA-Lastschriftverfahren
-   Bankgebühren



Einleitung:


Unabhängig von der Problematik der Sicherheit der von den einzelnen Banken verwendeten Software stellen die Phishing-Angriffe gegenwärtig die größte Gefahr für das Internetbanking dar.

Die Täter versenden Mails, in denen unter Vorwänden aufgefordert wird, einem bestimmten Link zu folgen, der in der Regel zu einer täuschend gut nachgemachten Bankseite führt, auf der der User zum Eingeben seiner Einlog-Daten fürs Internet-Banking gebeten wird. Diese Eingabe wird - mit Hilfe eines Trojaners oder durch Keylooking - abgefangen und zur Plünderung von Konten benutzt.




Es sollten niemals E-Mails geöffnet werden, die scheinbar von der eigenen Bank stammen; Banken versenden keine derartigen E-Mails.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Bezahlen im Onlinehandel

Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

Bonitätsprüfung - Kreditauskunft

Stichwörter zum Thema Datenschutz

Online-Kreditgewährung - Mini-SMS-Kredite

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Allgemeines:


LG Köln v. 05.12.2007:
Beim Online-Banking kann man von einem verständigen, technisch durchschnittlich begabten Anwender fordern, dass er eine aktuelle Virenschutzsoftware und eine Firewall verwendet und regelmäßig Sicherheitsupdates für sein Betriebssystem und die verwendete Software einspielt. Ebenso muss ein Kontoinhaber die Warnungen der Banken beachten, PIN und TAN niemals auf telefonische Anforderung oder Anforderung per E-Mail herauszugeben. Außerdem wird man von ihm erwarten können, dass er deutliche Hinweise auf gefälschte E-Mails und Internetseiten seiner Bank erkennt (sprachliche Mängel, deutlich falsche Internet-Adresse, Adresse ohne http s://, kein Schlüsselsymbol in der Statusleiste). Weitergehende Sicherheitsmaßnahmen wie etwa die Verwendung bestimmter, besonders leistungsfähiger Virenschutzprogramme oder spezialisierter Programme zum Schutz gegen bestimmte Schadsoftware, die Veränderung der Standard-Sicherheitseinstellungen von Betriebssystem und Programmen, das Arbeiten ohne Administratorrechte, die ständige Überprüfung der Zertifikate oder auch das Erkennen subtiler Abweichungen in der Internetadresse, würden die Sorgfaltsanforderungen dagegen überspannen.

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Beweislast / Anscheinsbeweis?


BGH v. 26.01.2016:

  1.  Bei dem Nachweis der Autorisierung eines Zahlungsvorgangs mittels eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments ist nach § 675w Satz 3 BGB Voraussetzung einer Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises, dass auf Grundlage aktueller Erkenntnisse die allgemeine praktische Unüberwindbarkeit des eingesetzten Sicherungsverfahrens sowie dessen ordnungsgemäße Anwendung und fehlerfreie Funktion im konkreten Einzelfall feststehen.

  2.  Der Zahlungsdienstnutzer muss zur Erschütterung eines für die Autorisierung eines Zahlungsauftrags sprechenden Anscheinsbeweises keinen konkreten und erfolgreichen Angriff gegen das Authentifizierungsinstrument vortragen und beweisen, sondern kann sich auch auf außerhalb des Sicherheitssystems des Zahlungsdienstleisters liegende Umstände stützen, die für einen nicht autorisierten Zahlungsvorgang sprechen.

  3.  Es gibt keinen einen Anscheinsbeweis rechtfertigenden Erfahrungssatz, dass bei einem Missbrauch des Online-Bankings, wenn die Nutzung eines Zahlungsauthentifizierungsinstruments korrekt aufgezeichnet worden und die Prüfung der Authentifizierung beanstandungsfrei geblieben ist, eine konkrete grob fahrlässige Pflichtverletzung des Zahlungsdienstnutzers nach § 675v Abs. 2 BGB vorliegt.

  4.  Zur Anwendbarkeit der Grundsätze der Anscheinsvollmacht und eines Handelns unter fremdem Namen bei einem Missbrauch des Online-Bankings.

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SEPA-Lastschriftverfahren:


Das SEPA-Lastschriftverfahren im Onlinehandel

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Bankgebühren:


BGH v. 13.02.2001:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen AGBG § 9.

BGH v. 22.05.2012:
Die Bestimmung in den AGB einer Sparkasse, wonach für die Benachrichtigung ihrer Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt anfällt, ist unwirksam. Das gilt jedenfalls solange, bis die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird.

BGH v. 25.10.2016:
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, soweit die angefallenen Sollzinsen diese Kosten nicht übersteigen, und Sollzinsen in diesem Fall nicht erhoben werden, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und sind im Bankverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

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