1. |
der Beklagte soll verurteilt werden, es ab sofort zu unterlassen, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 5 000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, Fotografien der Klägerin, insbesondere folgende Fotos der Klägerin ohne Genehmigung zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen: Fotografien der Anlage K 3, Bl. 26 bis 28 d.A., wenn dies geschieht wie: Anlagen K 1 und K 2, Bl. 9 bis 25 d.A.;
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2. |
den Beklagten zu verurteilen, Auskunft zu erteilen über Art und Umfang von Verletzungshandlungen gemäß dem Antrag zu 1) sowie über die Herkunft der Fotografien;
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3. |
den Beklagten zu verurteilen, an sie 4 500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu zahlen;
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hilfsweise für den Fall, dass eine Geltendmachung von Urheberpersönlichkeitsrechten des Zeugen M.… aus eigenem Recht oder in gewillkürter Prozessstandschaft ausscheidet,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin insgesamt 2 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 und zugunsten des Herrn S.… M.…, insgesamt 2 250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2006 zu Händen der Klägerin zu zahlen;
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4. |
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von der Forderung des Rechtsanwaltes ... in Höhe von 659,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit dem 15.11.2006 freizustellen.
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