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OLG Nürnberg Urteil vom 30.10.2012 - 3 U 2362/11 - Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung

OLG Nürnberg v. 30.10.2012: Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung


Das OLG Nürnberg (Urteil vom 30.10.2012 - 3 U 2362/11) hat entschieden:
Die SCHUFA genügt den Anforderung an die Auskunftspflicht über das Zustandekommen eines Wahrscheinlichkeitswerts einer um Auskunft nachfragenden Person, wenn aus der Auskunft erkennbar wird, auf welches "bestimmte künftige Verhalten des Betroffenen" im Sinne des § 28b BDSG sich der Scorewert bezieht (z.B. ordnungsgemäße Rückzahlung eines Kredits), und wie sich die einzelnen Datenarten ausgewirkt habe. Dabei bedeutet nachvollziehbar nicht nachrechenbar. Für die Nachvollziehbarkeit genügt, dass der Betroffene anhand der Auskunft schlüssig und ohne logische Brüche erkennen kann, wie die ausgewiesene Bewertung im Verhältnis zur vorhandenen Bewertungsskala einzustufen ist und welche Datenarten dies beeinflusst haben.




Siehe auch Bonitätsprüfung - Kreditauskunft und Datenschutz im Onlinehandel


Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.


II.

1. Die zulässige Berufung, mit der der Kläger nur noch den Auskunftsanspruch zum Zustandekommen eines Scorewerts von 92,16 % am 02.04.2010 verfolgt, hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die insoweit zutreffende Begründung des Erstgericht macht sich der Senat zu eigen und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Lediglich ergänzend wird im Anschluss an die Darlegungen im Termin vom 09.10.2012 und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen Folgendes ausgeführt:

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG bestehende Auskunftsanspruch des Klägers durch die Angaben der Beklagten erfüllt wurde. Sie hat in erforderlichem Umfang über das Zustandekommen des Wahrscheinlichkeitswerts bezüglich des Klägers einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form aufgeklärt, d.h. die der Wahrscheinlichkeitsberechnung zugrunde liegenden Sachverhalte in einer für den Laien verständlichen Weise dargelegt (BT-​Drs. 16/10529, Seite 17).

a) Dieser Anforderung ist genüge getan, wenn erkennbar wird, auf welches "bestimmte künftige Verhalten des Betroffenen" im Sinne des § 28 b BDSG sich der Scorewert bezieht (z. B. ordnungsgemäße Rückzahlung eines Kredits) und wie sich die einzelnen Datenarten ausgewirkt haben (vgl. BT-​Drs. 16/13219, Seite 9). Dabei bedeutet nachvollziehbar nicht nachrechenbar. Für die Nachvollziehbarkeit genügt, dass der Betroffene anhand der Auskunft schlüssig und ohne logische Brüche erkennen kann, wie die ausgewiesene Bewertung im Verhältnis zur vorhandenen Bewertungsskala einzustufen ist und welche Datenarten dies beeinflusst haben. Unklarheiten und durch sie hervorgerufene Missverständnisse gehen insoweit zu Lasten des Auskunftsverpflichteten. Andererseits muss dieser nicht begründen, weshalb bestimmte Daten für die Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts herangezogen und wie diese jeweils gewichtet wurden. Diese Frage spielt allenfalls für die Erheblichkeit der verwendeten Daten im Sinne des § 28 b Nr. 1 BDSG eine Rolle (Heinemann, Wäßle, Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch bei Kreditscoring - Inhalt und Grenzen des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG, MMR 2010, 600 ff.).

b) Die danach erforderlichen Auskünfte hat die Beklagte erteilt.

aa) Sie hat dem Kläger das grundsätzliche Zustandekommen, die Bedeutung und das Berechnungsverfahren der Wahrscheinlichkeitswerte erläutert und hierzu ihr Informationsblatt "…-​Scoring - Wissen, womit man rechnen kann" (Anlage B 2) beigefügt. In der Übersicht "Welche Datenarten können bei der … in die Berechnung einfließen?" wird auf die im Rahmen der Berechnung bedeutsamen Daten hingewiesen, nämlich bisherige Zahlungsstörungen, Kreditnutzung, Kreditaktivitäten des vergangenen Jahres, Länge der Kredithistorie und allgemeine Daten, wobei aufgeführt wird, welche Faktoren dort jeweils relevant sind. Die Übersicht "Lexikon von Scoring - Wissen" (Anlage B 4) enthält die Bedeutung der verwendeten Begriffe. Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass weder die Staatsangehörigkeit noch besonders sensible Daten in die Scoreberechnung einfließen und hat erläutert, wie die ermittelten Scorewerte zur Erfüllungswahrscheinlichkeit den Risikokategorien zugrunde gelegt werden. Ferner wurde von ihr dargestellt, wieso es verschiedene Scores gibt, wozu diese da sind und dass sie unterschiedlich berechnet werden. Dabei hat sie die Unterschiede aufgezeigt zwischen Branchenscore, dessen Risikobewertung die Besonderheiten der jeweiligen Branche und bestimmter Geschäftsvorfälle berücksichtigt, und Basisscore, der unabhängig von den Besonderheiten bestimmter kreditrelevanter Produkte (etwa Hypothekenkredit oder Telekommunikationsvertrag) berechnet wird. Zum Verfahren hat sie mitgeteilt, dass der Scorewert von ihr nach dem mathematisch-​statistischen Verfahren auf Basis der logistischen Regression berechnet wird, indem aus Datenbeständen Vergleichsgruppen gebildet werden und aus diesen zu einem konkreten Fall über die Scoreformel eine Rückzahlungswahrscheinlichkeit errechnet wird; ebenso, dass sich ein Score bei Veränderung der gespeicherten Daten und bei Veränderung der Vergleichsgruppe ändern kann. Hierbei werde der gesamte Datensatz und nicht lediglich ein Merkmal verglichen. Die einzelnen Merkmale würden nicht gesondert gewertet.

bb) Die erteilte Auskunft bezog sich auch auf den (Einzel)fall des Klägers.

Mit Schreiben vom 15.06.2010 hat die Beklagte die dem zum 02.04.2010 errechneten Basisscore von 92,16 % zugrundeliegenden persönlichen Datensätze des Klägers mitgeteilt (Anlage B 3); mit Schreiben vom 22.02.2011 (Anlage B 1) diejenigen, die zu einem Basisscore von 93,35% am 02.01.2011 führten. In weiteren Schreiben vom 27.07.2010 (Anlage B 5), 25.08.2010 (Anlage B 7) und 05.10.2010 (Anlage B 8) hat sie die Berechnungsgrundlagen ihrer Scorewerte nochmals erläutert. Ferner hat sie mitgeteilt, dass in der …-​Auskunft des Klägers keine Negativauskünfte enthalten seien und daher vergleichbare Personen ausgewählt worden seien, die ebenfalls ursprünglich keine Negativmerkmale hätten. Anhand der berücksichtigten Daten sei die Zuordnung zu einer historischen Vergleichsgruppe erfolgt. Die Wahrscheinlichkeit des Zahlungsausfalls der historischen Entwicklung der Vergleichsgruppe sei Grundlage für den Score zu der Person, die der Vergleichsgruppe ähnliche Merkmale habe. Damit würden die zum Kläger gespeicherten Daten mit dem Zahlungsverlauf von Personen, die ähnliche Merkmale aufweisen, verglichen. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, im Fall des Klägers seien dies Kredite, mehrere Girokonten und Kreditarten sowie mehrere Handyverträge und diverse Anfragen, die sich aus den an ihn mitgeteilten persönlichen Daten ergäben. Bei einem Vergleich mit anderen Personen, die ebenfalls diese Merkmale aufwiesen, habe sich gezeigt, dass es in der Rückschau in solchen Fällen teilweise zu Zahlungsausfällen gekommen sei. Der sich hieraus ergebende Wahrscheinlichkeitswert bestehe unabhängig davon, dass der Kläger selbst seine Zahlungsverpflichtungen immer bedient habe. Die Verbesserung des Scorewerts des Klägers hat die Beklagte durch Veränderung der Daten in Form des Wegfalls laufender Belastungen erläutert.

Einen weiteren über die erteilten Auskünfte hinausgehenden Anspruch hat der Kläger nicht. Insbesondere geht sein datenschutzrechtlicher Anspruch nicht auf Überprüfung der Richtigkeit der Berechnung. Auch hat er keinen Anspruch auf die genaue Angabe der Scoreformel (BT-​Drs. 16/10529 a.a.O.).

c) Seine gegenteilige Auffassung kann der Kläger nicht auf die von ihm zitierte Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 01.11.2011 (Beck RS 2012, 05765) stützen. Die dortige Fallgestaltung betraf einen vom hiesigen Verfahren abweichenden Sachverhalt. Gegenstand des dortigen Auskunftsverfahrens war die Besonderheit einer Kreditvergabe zwischen Privaten durch Vermittlung einer Bank. Der für diesen Fall berechnete besondere Scorewert des dortigen Klägers lag wesentlich niedriger als seine sonstigen Scorewerte. Ausweislich des Vortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 08.10.2012, dem der Kläger nicht entgegen getreten ist, hat das mit der Berufung im dortigen Verfahren befasste Kammergericht die Besonderheiten des Falls hervorgehoben. Im Hinblick auf die in der Ratingstufe deutlich abweichende Einordnung des Klägers bestünde dort Aufklärungsbedarf, worauf dieser Unterschied beruhe und warum sich bei dem Kläger ein sehr hohes Risiko für das Kreditinstitut ergebe. Es bleibt allerdings offen, ob die im dortigen Verfahren vorgelegten Mitteilungen der Beklagten grundsätzlich ausgereicht haben, um den Auskunftsanspruch hinsichtlich der Berechnung eines Basisscores zu erfüllen. Im Übrigen ist, wie die Beklagte hervorhebt, anders als im dortigen Streitfall die Berechnung des Basisscores in Höhe von 92,16 % für den Kläger weder ungewöhnlich noch weist sie branchenspezifische Besonderheiten auf.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Der Senat sieht keinen Anlass für eine Zulassung der Revision nach Maßgabe des § 543 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebietet die Fortbildung des Rechts eine Zulassung der Revision. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.



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