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Produktfotos - Produktbeschreibungen - Prospektabbildungen - Werbefotografien

Produktfotos - Produktbeschreibungen - Prospektabbildungen - Werbefotografien




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Irreführung bei Verschiedenheit von Bild und Produkt
-   Gewährleistung
-   Rechteeinräumung an Plattformbetreiber
-   Abmahnung / Unterlassungserklärung / Vertragsstrafe



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Bilder - Foto- und Filmaufnahmen - Videos - Produktfotos

Produktfotos - Produktbeschreibungen - Prospektabbildungen - Werbefotografien

Produktbeschreibung

Markenrechtsverletzungen durch "Anhängen" an fremde Produktbeschreibungen bei Amazon?

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Allgemeines:


LG Düsseldorf v. 19.03.2008:
Die Inhaberin eines Online-Shops hat die alleinigen Nutzungsrechte an Produktfotos, die ihr Ehemann als Angestellter im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses auf 400,- Euro-Basis anfertigt. Denn es ist dabei zumindest von einer stillschweigenden Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Lichtbildern auszugehen. Deren Verwendung durch einen Dritten für eine eigene eBay-Auktion ist rechtswidrig und verpflichtet zum Schadensersatz.

OLG Düsseldorf v. 15.04.2008:
Eine urheberrechtlich zulässige reine Bewerbung eines Buches liegt nicht vor, wenn Fotografien eines Bildbandes zum Zwecke der Dekoration um ein Vielfaches vergrößert und ohne Zusammenhang zu dem Bildband gezeigt werden und wenn zudem nicht erkennbar ist, dass die Bilder dem Bildband entnommen wurden.

OLG Brandenburg v. 03.02.2009:
Die vom Hersteller nicht genehmigte Übernahme und Veröffentlichung von dessen Produktfotos beim Bewerben von dessen Produkten ist unzulässig und führt zu Lizenzgebühren und weitergehendem Schadensersatz.

OLG Hamburg v. 02.09.2009:
Werden auf einem Portal für Kochrezepte Food-Fotos ohne die dafür erforderlichen Rechte veröffentlicht, besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Fotografen auf Leistung von Schadensersatz nach § 97 II UrhG in Gestalt einer fiktiven Lizenz, für deren Höhe die MFM-Honorarempfehlungen einen Anhalt bieten können. Ein Ausgleich immaterieller Schäden durch Geldentschädigung setzt voraus, dass es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu bejahen ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab.

BGH v. 12.11.2009:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen (marions.kochbuch.de).

LG Köln v. 13.01.2010:
Der Verfügungskläger als Abmahner muss seine Aktivlegitimation darlegen. Er muss jedoch keine Beweise für seine Aktivlegitimation erbringen. Die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb der Verfügungskläger sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen, ist mit der Behauptung, Inhaber der Rechte an Produktfotos zu sein, ordnungsgemäß erbracht.







Irreführung bei Verschiedenheit von Bild und Produkt:


LG Arnsberg v. 22.01.2015:
Weicht ein zur Auslieferung bestimmtes Produkt (hier: Sonnenschirm ohne Bodenplatten) von der Bewerbung mit einer Produktabbildung (Sonnenschirm mit Bodenplatte) ab, liegt eine Irreführung vor. Für den Wettbewerbsverstoß haftet auch der Amazon-Marketplace-Händler.

LG Arnsberg v. 05.03.2015:
Enthält das in der beanstandeten Werbeanzeige zu sehende Bild neben Sonnenschirm und Schirmständer auch Betonplatten, die tatsächlich nicht zum Angebotspreis gehören, handelt es sich um "zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware" i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, da der Preis wesentliches Merkmal einer Ware ist.

OLG Hamm v. 09.07.2015:
Weicht ein zur Auslieferung bestimmtes Produkt (hier: Sonnenschirm ohne Bodenplatten) von der Bewerbung mit einer Produktabbildung (Sonnenschirm mit Bodenplatte) ab, liegt eine Irreführung vor. Für den Wettbewerbsverstoß haftet auch der Amazon-Marketplace-Händler.

OLG Hamm v. 04.08.2015:
Das Bewerben mittels einer Produktabbildung ist irreführend, wenn das Angebot nicht den Umfang der Produktabbildung hat (Abbildung eines Sonnenschirms mit Bodenplatte für das Angebot eines Sonnenschirms ohne Ständer).

LG Arnsberg v. 03.09.2015:
Weicht das tatsächlich ausgelieferte Produkt von den vom Onlineshop gezeigten Produktabbildungen ab, stellt dies eine irreführende Werbung dar.

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Gewährleistung:


BGH v. 12.01.2011:
Zur Frage, ob ein Kraftfahrzeugsachverständiger, der ein Fahrzeug im Auftrag des Eigentümers begutachtet und zum Verkauf in eine Internet-Restwertbörse eingestellt hat, gegenüber dem Käufer, der das Fahrzeug aufgrund eines im Internet abgegebenen Gebots erwirbt, zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn das Fahrzeug einen Sachmangel aufweist (Nichtübereinstimmung von Produktfoto und Ware). - Auf Grund der Abbildung eines Produkts im Internet ist das von einer Vertragspartei angenommene Kaufangebot der anderen Partei auf den Erwerb des Produkts in der abgebildeten Ausführung gerichtet. Mit dieser Beschaffenheitsvereinbarung kommt der Kaufvertrag zustande.

BGH v. 18.12.2014:
Eine nicht weiter erläuterte Werbung für Schlafzimmereinrichtungen mit der hervorgehobenen Angabe "KOMPLETT" (hier: komplett Drehtürenschrank Doppelbett Nachtkonsolen) und der Abbildung eines Bettes mit Matratze erweckt beim Verbraucher den Eindruck, das Angebot umfasse ein Bett mit Lattenrost und Matratze.

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Rechteeinräumung an Plattformbetreiber:


OLG Köln v. 19.12.2014:
Die AGB der Amazon Services Europe S.à.r.l. (A.), nach denen Teilnehmer am "Amazon Marketplace" Amazon. ein einfaches, unbefristetes und unentgeltliches Nutzungsrecht an von ihnen dort eingestellten Inhalten einräumen, halten einer AGB-Kontrolle stand. Daher können sich auch andere Teilnehmer auf dieses Amazon. eingeräumte Nutzungsrecht berufen, wenn sie sich an fremde Angebote "anhängen". - Ein - unterstellter - einfacher Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen von Amazon. durch einen Teilnehmer, der sich an ein fremdes Angebot anhängt, führt nicht automatisch zum Wegfall seines Nutzungsrechts an den dort abgelegten Inhalten.

LG München v. 20.02.2019:
Der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform macht urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG, wenn auf einer Produktdetailseite Lichtbildwerke sichtbar gemacht werden, die ohne Nutzungsberechtigung von einem Dritten in eine Datenbank des Betreibers, auf die bei automatisierter Erstellung der Produktdetailseite bestimmungsgemäß zugegriffen wird, hochgeladen wurden. Verwendet der Betreiber auf derselben Plattform einheitlich gestaltete Produktdetailseiten sowohl für die Präsentation von Eigenangeboten als auch für die Angebote Dritter, gilt dies auch, wenn auf der konkreten Produktdetailseite nur Angebote Dritter präsentiert werden können.

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Abmahnung / Unterlassungserklärung / Vertragsstrafe:


Stichwörter zum Thema Abmahnung

Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr

OLG Köln v. 05.12.2014:
Begeht der Schuldner nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, mit der die Wiederholungsgefahr beseitigt wurde, einen identischen Rechtsverstoß, entsteht ein neuer Unterlassungsanspruch. Die nach Abgabe einer Unterlassungserklärung durch einen erneuten - auch unverschuldeten - Rechtsverstoß begründete Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich allenfalls durch eine weitere Unterlassungserklärung mit einer gegenüber der Ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden. Die Wiederholung einer identischen Erklärung genügt nicht.

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