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Landgericht München Urteil vom 20.02.2019 - 37 O 5140/18 - Zugänglichmachen von Produktfotos auf einer Online-Verkaufsplattform

LG München v. 20.02.2019: Zugänglichmachen von Produktfotos auf einer Online-Verkaufsplattform


Das Landgericht München (Urteil vom 20.02.2019 - 37 O 5140/18) hat entschieden:

   Der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform macht urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG, wenn auf einer Produktdetailseite Lichtbildwerke sichtbar gemacht werden, die ohne Nutzungsberechtigung von einem Dritten in eine Datenbank des Betreibers, auf die bei automatisierter Erstellung der Produktdetailseite bestimmungsgemäß zugegriffen wird, hochgeladen wurden. Verwendet der Betreiber auf derselben Plattform einheitlich gestaltete Produktdetailseiten sowohl für die Präsentation von Eigenangeboten als auch für die Angebote Dritter, gilt dies auch, wenn auf der konkreten Produktdetailseite nur Angebote Dritter präsentiert werden können.




Siehe auch
Amazon - Marketplace
und
Produktfotos - Produktbeschreibungen - Prospektabbildungen - Werbefotografien


Tatbestand:


Gegenstand des Rechtsstreits sind Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Abbildungen von Produkten der Klägerin auf Produktdetailseiten, die auf der Onlineverkaufsplattform … sichtbar waren.

Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken. Sie unterhält keine Geschäftsbeziehung zur Beklagten oder zu ihren Schwestergesellschaften. Dem Rechtsstreit ging ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht München I, GZ: 37 O 8422/18, voraus. In diesem Verfahren erging am 18.10.2017 ein Anerkenntnisurteil, zugestellt an die Beklagte am 03.11.2017. Die Beklagte wurde mit Schreiben der Klägervertreter vom 13.12.2017 (Anlage K 7) zur Abgabe der Abschlusserklärung aufgefordert. Dies lehnte sie mit Schreiben vom 03.02.2018 (Anlage K 8) ab. Mit Schreiben vom 30.05.2017 (Anlage K 3) forderten die Klägervertreter die Beklagte unter Fristsetzung auf, die Nutzung von 78 Lichtbildern, darunter auch die neun streitgegenständlichen Lichtbilder, zu unterlassen.

Bei den beanstandeten Angeboten handelte es sich nicht um Eigenangebote der Beklagten, sondern um Verkaufsangebote von Drittanbietern.

Die Klägerin vertreibt ihre Produkte aufgrund selektiver Vertriebsvereinbarungen mit offiziellen …-Händlern. Danach sind diese – zumindest in Europa – nicht berechtigt, Produkte der Klägerin auf dem … anzubieten.

Den Angeboten auf der Webseite … liegt das Konzept der Produktdetailseite zugrunde. Dabei wird für jedes über die …-Plattform angebotene Produkt jeweils nur eine Produktdetailseite angezeigt; jedes Produkt enthält eine spezifische …-Produktidentifikationsnummer (…) zugewiesen. Dritthändler können über eine Maske ihre Angebote einstellen und Fotos sowie Texte hochladen. Existiert für ein bestimmtes Produkt bereits eine Produktdetailseite, können weitere Händler keine neue Seite erstellen, sie werden an die bestehende Seite „angehängt“. Jeder Händler kann dabei seinerseits eigene Inhalte einstellen.

Zur Funktionsweise der Produktdetailseiten trägt die Beklagte weiter vor, dass in einem automatisierten Verfahren aus den bereit gestellten Inhalten ausgewählt und die standardisierte Produktseite erstellt werde. Die Auswahl werde dabei nicht redaktionell betreut, sondern erfolge nach abstrakten Qualitätskriterien wie Dateiformat und Auflösung oder nach formalen Gesichtspunkten wie Anzahl der Abbildungen und Umfang der Texte. Die Gestaltung der jeweiligen Produktinformationsseite verändere sich mit dem jeweiligen Angebot der in die …-Datenbank von einem oder mehreren Anbietern eingestellten Inhalte. Im Zeitpunkt des Zugriffs eines Nutzers werde die Produktdetailseite jeweils dynamisch durch den programmierten Zugriff auf die Inhalte erzeugt.

Mehrere Gesellschaften des …-Konzerns nehmen Aufgaben im Rahmen der Geschäftstätigkeit wahr. Die Beklagte ist Betreiberin des … Marketplace und als solche auch im Impressum bezeichnet (Anlage K 1). In dieser Funktion vermittelt sie den Zugang für Dritte, die ihre Angebote auf der Plattform präsentieren. Die ist zuständig für die technischen Prozesse bei Erstellung von Produktdetailseiten.

Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe mindestens 78 Lichtbilder, von denen 9 streitgegenständlich sind, verwendet. An diesen Lichtbildern habe die Klägerin die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte. Urheber dieser Lichtbilder sei der Zeuge …, der im Auftrag der Klägerin hochwertige Produktfotografien angefertigt habe. Die Klägerin habe den offiziellen …-Händlern im Rahmen einer selektiven Vertriebsvereinbarung nicht das Recht eingeräumt, die Bilder auf der …-Marketplace Plattform zu nutzen. Die Klägerin habe weder der Beklagten, noch den Dritthändlern, zu deren Bebilderung von Verkaufsangeboten das Bildmaterial verwendet worden sei, Nutzungsrechte eingeräumt. Bei diesen Anbietern habe es sich nicht um offizielle … Händler gehandelt.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 19 a UrhG zu. Das Zugänglichmachen sei der Beklagten als täterschaftliches Handeln zuzurechnen. Sie habe mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, jedenfalls sei es ihr um Kosteneinsparung durch Automatisierung gegangen. Etwaige Prüfpflichten habe sie verletzt.

Die Klägerin beantragt:

  I.  Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,


   im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG) in Form einer Abbildung auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Online Verkaufsplattform … auf der Website … einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten von Dritten auf der Online Verkaufsplattform …:

1. … 2. … 3. … 4.4. … 5. … 6. … 7. … 8. …

  II.  Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.

  III.  Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.

  IV.  Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 580,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.01.2018 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Die Beklagte rügt bereits mit der Klageerwiderung die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I. Eine internationale Zuständigkeit ergebe sich nach der zugrunde zu legenden Rechtsprechung des EuGH nicht aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach sei in erster Linie das Gericht am Ort des schädigenden Ereignisses, das heißt am Ort des Tätigwerdens oder der unternehmerischen Entscheidung, zuständig. Da die Beklagte ihren Sitz in … habe, komme eine Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht in Betracht. Die deutschen Gerichte könnten nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann zuständig sein, wenn sich ein eindeutiger vorhersehbarer und enger Bezug zum Gerichtsort ergebe. Dies sei nicht ersichtlich.

Weiter macht die Beklagte geltend, die streitgegenständlichen Anträge seien unbestimmt. Es fehle die Verletzungsform, sowie die territoriale Beschränkung. Auch sei die Bildwiedergabe unzulänglich.

Die Beklagte bestreitet, dass es sich bei den streitgegenständlichen Abbildungen um Lichtbilder handele. Jedenfalls seien es normale Gebrauchsabbildungen ohne Schöpfungshöhe. Die Klägerin habe im Übrigen ihre Nutzungsrechte nicht nachgewiesen.

Die Beklagte trägt ausführlich zum Konzept der Produktdetailseite, den technischen Bedingungen und dem Vorgang des Einstellens durch Dritte vor. Hierauf, sowie auf die Anlagen B1 und B2 wird Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, sie sei an die vorhandenen technischen Vorgaben gebunden, die weltweit eingesetzt und durch die Konzernleitung vorgegeben werden.

Die Beklagte bestreitet, dass die einstellenden Dritthändler nicht zur Nutzung der Abbildungen berechtigt gewesen seien. Jedenfalls sei die Nutzung durch eine Einwilligung oder mutmaßliche Einwilligung der Klägerin gedeckt. Die Weiterverbreitung von Werbematerialien liege im Interesse der Klägerin.

Auf ihre selektive Vertriebsvereinbarung und ein eventuelles „…-Verbot“ gegenüber ihren Vertriebspartnern könne sich die Klagepartei nicht berufen, da diese Vereinbarungen kartellrechtswidrig seien.

Die Beklagte beruft sich darauf, dass nicht sie, sondern die einstellenden Dritten das Material verwendet und zugänglich gemacht haben, so dass auch nur diese für etwaige Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden können. Dies zeige sich insbesondere bei den Abbildungen zu den Anträgen Ziffer I.1, I.3, I.4, I.5, I.6, I.7 und I.8. Hier habe es jeweils nur einen Anbieter gegeben. Infolgedessen sei die Höchstzahl der auf den Produktdetailseiten abbildbaren Bilder nicht erreicht worden. Es fehle hier daher bereits an einer – ggf. programmiert durchgeführten – Auswahlentscheidung. Eine solche Auswahl komme von vorneherein nur in Betracht, wenn die Höchstzahl überschritten sei.

Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, der Tatbestand des § 19 a UrhG sei auch deshalb nicht erfüllt, weil die Abbildungen sich nicht an ein neues Publikum richteten. Sie seien bereits auf der Webseite … für das Publikum einsehbar gewesen.

Weiter beruft sich die Beklagte auf die Privilegierung gemäß § 10 TMG, Art. 14 RL 2000/31/EG. Die Beklagte betreibe einen Hosting-Dienst. Die Beklagte betont die Vergleichbarkeit ihres Angebotes mit … und … und verweist auf die EuGH-Vorlage im BGH Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 …. In jedem Fall habe die Klägerin vorrangig die Drittanbieter in Anspruch zu nehmen.

Hinsichtlich der Einzelheiten, sowie des weiteren Parteivortrages wird auf die Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 05.12.2018. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 126/137 d.A.) wird Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … aufgrund Beweisbeschluss vom 29.10.2018 (Bl. 107/109 d.A.) im Termin vom 05.12.2018. Auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Der Vortrag der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 09.01.2019 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.





Entscheidungsgründe:


Die zulässige Klage ist begründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

I.

Zweifel an der Bestimmtheit des Klageantrages ergeben sich nicht aus dem Umstand, dass die Klagepartei offen lässt, ob sie ihren Anspruch auf § 72 UrhG oder § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG stützt. Hierbei handelt es sich nicht um unterschiedliche Lebenssachverhalte, sondern nur um eine Frage der rechtlichen Einordnung, die zudem nicht zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führt.

Soweit die Anträge überflüssige, lediglich beschreibende oder zur Klagebegründung gehörende Bestandteile enthalten, (z.B.: „von der Beklagten betriebene Online Verkaufsplattform“) ist dies unschädlich.

Die Qualität der den Antrag illustrierenden Abbildungen ist nicht zu beanstanden, eine eindeutige Zuordnung ist ohne weiteres möglich.

II.

Das Landgericht München I ist örtlich und international zuständig.

Die Beklagte hat die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I gerügt. Die Zuständigkeit folgt jedoch aus Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO. Danach besteht der Gerichtstand der unerlaubten Handlung an dem Ort des Gerichts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Dieser autonom auszulegende Gerichtsstand ist nach der Rechtsprechung des EuGH eng zu verstehen, da es sich um eine Abweichung von dem allgemeinen Prinzip des Gerichtsstandes am Sitz des Beklagten handelt (EuGH Urteil vom 27.09.1988, C-189/87, Tz. 10 ff. – juris). In erster Linie ist danach maßgeblich der Ort, an dem die schädigende Handlung erfolgt ist (vgl. Zöller/Geimer, 32. Aufl. 2018, Anh I Art. 7 EuGVVO, Rn. 88). Weder der tatsächliche Betrieb der Plattform, noch die zugrunde liegenden unternehmerischen Entscheidungen, fanden in Deutschland statt. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Server, auf dem sich die Dateien zur Generierung der Produktdetailseiten befinden, seinen Standort in Deutschland hat. Neben dem Gerichtsstand des Handlungsortes kommt als Gerichtsstand auch der Ort der Verletzung des Schutzgesetzes in Betracht (vgl. Cepl/Voss/Zöllner, 2. Auflage 2018, ZPO vor § 12 Rn. 76). Demnach ist bei einer geltend gemachten Verletzung eines Urhebervermögensrechts die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über eine Klage aus unerlaubter oder einer solchen gleichgestellten Handlung gegeben, sobald der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich dieses Gericht befindet, die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und die Gefahr besteht, dass sich der Schadenserfolg im Bezirk des angerufenen Gerichts verwirklicht (EuGH, Urteil vom 03.10.2013, C-170/12, Tz. 43 – juris). Da sich die Klagepartei auf ein in Deutschland wirksames Schutzrecht beruft, ist insoweit – territorial beschränkt – eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Auch im Übrigen weist der Sachverhalt eine enge Verbindung zum Gerichtsbezirk auf. Zum einen sind die streitgegenständlichen Angebote in deutscher Sprache für deutsche Kunden abrufbar. Da im Übrigen die Klagepartei im Gerichtsbezirk (§ 45 BayGZVJu) ihren Sitz hat, ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses gerechtfertigt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO 32. Aufl., Anh I Art. 7 EuGVVO, Rn. 53 m.w.N.). Zum Nachweis des Bestandes eines Urheberrechts ist eine örtliche Nähe des Gerichts zum Sitz des Nutzungsberechtigten prozessökonomisch, da hier am einfachsten Beweismittel erhoben werden können.

Aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO folgt zugleich die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I, ein Rückgriff auf § 32 ZPO ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl., Anh I, Art. 7 EuGVVO, Rn. 2), wobei hieraus kein abweichendes Ergebnis folgte.

B.

Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs sowie der Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten als Folgeansprüche begründet. Die Beschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus der Klagebegründung.

I.

Auf die streitgegenständlichen Ansprüche ist deutsches Recht anzuwenden. Nach Art. 8 Abs. Rom-II-VO ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einer Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums das Recht des Staates anzuwenden, für den der Schutz beansprucht wird. Nach diesem Recht sind das Bestehen des Rechts, die Rechteinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr. vgl. BGH 21.09.2017 I ZR 11/16, Tz. 13 m.w.N. – Vorschaubilder III – juris). Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen Verletzungen urheberrechtlich geschützter Rechte an Fotografien sind, für die die Klägerin im Inland urheberrechtlichen Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden.

II.

Die Klagepartei hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Abbildung der streitgegenständlichen Lichtbilder auf der Webseite … gemäß §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 15 Abs. 2 Nr. 2, 19 a UrhG, wie geschehen und dokumentiert in der Anlage K 2, K 2 a.




1. Bei den streitgegenständlichen Abbildungen handelt es sich um Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG.

Das Gericht hat zur Urheberschaft, zum Schöpfungsprozess und der Gestaltung der Abbildungen Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschluss vom 01.08.2018 durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 05.12.2018. Dieser hat bestätigt, dass er Hersteller der Werke ist. Er hat im Einzelnen geschildert, auf welche Weise er im allgemeinen Produktfotos im Auftrag der Klagepartei erstellt. Dabei hat er insbesondere auch die Besonderheiten seiner Aufnahmen hinsichtlich der Gestaltung dargestellt. Der Zeuge hat deutlich gemacht, dass er eigenständige, schöpferische Entscheidungen hinsichtlich des Bildaufbaus und der Lichtführung trifft. Die Aufnahmen des Zeugen erhalten dadurch eine eigenständige Ausgestaltung, die sie von anderen Aufnahmen der gleichen Produkte unterscheidbar macht. Der Zeuge gab an, Gestaltungsziel sei, dass das Produkt Volumen aufweise und das Material plastisch wirke. Durch die Verwendung von Unterlicht solle der Schatten gestaltet werden. Das Gericht konnte sich anhand der Aussagen des Zeugen und der streitgegenständlichen Abbildungen von diesen Kriterien und ihrer tatsächlichen Umsetzung eine Überzeugung bilden.

Der Zeuge … konnte darüber hinaus nachvollziehbar darlegen, dass die den Abbildungen im Anlagenkonvolut K 2, K 2 a zugrunde liegenden Lichtbildwerke von ihm erstellt wurden. Er bestätigte auch seine Urheberschaft zu den Abbildungen aus dem Klageantrag vom 12.04.2018.

2. Die Klägerin ist Inhaberin der Nutzungsrechte der im Tenor Ziffer I. abgebildeten Werke.

Die Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen … im Termin vom 05.12.2018 hat zur Überzeugung des Gerichts die Übertragung der ausschließlichen Nutzungsrechte an die Klägerin ohne zeitliche und räumliche Beschränkung ergeben, § 31 UrhG.

3. Die Klägerin hat die Verletzungshandlung durch die screenshots vom 24. und 29.5.2017 (Anlagen K 2, K 2 a) für die tenorierten Abbildungen nachgewiesen. Die Identität dieser Abbildungen mit den im Antrag aufgeführten Lichtbildern hat der Zeuge … bestätigt. Das Gericht konnte sich hiervon anhand eines Bildvergleichs eine eigene Überzeugung bilden. Die vom Zeugen … erläuterten Bildgestaltungskriterien sind zudem gut erkennbar.

4. Die Wiederholungsgefahr ist durch den Umstand, dass die Bilder nicht mehr abrufbar sind, nicht ausgeräumt.

5. Die Beklagte hat die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Lichtbildwerke im Sinne von § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemacht hat.

Dabei handelt es sich um ein besonderes Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 und 3 UrhG auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 und 2 a. und b. der Richtlinie 2001/29/EG, welche eine Handlung der Wiedergabe, die Öffentlichkeit dieser Wiedergabe und eine individuelle Beurteilung voraussetzt (BGH, Beschluss vom 13.09.2018, i ZR 140/15 youtube, Rn. 26 – juris).

a) Die Beklagte hat die Zugänglichkeit bewirkt, indem sie die Lichtbildwerke in ihrer Zugriffssphäre zum Abruf bereit gehalten (vgl. hierzu Schricker/Löwenheim/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht 5. Auflage 2017, § 19 a Rn. 60) und das Sichtbarmachen über den Aufruf der Produktdetailseiten auf der Plattform … ermöglicht hat.

Das dem Urheber nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 2 UrhG vorbehaltene Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) ist das Recht, das Werk den Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich zu machen. Ein Zugänglichmachen im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass Dritten der Zugriff auf das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindende geschützte Werk eröffnet wird (vgl. BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Tz. 19 m.w.N. – juris; BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Tz. 19 – juris).



Der rechtlichen Würdigung legt das Gericht den Vortrag der Beklagten zu den Vorgängen bei Erstellung der Produktdetailseiten zugrunde. Danach wurden die Dateien mit den streitgegenständlichen Lichtbildwerken von Dritten unter Verwendung einer Eingabemaske, die zum Einstellen von Angeboten unter einer spezifischen Produktidentifikationsnummer (…) zur Verfügung steht, hochgeladen. Die so hochgeladenen Biider und weiteren Informationen werden sodann in eine Datenbank im Verfügungsbereich des …-Konzerns abgelegt. Wird ein Produkt erstmals angeboten, wird in einem automatisierten Verfahren eine Produktdetailseite unter der … nach den einheitlichen Gestaltungskriterien unter Verwendung der zuerst hochgeladenen Materialien erstellt. Eine automatisierte Auswahl unter den eingestellten Inhalten erfolgt – nur – wenn die Höchstzahl der pro Seite gezeigten Bilder oder anderen Inhalte überschritten ist. Wollen weitere Anbieter das gleiche Produkt anbieten, können – und müssen – sie sich an die so erstellte Produktdetailseite unter der jeweiligen … „anhängen“, die Erstellung einer weiteren Produktdetailseite für das gleiche Produkt ist nicht möglich. Sofern sie ebenfalls Bilder und Materialien hochladen, werden diese gleichrangig in die Datenbank eingestellt. In einem automatisierten Verfahren werden sodann nach formalen und qualitativen Kriterien (z.B. Bildauflösung) Bilder aus dem Datenpool ausgewählt und in die Produktdetailseite eingestellt. Auf die Auswahl haben die Anbieter keinen Einfluss. Die jeweilige Produktdetailseite wird nicht physisch abgespeichert. Sie wird beim jeweiligen Zugriff vielmehr dynamisch unter Sichtbarmachung der jeweils unter Anwendung der Kriterien vorausgewählten Datenbankinhalte erstellt. Eine automatisierte neue Konfiguration der Seite erfolgt – nur – dann, wenn neue Inhalte in die Datenbank unter der … eingestellt wurden.

Die Lichtbildwerke und sonstigen Inhalte, auch soweit sie von Dritten hochgeladen wurden, finden sich folglich in Dateiform auf Servern des …-Konzerns und damit in der Sphäre und in dem Verfügungsbereich der Beklagten.

b) Durch die Wiedergabe auf den Produktdetailseiten werden die streitgegenständlichen Werke im Sinne von § 19 a UrhG einem neuen Publikum und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Das Angebot ist öffentlich, da der Adressatenkreis eine große Zahl von potentiellen Nutzern der Plattform … und damit eine unbestimmte Vielzahl von Personen umfasst.

Für die rechtliche Beurteilung ist davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Abbildungen vor der Verletzungshandlung bereits auf – nicht näher bekannten – Internetseiten verfügbar waren, da die insoweit zumindest primär darlegungs- und beweisbelastete Klagepartei nicht ausdrücklich vorgetragen hat, dass die streitgegenständlichen Lichtbildwerke keinesfalls vor der Verletzungshandlung auf anderen Webseiten einsehbar waren. Eine solche Veröffentlichung an anderer Stelle steht jedoch einer Bewertung des Sichtbarmachens auf der jeweiligen …-Produktdetailseite als Zugänglichmachung für ein neues Publikum nicht entgegen.

Zwar ist nicht schon deshalb ein neues Publikum gegeben, weil die Veröffentlichung in einem anderen technischen Verfahren erfolgte: Bei einer Vorveröffentlichung im Internet und der erneuten Veröffentlichung auf einer anderen Webseite erfolgt vielmehr gerade kein Technologiewechsel. Der Tatbestand des neuen Publikums ist unter Anwendung einer Reihe weiterer wertender und miteinander in Wechselwirkung stehender Kriterien hier dennoch gegeben (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2017, I ZR 11/16 – Vorschaubilder III, Tz. 28 – juris; vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2016 – C-160/15 – GS Media, Tz. 34 – juris).

Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass grundsätzlich jede unberechtigte Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne seine vorherige Zustimmung die Rechte des Urhebers dieses Werkes verletzt (vgl. EuGH, Urteil vom 07.08.2018, C-161/17 – Renckhoff, Rn. 16 – juris; BGH Urteil vom 09.07.2015, I ZR 46/12 – Die Realität II, Tz. 34 – juris). Eine solche Zustimmung haben weder der Urheber …, noch die uneingeschränkt nutzungsberechtigte Klagepartei erteilt. Vielmehr ist unstreitig, dass die Klägerin im Rahmen ihres selektiven Vertriebssystems Vertragshändlern das Einstellen der Lichtbildwerke auf der Plattform … untersagt. Zwar richten sich etwaige Online-Angebote autorisierter …-Händler ebenso wie entsprechende Angebote auf der Plattform … an ein Publikum, bestehend aus Personen, die Interesse am Kauf dieser Produkte haben. Dieses jeweilige Publikum unterscheidet sich weder nach seiner Struktur noch nach seinem Interesse voneinander. Maßgeblich ist jedoch das Publikum, an welches der Nutzungsberechtigte bei Erteilung seiner Zustimmung zur Einstellung in ein Online-Angebot gedacht hat. Dieses Publikum waren nicht sämtliche kaufwilligen und kaufbereiten Kunden der Produkte, sondern nur solche der autorisierten …-Händler. Nur dieses enge Verständnis des „neuen Publikums“ wird dem Schutzzweck der Richtlinie 2001/29/EG gerecht. Danach soll der Urheber über ein Recht vorbeugender Art verfügen, das es ihm erlaubt, sich bei Nutzern ihrer Werke vor der öffentlichen Wiedergabe einzuschalten und diese zu verbieten (vgl. EuGH Urteil vom 07.08.2018, C-161/17 – Renckhoff, Rn. 29 – juris). Dem vorbeugenden Recht des Urhebers auf Untersagung der öffentlichen Wiedergabe wäre andernfalls der Boden entzogen. Zugleich wäre dem Auftraggeber urheberrechtlich geschützter Werke das Interesse an einer hohen Vergütung für den Urheber genommen, wenn er seinerseits Nutzungsrechte nicht beschränken und durchsetzen könnte. Diese Auslegung trägt daher auch dem schützenswerten Vergütungsinteresse des Urhebers Rechnung.

c) Die Beklagte hat eine zentrale Rolle bei dem Vorgang des Zugänglichmachens. Unter Wertungsgesichtspunkten ist ihr die Nutzungshandlung daher zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2018, I ZR 140/15 youtube, Rn. 29 ff. – juris, Schricker/Löwenheim/v. Ungern/Sternberg, UrhG 5. Aufl. 2107, § 19 a Rn. 64). Durch die Nutzung des Systems der Erstellung von Produktdetailseiten im automatisierten Verfahren auf der …-Plattform nutzt die Beklagte das Werk im Wege der öffentlichen Zugänglichmachung für eigene Zwecke. Sie steht dabei einem Plattformbetreiber, auf der Nutzer Inhalte öffentlich zugänglich machen (…), nicht gleich.




Die Beklagte ist Teil des …-Konzerns, der als großer Online-Versandhändler bekannt ist. Die …-Eigenangebote werden durch die Angebote von Dritthändlern auf der Plattform … ergänzt, eine eigenständige „Marketplace-Plattform“ für Drittangebote gibt es nicht. Vielmehr werden die …-Versandhandelsangebote unter dem …-Logo in gleicher Weise dargestellt wie die Angebote von Dritthändlern. Der Aufbau und die Präsentation der Produktdetailseiten unterscheiden sich nicht danach, ob Produkte im …-Eigenhandel, nur durch Dritthändler oder kumulativ im Eigenhandel sowie durch Dritte angeboten werden. Auch wenn anzunehmen ist, dass der durchschnittlich informierte Kunde weiß, dass es Eigenangebote und Dritthändlerangebote gibt, nimmt er dies aufgrund der Ausgestaltung des Angebotes bei der Produktauswahl allenfalls nachrangig wahr. Der jeweilige Händler wird an untergeordneter Stelle im Rahmen der Produktinformation (Anlage K 2) genannt. Nähere Informationen zum Verkäufer erhält der Nutzer nur über einen link. Die primäre Aufmerksamkeit des Kunden wird durch die Seitengestaltung auf die Angaben zum Produkt gelenkt. Für den Kunden entsteht der Eindruck eines umfassenden Warensortiments, das nach …-Standards angeboten und nach Art eines Online-Kataloges gezeigt wird.

Zwar sehen auch andere Plattformen einheitliche Gestaltungsformen für ihre Angebote vor. Jedenfalls die von der Beklagten als Referenzen angeführten Plattformen … und … enthalten aber keine Eigenangebote, so dass hinsichtlich der sich hieraus ergebenden zentralen Stellung der Beklagten eine Vergleichbarkeit gerade nicht gegeben ist.

Weder der Umstand, dass die Beklagte keinen unmittelbaren redaktionellen Einfluss auf die Zusammensetzung der Produktdetailseite nimmt, noch dass sie selbst keine Inhalte in die Datenbank einstellt, spricht unter Wertungsgesichtspunkten gegen die zentrale Stellung bei der Zugänglichmachung der urheberrechtsverletzenden Abbildungen. Das Prinzip der einheitlichen Produktdetailseite unter einer gemeinsamen … beruht auf einer unternehmerischen Entscheidung, die nicht zwingend mit dem Geschäftsmodell des Online-Handels verbunden ist. Das gewählte Konzept hat dabei aber zur Folge, dass eine Zurechnung der Nutzungshandlung aufgrund der zentralen Stellung der …-Gesellschaften bei Ausgestaltung der Angebote nicht verneint werden kann.

d) Die Beklagte kann sich weder darauf berufen, dass die technischen Prozesse von der … verantwortet werden, noch darauf, dass die … den Eigenhandel betreibt. Die Verteilung von technischen Aufgaben und anderen Serviceleistungen auf verschiedene Konzerngesellschaften entlastet die Beklagte nicht hinsichtlich der Haftung für etwaige Urheberechtsverletzungen auf der von ihr betriebenen Plattform. Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen eines Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für die geschäftliche Tätigkeit nicht beseitigt (BGH Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 – Ortlieb, Tz. 62). Vielmehr erfolgt die Nutzung eines IT-Programms der … im Rahmen einer konzerninternen Arbeitsteilung wie durch einen Beauftragten. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist die Gestaltung der Plattform … im Hinblick auf ihre Außenwirkung zu betrachten, so dass es nicht darauf ankommt, dass der Eigenhandel nicht über die Beklagte, sondern durch eine Schwestergesellschaft in …-Konzern erfolgt.

6. Eine Haftung der Beklagten ist nicht gemäß § 10 Abs. 1 TMG ausgeschlossen. Ein Diensteanbieter im Sinne des TMG ist ein Anbieter, dessen Rolle im Hinblick auf die Inhalte neutral ist, dessen Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und der weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleiteten und gespeicherten Informationen besitzt (EuGH GRUR 2010, 445 Tz. 114 – Google und Google France; OLG München, Urteil vom 02.03.2017, 29 U 1797/16 Gray’s Anatomy, Rn. 70).

Die Beklagte ist nicht lediglich technischer Betreiber eines Dienstes, der Dritten ermöglicht, Inhalte zugänglich zu machen, und damit nicht Diensteanbieter im Sinne von § 10 Abs. 1 TMG. Vielmehr nimmt die Beklagte eine eigene Kommunikation vor, indem sie als Betreiberin der Plattform die Angebote Dritter – mithilfe technischer Verfahren, die von der … zur Verfügung gestellt werden – konfiguriert, auf der Plattform sichtbar macht und unter dem …-Logo bewirbt (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 138/16 Ortlieb, Rn. 59). Unter Wertungsgesichtspunkten ist die abrufbare Information der Beklagten als eigene zuzurechnen.

7. Die Beklagte kann sich weder auf eine mutmaßliche Einwilligung noch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte berufen.

a) Zwar kann die Rechtswidrigkeit des Eingriffs in die urheberrechtlichen Befugnisse zu verneinen sein, wenn der Berechtigte Nutzungsrechte eingeräumt, die Nutzung schuldrechtlich gestattet hat, seine schlichte Einwilligung erteilt hat oder jedenfalls sein Verhalten aus Sicht der Beklagten objektiv als Einwilligung verstanden werden konnte (BGH Urteil vom 29.04.2010, I ZR 69/08 – Vorschaubilder I, Tz. 34 f. – juris). Angesichts des Umstandes, dass der Beklagten bekannt war bzw. bekannt hätte sein müssen, dass die Klägerin ein selektives Vertriebsmodell verfolgt, kann sie sich nicht darauf berufen, ein Handeltreibender sei regelmäßig mutmaßlich mit der Verbreitung seiner Werbemittel einverstanden.

b) Auch auf eine Übertragung der Nutzungsrechte könnte sich die Beklagte nicht berufen, soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Übertragung von Nutzungsrechten durch die Teilnehmer an allen Werken und sonstigen Inhalten vorsehen. Voraussetzung für eine erfolgreiche Übertragung wäre, dass der Dritte seinerseits zur Übertragung von Nutzungsrechten berechtigt ist. Dies behauptet die Beklagte nicht. Maßgeblich ist hier lediglich die Frage, ob der Teilnehmer, also etwa ein autorisierter …-Händler, zur Weiterübertragung berechtigt war, was hier auch unter Verkehrsschutzgesichtspunkten nicht naheliegend ist, da der Inhaber eines einfachen Nutzungsrechtes keine weiteren Nutzungsrechte einräumen kann (vgl. Loewenheim/Schricker/Ohly, UrhG, 5. Aufl. 2017, § 31 Rn. 46). Nicht zu beurteilen ist dagegen in diesem Zusammenhang, ob eine Beschränkung der Nutzungsbefugnis unter Ausschluss bestimmter Vertriebswege, insbesondere über Online-Plattformen, urheberrechtlich möglich oder kartellrechtlich zulässig ist.

8. Der Einwand der Beklagten, der Unterlassungsantrag sei rechtsmissbräuchlich, da das selektive Vertriebssystem der Klagepartei kartellrechtswidrig sei, greift nicht. Eine etwaige Kartellrechtswidrigkeit vermag Urheberrechtsverletzungen nicht zu rechtfertigen.



III.

Die Klagepartei hat im Umfang der Unterlassungsansprüche auch einen Anspruch aus Auskunft in Vorbereitung eines etwaigen Schadensersatzanspruches, § 97 Abs. 2 UrhG. Die Beklagte handelte insoweit zumindest fahrlässig. Ihr waren aus vorangegangenen Schreiben der Klagepartei mögliche Urheberrechtsverletzungen bekannt.

Der Klagepartei stehen, da die Unterlassungsansprüche begründet waren, auch mögliche Schadensersatzansprüche zu. Die Klagepartei hat u.a. dargelegt, dass ihr Aufwendungen gegenüber ihren Vertragshändlern entstanden sein können.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten für die berechtigte Abmahnung gemäß § 97 a Abs. 3 UrhG in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen. Die Berechnung auf der Grundlage eines Streitwertes von 30.000,00 EUR ist nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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