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Landgericht Gießen Urteil vom 06.03.2013 - 1 S 301/12 - Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung
LG Gießen v. 06.03.2013: Zum Umfang der zu erteilenden Auskunft bei einer Bonitätsprüfung
Das Landgericht Gießen (Urteil vom 06.03.2013 - 1 S 301/12) hat entschieden:
Eine Wirtschaftsauskunftei wie die SCHUFA ist nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG nicht dazu verpflichtet, dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über das Zustandekommen eines Scorewertes zu erteilen.
Siehe auch Bonitätsprüfung - Kreditauskunft und Datenschutz im Onlinehandel
Gründe:
I.
Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten die Rückzahlung einer für eine Bonitätsauskunft gezahlten Vergütung sowie im Wege der Stufenklage die Erteilung einer Auskunft über das Zustandekommen bestimmter von der Beklagten ermittelter Scorewerte nebst Korrektur dieser Scorewerte begehrt.
Zur Darstellung des weiteren Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 292 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des von der Klägerin entrichteten Auskunftsentgelts in Höhe von 18,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2012 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe den geltend gemachten Auskunftsanspruch gem. § 34 Abs. 4 BDSG vor Klageerhebung durch Übersendung der Datenübersicht vom 22.12.2011 erfüllt.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 07.11.2012 bei Gericht eingegangenen und - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 15.01.2013 begründeten Berufung gegen das am 19.10.2012 zugestellte Urteil, soweit die Klage vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben ist. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens rügt sie die Auffassung des Amtsgerichts zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 34 BDSG durch die Beklagte als rechtsfehlerhaft. Sie macht geltend, die von der Beklagten erteilte Auskunft genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie sei insbesondere nicht transparent. Der Auskunft lasse sich nicht entnehmen, weshalb die Beklagte für die Klägerin bei den Branchenscores für Banken, Handel und Telekommunikationsunternehmen ein zufriedenstellendes bis erhöhtes Risiko bzw. ein deutlich erhöhtes bis hohes Risiko festgestellt habe, obwohl die Klägerin über eine hervorragende Bonität verfüge. Die Beklagte sei verpflichtet, die einzelnen Elemente, die in die Berechnung der Scores eingeflossen seien, offenzulegen. Des Weiteren müsse die Beklagte Angaben zu den Vergleichsgruppen machen, in die die Beklagte die Klägerin zur Berechnung der Scores eingeordnet habe.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts vom 11.10.2012 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
an die Klägerin einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form Auskunft darüber zu erteilen, wie es zu den schlechten Branchenscorewerten in den Kategorien „F“ gegenüber Banken, „H“ für Handel und „I“ für Telekommunikationsunternehmen kommt, indem sie Auskunft darüber erteilt, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine Rolle spielen,
an die Klägerin weitere 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Scorewerte, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Ratingstufen zur Person der Klägerin für Banken, Telekommunikationsunternehmen und Handel zugunsten der Klägerin zu korrigieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Darüber hinaus beantragt sie im Wege der Anschlussberufung,
das Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 11.10.2012 abzuändern, soweit das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage in der ersten Instanz erfolglos geblieben ist. Im Übrigen greift sie das Urteil mit der Begründung an, die Regelung des § 34 Abs. 8 S. 5 Nr. 1 BDSG stehe der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts für die am 28.10.2011 erteilte Bonitätsauskunft nicht entgegen, sodass die Klägerin auch nicht dessen Rückzahlung verlangen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
II.
Die Berufung ist zulässig, soweit die Klägerin mit der Berufung ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Auskunft und Zahlung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten weiterverfolgt. Insofern ist die Berufung in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat die Berufung jedoch insoweit keinen Erfolg. Die Klägerin besitzt keinen weitergehenden Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung einer Auskunft über das Zustandekommen der Scorewerte für Banken, Handel und Telekommunikationsunternehmen gem. § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG. Nach dieser Vorschrift hat eine Stelle, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten zum Zwecke der Übermittlung erhebt, speichert oder verändert, dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft zu erteilen über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen und nachvollziehbar in allgemein verständlicher Form. Die am 22.12.2011 sowie mit verändertem Inhalt am 20.04.2012 von der Beklagten übersandte „Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz“ genügt diesen Anforderungen. Die Beklagte hat in dieser Übersicht das Risiko eines Zahlungsausfalls für die einzelnen von ihr herangezogenen Datenarten „bisherige Zahlungsstörungen“, „Kreditaktivität letztes Jahr“, „Kreditnutzung“, „Länge Kredithistorie“ und „Allgemeine Daten“ gesondert und tagesaktuell dargestellt. Die Klägerin kann der Übersicht damit beispielsweise entnehmen, dass die Beklagte für die Berechnung des Scores für Banken sowohl am 22.12.2011 wie auch am 20.04.2012 das aus den Datenarten „Länge Kredithistorie" und „Allgemeine Daten" resultierende Risiko als „deutlich überdurchschnittlich“ bewertet hat. Eine Erläuterung dieser Bewertung enthält das der Übersicht beigefügten Merkblatt „... -Scoreverfahren - wir wollen, dass Sie informiert sind!“. Die Beklagte führte darin u.a. zu diesen Datenarten erläuternd aus:
„Länge Kredithistorie
In diese Datenart kann einfließen, wie lange uns Kreditbeziehungen, z.B. Girokonten oder Kreditkarten, zu einer Person bekannt sind. Längere Kredithistorien können ein Hinweis auf Erfahrung im Umgang mit finanziellen Verpflichtungen sein.“,
sowie:
„Allgemeine Daten
Unter ‚Allgemeine Daten’ fallen die restlichen bei der ---- gespeicherten Informationen, wie zum Beispiel Angaben zur Person selbst, wie etwa das Geburtsdatum oder das Geschlecht. Diese können insbesondere im Zusammenhang mit den anderen Datenarten relevant sein (z.B. das Verhältnis von Angaben über bisherige Zahlungsstörungen in Abhängigkeit vom Lebensalter).“
Die Klägerin kann damit nachvollziehen, dass etwa der Umstand, wie lange der Beklagten das Bestehen von Giro- und/oder Kreditkartenkonten bekannt ist, für die Risikobewertung dieser Datenart von Bedeutung. Gleiches gilt hinsichtlich des Alters und des Geschlechts für die Beurteilung des aus der Datenart „Allgemeine Daten“ abgeleiteten Risikos. Da es sich nach dem Hinweis im Merkblatt auf das Ergebnis auswirken kann, wenn bei einer Person zu einer bestimmten Datenart keine Informationen vorliegen, liegt es auf der Hand, dass es für die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte darauf ankommt, dass die zu diesen Datenarten zählenden Daten nicht nur richtig, sondern darüber hinaus auch vollständig sind.
Anders als die Klägerin meint, ist die Beklagte nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG nicht verpflichtet, der Klägerin den Einfluss eines jeden einzelnen zur Beurteilung des Risikos herangezogenen Datums zu erläutern (vgl. OLG Nürnberg v. 30.10.2012, Az. 3 U 2362/11, Juris Rdnr. 5; LG Wiesbaden v. 01.12.2011, Az. 8 O 100/11, Juris Rdnr. 32; Heinemann/Wäßle, MMR 2010, 600 [602]). Dies würde einer Offenlegung der Formel für die Berechnung des Scores gleichkommen, an deren Geheimhaltung die Beklagte ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse hat. Wie der Gesetzesbegründung zu § 34 BDSG zu entnehmen ist, wird das Recht des Betroffenen, über die der Wahrscheinlichkeitsberechnungen zu Grunde liegenden Sachverhalte in einer für den Laien verständlichen Form informiert zu werden, durch das Erfordernis der Geheimhaltung der Scoreformel begrenzt (BT-Drs. 16/10529, S. 17).
Auch die Gesetzessystematik spricht dafür, dass sich der Anspruch auf Auskunft über das Zustandekommen der Wahrscheinlichkeitswerte nur auf den Zusammenhang zwischen den Datenarten und den Wahrscheinlichkeitswerten erstreckt, nicht jedoch auf die Bedeutung jedes einzelnen herangezogenen Datums. Auskunfteien sind nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BDSG dazu verpflichtet, Auskunft über die zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte genutzten Datenarten zu erteilen. Der im Gesetzgebungsverfahren diskutierte Vorschlag, die Auskunftsverpflichtung des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BDSG auf alle zur Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte verwendeten Daten zu erstrecken (vgl. BR-Drs. 548/1/08, S. 23), ist vom Gesetzgeber nicht umgesetzt geworden. Wenn aber nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BDSG nur über die zur Berechnung genutzten Datenarten Auskunft zu geben ist, kann sich die nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG bestehende Verpflichtung zur Erläuterung des Zustandekommens der Wahrscheinlichkeitswerte auch nur auf die Datenarten, nicht jedoch auf die einzelnen Daten beziehen. Andernfalls würde die Auskunftspflicht des § 34 Abs. 4 Nr. 3 BDSG unzulässig erweitert werden.
Der gesetzgeberische Zweck der Auskunftsverpflichtung, welcher darin besteht, es dem Betroffenen zu ermöglichen, Fehler in der Berechnungsgrundlage aufzudecken und Abweichungen von den automatisiert gewonnenen typischen Bewertungen des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts darzulegen (vgl. BT-Drs. 16/10529, S. 17), wird bei der hier vorgenommenen Auslegung des § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG nicht verfehlt. Da die auskunftspflichtige Stelle nach § 34 Abs. 3 BDSG dazu verpflichtet ist, dem Betroffenen auf Verlangen umfassend Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten bzw. zum Zwecke der Auskunftserteilung genutzten Daten zu erteilen, hat der Betroffene stets die Möglichkeit, die Richtigkeit der gesamten der Auskunftei in Bezug auf seine Person vorliegenden Datenbasis zu überprüfen und im Falle ihrer Unrichtigkeit gem. § 35 Abs. 1 BDSG deren Berichtigung zu verlangen, wobei eine Berichtigung der Daten durch die Auskunftei, sollten sie scorerelevant sein, aufgrund der Automatisierung des Verfahrens eine Neuberechnung der Wahrscheinlichkeitswerte nach sich zieht.
Sonstige Anspruchsgrundlagen, auf die die Klägerin ihr Auskunftsbegehren mit Erfolg stützen könnte, sind nicht ersichtlich.
Die Berufung ist unzulässig, soweit die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten, auf Korrektur der Scorewerte, Erfüllungswahrscheinlichkeiten und Ratingstufen für Banken, Telekommunikationsunternehmen und Handel gerichteten Klageantrag weiterverfolgt. Die Klägerin hat die Berufung insoweit entgegen § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht begründet. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, von der abzuweichen die Kammer keinen Anlass hat, muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH v. 23.10.2012, Az. XI ZB 25/11, Juris Rdnr. 10). Die Regelung des § 520 Abs. 3 ZPO dient dem Zweck, eine Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs für die Berufungsinstanz zu erreichen. Deshalb muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung klarstellen, in welchen Punkten und mit welcher Begründung er das Berufungsurteil angreift. Im Falle der uneingeschränkten Anfechtung muss die Berufungsbegründung geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen; bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird (BGH v. 05.12.2006, Az. VI ZR 228/05, Juris Rdnr. 10). Fehlt diese Begründung zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG v. 08.05.2008, Az. 6 AZR 517/07, Juris Rdnr. 28). Hier enthält die Berufungsbegründung keine Ausführungen der Klägerin zur Abweisungen des auf Korrektur der Scores etc. gerichteten Klageantrags durch das Amtsgericht. Sie erschöpft sich vielmehr in Rechtsausführungen zu dem vom Amtsgericht ebenfalls abgewiesenen Auskunftsantrag und - in prozessualer Hinsicht - zur Zulassung der Revision. Der Leistungsantrag bleibt unerwähnt. Eine Begründung der Berufung war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich, weil die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils keine Ausführungen zur Abweisung der Klage im Leistungsantrag enthalten. Sollte sich die Klägerin wegen des Fehlens der Begründung im angefochtenen Urteil nicht in der Lage gesehen haben, inhaltlich Stellung zu nehmen, hätte sie zumindest den Begründungsmangel des angefochtenen Urteils rügen müssen. Dies hat sie jedoch nicht getan. Da der Leistungsantrag und der diesem Antrag zugrundeliegende Lebenssachverhalt einen gegenüber dem Auskunftsbegehren selbstständigen Streitgegenstand bilden, führt dies zur teilweisen Unzulässigkeit der Berufung.
Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig (§ 524 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 18,50 € gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Regelung des § 34 Abs. 8 S. 5 Nr. 1 BDSG steht einem vertraglichen Entgeltzahlungsanspruch für die der Klägerin am 28.10.2011 erteilte Bonitätsauskunft entgegen, sodass die von der Klägerin gleichwohl an die Beklagte geleistete Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Nach § 34 Abs. 8 S. 5 Nr. 1 BDSG kann ein Entgelt für eine Auskunft nach § 34 BDSG nicht verlangt werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Daten unrichtig oder unzulässig gespeichert werden. Erforderlich ist insoweit ein begründeter Verdacht (Gola/Schomerus, BDSG, 11. Aufl., § 34 Rdnr. 22). Hier hatte die Klägerin bei Einholung der Bonitätsauskunft vom 28.10.2011 Veranlassung davon auszugehen, dass die Beklagte Daten unrichtig gespeichert hat. Anders war es aus Sicht der Klägerin nicht zu erklären, dass die Beklagte gegenüber ... eine Auskunft erteilt hatte, die zur Verweigerung des von der Klägerin beantragten Finanzierungsdarlehens führte. Dass die Beklagte die Klägerin mit deren Schwägerin gleichen Namens verwechselt hatte, war für die Klägerin nicht erkennbar.
Die Regelung des § 34 Abs. 8 S. 5 Nr. 1 BDSG bezieht sich auf sämtliche nach § 34 BDSG zu erteilenden Auskünfte. Sie erfasst damit auch die Auskunft nach § 34 Abs. 3 u. 1 BDSG über die gespeicherten personenbezogenen Daten sowie deren Herkunft. Bei der von der Beklagten als Bonitätsauskunft bezeichneten Information vom 28.10.2011 handelt es sich um eine Auskunft nach § 34 Abs. 3 u. 1 BDSG. Sie beinhaltet ausweislich ihres Wortlautes sämtliche bei der Beklagten zur Person der Klägerin gespeicherten Daten. Zudem enthält sie die Mitteilung, dass keine Informationen zum Zahlungsverhalten der Klägerin vorlägen, keines der angeschlossenen Unternehmen einen Vertrag auf Kreditbasis gemeldet hätte und auch aus öffentlichen Verzeichnissen keine Daten vorlägen. Damit geht der Inhalt des Schreibens vom 28.10.2011 nicht über die nach § 34 Abs. 3 u. 1 BDSG zu erteilende Auskunft hinaus. Eine Zusatzleistung, die ein zu zahlendes Entgelt rechtfertigen würde, hat die Beklagte entgegen ihrer Auffassung gerade nicht erbracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eines Ausspruches nach § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO bedurfte es nicht, da das amtsgerichtliche Urteil bereits ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.
Die Revision ist gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Auslegung des § 34 Abs. 4 Nr. 4 BDSG hat grundsätzliche Bedeutung.