I. |
Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
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im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19 a UrhG) in Form einer Abbildung auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Online Verkaufsplattform … auf der Website … einschließlich aller Subpages dieser Website zur Bewerbung von Warenangeboten von Dritten auf der Online Verkaufsplattform …:
1. …
2. …
3. …
4.4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
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II. |
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. verbotenen Handlungen zu erteilen.
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III. |
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird.
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IV. |
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 580,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 04.01.2018 zu bezahlen.
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