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Landgericht Köln Urteil vom 13.01.2010 - 28 O 688/09 - Einer Abmahnung muss keine vorformulierte Unterlassungserklärung beiliegen
LG Köln v. 13.01.2010: Zur Darlegung der Aktivlegitimation und zur fehlenden Beifügung einer vorbereiteten Unterlassungserklärung
Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.01.2010 - 28 O 688/09) hat entschieden:
- Der Verfügungskläger als Abmahner muss seine Aktivlegitimation darlegen. Er muss jedoch keine Beweise für seine Aktivlegitimation erbringen. Die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb der Verfügungskläger sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen, ist mit der Behauptung, Inhaber der Rechte an Produktfotos zu sein, ordnungsgemäß erbracht.
- Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt.
Siehe auch Strafbewehrte Unterlassungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und Stichwörter zum Thema Abmahnung
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Kosten einer einstweiligen Verfügung.
Die Verfügungsklägerin vertreibt unter dem Mitgliedsnamen „A“ auf der Auktionsplattform „eBay“ in großem Umfang Kosmetik- und Parfümartikel. Dabei verwendet sie für die Präsentation der Artikel Lichtbilder, die jeweils zur Illustration der Angebote verwandt werden.
Zur Verwendung auf der Auktionsplattform „eBay“ erstellte der Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, Herr D, das Lichtbild eines Parfümprodukts mit der Bezeichnung „Produkt J 100 ml“. Die ausschließlichen Nutzungsrechte an diesem Lichtbild übertrug der Mitgesellschafter D der Verfügungsklägerin.
Am 07.09.2009 stellte die Verfügungsklägerin fest, dass die Verfügungsbeklagte unter dem eBay-Namen „B“ auf der Plattform eBay unter der Artikelnummer 250494223134 das Produkt „J 100 ml EDP original NEU“ eingestellt hatte und hierfür das Foto nutzte, welches durch den Mitgesellschafter der Verfügungsklägerin, Herrn D im Rahmen seiner Tätigkeit für die Verfügungsklägerin für die Präsentation auf eBay erstellt wurde.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.09.2009 wurde die Verfügungsbeklagte durch den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin wegen des Urheberrechtsverstoßes abgemahnt. Das Schreiben ging an die bei eBay hinterlegte Adresse in S2, die sich als falsch herausstellte. Die EMA-Anfrage ergab, dass die Verfügungsbeklagte ihre Anschrift nun in S hatte. Daraufhin wurde sie mit Schreiben vom 01.10.2009 unter Fristsetzung bis zum 09.10.2009 aufgefordert, eine „geeignete“ Unterlassungserklärung abzugeben. Der anwaltliche Bevollmächtigte forderte mit Schreiben vom 06.10.2009 den Nachweis, dass die Verfügungsklägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte für das Foto habe; eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben.
Auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 07.10.2009 hat die Kammer durch Beschluss vom 14.10.2009 der Verfügungsbeklagte verboten, das streitgegenständliche Lichtbild (Anlage ASt1) öffentlich zugänglich zu machen, wenn dies ohne ausdrückliche Genehmigung der Verfügungsklägerin geschieht. Der Streitwert ist auf 6.000,00 € festgesetzt worden. Hiergegen richten sich der Kostenwiderspruch der Verfügungsbeklagte vom 28.10.2009 und ihre Streitwertbeschwerde, über die gesondert zu entscheiden ist. Mit Schreiben vom 28.10.2009 übersandte die Verfügungsbeklagte über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung an die Bevollmächtigten der Verfügungsklägerin. Diese nahmen die Unterlassungserklärung an und verzichteten auf die Rechte aus Ziffer 1 des Tenors der einstweiligen Verfügung. Gemäß Beschluss der Kammer vom 19.11.2009 soll im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 3 ZPO entschieden werden.
Die Verfügungsklägerin macht geltend, die Verfügungsbeklagte habe durch ihr Verhalten Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben. Es hätten aufgrund des Verstoßes gegen das Urheberrechtsgesetz Verfügungsanspruch – einschließlich der Wiederholungsgefahr – und ein Verfügungsgrund bestanden. Die Verfügungsbeklagte habe vorgerichtlich Gelegenheit gehabt, die Wiederholungsgefahr auszuräumen, habe aber die Frist fruchtlos verstreichen lassen. Der von ihr statt dessen geforderte Nachweis der Inhaberschaft der ausschließlichen Nutzungsrechte der Verfügungsklägerin sei nur durch Zeugenbeweis zu erbringen gewesen, was bei der außergerichtlichen Abmahnung nicht möglich sei, so dass die Verfügungsklägerin zur Durchsetzung ihrer Rechte auf ein gerichtliches Verfahren angewiesen gewesen sei. Im Übrigen seien die zu einer ordnungsgemäßen Abmahnung gehörenden Elemente, insbesondere das „Kundtun“ der Sachbefugnis, seien in der Abmahnung enthalten gewesen; Glaubhaftmachungen oder Beweismittel seien nicht erforderlich.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
den Beschluss auch im Hinblick auf die Kostenentscheidung zu bestätigen.
Die Verfügungsbeklagte hat keinen konkreten Antrag gestellt.
Sie geht davon aus, keinen Anlass zur Beantragung der einstweiligen Verfügung gegeben zu haben. Sie beruft sich darauf, dass dem Abmahnschreiben – unstreitig – keine entsprechend vorbereitete Unterlassungserklärung beigefügt worden sei. Dies sei aber erforderlich, da ein juristischer Laie regelmäßig keine Kenntnis davon habe, was „eine geeignete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ sei.
Darüber hinaus habe die Verfügungsbeklagte für den Fall, dass die Verfügungsklägerin den Nachweis über ihre Aktivlegitimation führe, sogleich die Abgabe einer Unterlassungserklärung angekündigt. Hierauf habe die Verfügungsklägerin noch vor Ablauf der von ihr selbst gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung beantragt. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, dass vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ihr gegenüber der Nachweis der Aktivlegitimation hätte geführt werden müssen. Stattdessen seien die Behauptungen der Verfügungsklägerin zum Rechteerwerb sehr pauschal gewesen; nicht dargelegt worden sei z.B., wann und aufgrund welcher Vereinbarung die ausschließlichen Nutzungsrechte von Herrn D erworben worden seien. Das sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verfügungsklägerin zugleich Ausgleich der Kosten gefordert habe, die ihr durch die Einschaltung ihrer Bevollmächtigten entstanden waren. Hätte die Verfügungsklägerin – wie gegenüber dem Gericht – ihre Aktivlegitimation eidesstattlich versichert, hätte die Verfügungsbeklagte nicht bestritten, dass das Nutzungsrecht bei der Verfügungsklägerin liege.
Auch habe es an der Dringlichkeit gefehlt, da die Verfügungsklägerin auf das Schreiben der Verfügungsbeklagten vom 06.10.2009 hin keine Veranlassung gehabt habe, noch am selben Tag per Fax eine einstweilige Verfügung zu beantragen; es habe die eidesstattliche Versicherung ohnehin bei der Verfügungsklägerin noch angefordert werden müssen. Diese hätte genauso an den Bevollmächtigten der Verfügungsbeklagten gesandt werden können. Die Sache sei aber auch deshalb nicht dringlich gewesen, weil die Verfügungsklägerin den Verstoß am 07.09.2009 festgestellt habe und das Aufforderungsschreiben erst am 02.10.2009 bei der Verfügungsbeklagten eingegangen sei. Bis dahin sei der Verfügungsklägerin erkennbar gewesen, dass die Verfügungsbeklagte keine weiteren Urheberrechtsverletzungen begangen habe. Angesichts der Ankündigung im Schreiben vom 06.10.2009 habe daher weder eine Dringlichkeit noch eine Widerholungsgefahr bestanden; jedenfalls sei Letztere deutlich reduziert gewesen.
Der Streitwert sei deutlich zu hoch angesetzt. Es gelte insoweit die Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs aus § 97a Abs. 2 UrhG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien erfüllt. Deshalb könne der Streitwert nicht stereotyp auf 6.000,00 € festgesetzt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte das Bild einmalig bei einer Privatauktion verwendet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Auf den in zulässiger Weise auf die Kosten beschränkten Widerspruch des Verfügungsbeklagten war der Beschluss der Kammer vom 14.10.2009 – Az. 28 O 688/09 – auch im Kostenpunkt zu bestätigen.
Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO lag nicht vor. Zwar hat die Verfügungsbeklagte gegen den Beschluss der Kammer lediglich Kostenwiderspruch eingelegt. Die Verfügungsbeklagte hat jedoch Anlass zur Erwirkung der einstweiligen Verfügung gegeben, da sie auf das Abmahnschreiben der Gegenseite keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, sondern diese von einem Nachweis der Aktivlegitimation abhängig gemacht hat.
Veranlassung zur Anrufung des Gerichts im Sinne von § 93 ZPO hat ein Beklagter gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne gerichtliches Verfahren nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl., § 93 Rn. 3). Die Verfügungsklägerin musste annehmen, ohne Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu ihrem Recht zu kommen, weil die Verfügungsbeklagte zunächst den Nachweis verlangte, dass sie das ausschließliche Nutzungsrecht im Hinblick auf das Lichtbild inne hatte.
Dass der Abmahnung keine Beweise für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin beigefügt waren, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Die Verfügungsklägerin hat in der Abmahnung vom 01.10.2009 mitteilen lassen, dass die Verfügungsbeklagte ein Lichtbild nutze, an dem sie die ausschließlichen Nutzungsrechte inne habe, nachdem ihr Gesellschafter D dieses Lichtbild gefertigt habe. Richtig ist zwar, dass der Verfügungskläger als Abmahner seine Aktivlegitimation darlegen muss (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage, vor §§ 97 ff Rn. 7, Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Auflage, § 12 Rn. 1.13). Der Verfügungsbeklagte muss jedoch keine Beweise für seine Aktivlegitimation erbringen (vgl. Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.24). Die zur Abmahnung gehörende Darlegung, weshalb die Verfügungsklägerin sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen (vgl. Bornkamm a.a.O., UWG § 12 Rn. 1.13), ist damit ordnungsgemäß erfolgt.
Auch die Tatsache, dass der Abmahnung keine vorgefertigte Unterlassungserklärung beigefügt war und lediglich die Abgabe einer „geeigneten“ Unterlassungserklärung gefordert wurde, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar muss die Abmahnung dem Schuldner den Weg weisen, wie er sich zu verhalten hat, damit ein Prozess vermieden wird und der Gläubiger muss den Schuldner daher zur Abgabe einer Unterwerfungserklärung, also einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, auffordern. Nicht erforderlich ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner mit der Abmahnung die abzugebende Erklärung bereits zuschickt (vgl. Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, UWG § 12 Rn. 1.16). Derartiges hat auch der Prozessbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten nicht verlangt.
Entgegen der beklagtenseits vertretenen Auffassung war auch die Wiederholungsgefahr gegeben. Diese ist für den Unterlassungsanspruch materielle Anspruchsvoraussetzung (vgl. BVerfG NJW 2000, 1209; BGH NJW 1995, 132). Sie wird durch die vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung indiziert (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 41 m.w.N.), an deren Widerlegung durch den Verletzer hohe Anforderungen gestellt werden. Die Wiederholungsgefahr entfällt nicht schon dann, wenn der Verletzer lediglich eine Absichtserklärung abgibt, in Zukunft keine Verletzung mehr begehen zu wollen (Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42), sondern wird grundsätzlich erst dann ausgeräumt, wenn der Verletzer sich unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Verletzten verpflichtet, sein Verhalten einzustellen (vgl. statt aller: Vinck in: Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 81 Rn 24; Palandt, BGB, Einf. V. § 823 Rn. 20 m.w.N.; Dreier/Schulze, UrhG, § 97 Rn. 42). Der bloße Vortrag der Verfügungsbeklagten, sie hätte bei einem Nachweis, wie er im einstweiligen Verfügungsverfahren erfolgt ist, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, ist insoweit unerheblich.
Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Durch die Fortsetzung der Urheberrechtsverletzung entstünde der Verfügungsklägerin ein nicht wiedergutzumachender Schaden, da im Nachhinein durch die Geltendmachung von Schadensersatz der tatsächlich entstandene Schaden nicht mehr ausgeglichen werden kann. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte bis zur Abmahnung keinen weiteren Urheberrechtsverstoß begangen hat und dass sie im Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.10.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung für den Fall des Nachweises der Aktivlegitimation angekündigt hat, ändert nichts daran, dass die Verfügungsklägerin berechtigt war, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie hätte sich sonst dem Vorwurf aussetzen können, zu lange zugewartet und aus diesem Grunde die Eilbedürftigkeit für ihr Anliegen verloren zu haben.
Eine Prüfung, ob die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist, erübrigt sich bei Einlegung eines Kostenwiderspruchs, da dieser als bindender Verzicht auf den Widerspruch in der Sache anzusehen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 924 Rn. 5, m.w.N.).
Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Verfahrens folgt aus § 91 ZPO. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller-Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 925 Rn. 9).