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Landgericht Potsdam Urteil vom 26.11.2014 - 2 O 211/14 - Sorgfaltsanforderungen bei der Verwendung von fremden Bildern
LG Potsdam v. 26.11.2014: Sorgfaltsanforderungen bei der Verwendung von fremden Bildern
Das Landgericht Potsdam (Urteil vom 26.11.2014 - 2 O 211/14) hat entschieden:
Dass der Verwender einen Flyer mit der zu Unrecht benutzten Fotografie von einem Dritten als dessen Kunde bekommen hat, berechtigt ihn für sich allein nicht, das Bild für eigene gewerbliche Zwecke zu nutzen. Vor einer Nutzung hätte er sich zu vergewissern gehabt, dass er keine Rechte Dritter an dem Foto verletzt.
Siehe auch Bilder - Videos - Produktfotos und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz
Tatbestand:
Die Klägerin - eine internationale Food-Bildagentur - nimmt die Beklagte - Inhaberin des Kosmetikstudios „Y…. Beauty Center“ - wegen einer Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in Anspruch.
Die Beklagte hatte auf ihrem Internetauftritt ein Foto eingebunden und für jedermann zum Abruf bereitgehalten, auf dem eine dunkelgrüne, mit Kaviarperlen gefüllte runde Schale und darüber ein weißer Löffel, der ebenfalls mit Kaviarperlen gefüllt ist, zu sehen sind. Die Beklagte hat dieses Foto auf einem Flyer im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit und regelmäßigen Bestellungen von der Fa. Kl. Cosmetics erhalten und hat es schon vor dem Jahre 2009 verwendet.
Mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 24.05.2013 ließ die Klägerin die Beklagte abmahnen. Die Beklagte gab daraufhin unter dem 10.06.2013 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit Schreiben vom 15.08.2013 teilte sie u. a. mit, dass sie alle Bilder, auf denen der Name „Kl.“ zu sehen sei, aus ihrem Internetauftritt entfernt habe. Auf die genannten Schreiben wird wegen ihres Inhaltes verwiesen. Die Beklagte entfernte die Fotographie von ihrer Homepage und zahlte an die Klägerin auf die dieser durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 100 €.
Die Klägerin behauptet, bei der von der Beklagten in deren Internetauftritt eingebundenen Fotografie handele es sich um das Bild „Russischer Kaviar Imperial“, für das die Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte besitze.
Die Klägerin beantragt,
- der Beklagtenseite bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, zu verbieten, die Fotografie Bild Nr. ..., wie in der Anlage abgebildet, ohne Zustimmung der Klägerseite zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen dieser Fotografie ohne Zustimmung der Klägerseite öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, insbesondere diese Fotografie in einen Internetauftritt einzubinden oder einbinden zu lassen,
- die Beklagtenseite zu verurteilen, der Klägerseite Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem Zeitpunkt die in Ziffer 1 genannte Fotografie auf der Internetseite www.y...-beautycenter.de und/oder entsprechenden Unterseiten eingestellt und zu welchem Zeitpunkt diese aus der vorstehenden Internetseite und/oder entsprechenden Unterseiten entfernt wurde,
- festzustellen, dass die Beklagtenseite verpflichtet ist, der Klägerseite all den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den Handlungen gemäß den vorstehenden Ziffern sowie der Urheberin der streitgegenständlichen Fotografie aus einer Verletzung ihrer Rechte gemäß § 13 UrhG bereits entstanden ist und noch entstehen wird.
- die Beklagtenseite zu verurteilen, die Klägerseite gegenüber der Kanzlei W. Fr. Rechtsanwälte, B... Straße …. , … M., von der Gebührenforderung in der Angelegenheit der Klägerseite gegen die Beklagtenseite wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche gemäß Ziffern 1, 2 und 3 in Höhe von 512,80 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, für die von der Beklagten auf ihrer Homepage genutzte Fotografie besitze die Klägerin keine Nutzungsrechte; die Bilder seien nicht identisch.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die beiderseits eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese es unterlässt, die Fotografie „Russischer Kaviar Imperial“ zu vervielfältigen und öffentlich zugänglich zu machen (§ 97 I UrhG).
Die Beklagte hat die Fotografie „Russischer Kaviar Imperial“ auf Ihrer Homepage genutzt und verbreitet. Die Behauptung der Beklagten, bei dem von ihr verwendeten Foto handele es sich um ein anderes Bild, ist unzutreffend. Allein eine seitenverkehrte Abbildung und/oder eine andere Helligkeit des Bildes ändern das Bild ebensowenig in ein anderes, nicht identisches, wie die Abbildung nur eines Ausschnitts aus dem Original. Im übrigen ist bereits bei einfacher Betrachtung festzustellen, dass es sich um das gleiche Bild handelt: Es sind ein identisch geformter Löffel und eine identisch geformte Schale abgebildet, die jeweils an den gleichen Stellen wie im Originalfoto Schattierungen aufweisen; die Verteilung der Kaviarperlen auf dem Löffel und in der Schale ist genau die gleiche, es ragen an den gleichen Stellen Kaviarperlen aus dem Haufen heraus und die dunkleren Perlen befinden sich auf beiden Fotos an den gleichen Stellen. Der Heranziehung eines Sachverständigen für die Feststellung der Identität der Fotographien bedarf es deshalb nicht.
Der Klägerin stehen die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Foto zu. Das Vorbringen der Beklagten lässt den Schluss zu, dass sie diese Rechtsstellung der Klägerin letztlich auch gar nicht bestreiten will, da sie nur vorträgt, für das von ihr genutzte, mit dem Bild „Russischer Kaviar Imperial‘“ nicht identische Bild stünden der Klägerin keine Nutzungsrechte zu. Dieses Verständnis des Beklagtenvortrags ist mit dem Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin erörtert worden, ohne dass er dieser Deutung seines Vortrags entgegengetreten ist. Deshalb ist lediglich ergänzend darauf hinzuweisen, dass – sollte das Bestreiten durch die Beklagte so zu verstehen sein, dass es auch die von der Klägerin behauptete Rechtsstellung hinsichtlich des Bildes „Russischer Kaviar Imperial“ erfasst - es angesichts des dezidierten Vortrages der Klägerin zum Erwerb der Nutzungsrechte unerheblich wäre, weil sich aus der Darstellung der Beklagten nicht ergibt, welche konkreten von der Klägerin zum Erwerb der Rechte behaupteten Tatsachen bestritten werden sollen. Die Inhaberschaft der Nutzungsrechte stellt lediglich eine Rechtsfolge aus diesem Tatsachenvortrag dar, die für sich einem Bestreiten nicht zugänglich ist.
Die Nutzung des Bildes durch die Beklagte im Rahmen ihres Internetauftritts ist unstreitig.
Dass die Fa. Kl. ihrerseits ein Nutzungsrecht an dem Bild hatte, das sie an die Beklagte weiterzugeben berechtigt war, hat die Beklagte nicht behauptet.
Die von der Beklagten vorprozessual abgegebene nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr nicht.
Zur Vorbereitung des der Klägerin zustehenden Schadenersatzanspruches steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erteilung von Auskunft darüber zu, über welchem Zeitraum die Beklagte die streitgegenständliche Fotografie auf ihrer Homepage eingestellt hat, da sich die Höhe des Schadenersatzanspruches u. a. nach der Dauer der Nutzung des Bildes richtet.
Teilweise war der Auskunftsanspruch jedoch abzuweisen, da die Beklagte bereits vorprozessual mit Schreiben ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2013 mitgeteilt hat, wann sie die Fotografie von ihrer Homepage entfernt hat. Es steht nur noch die Information über den Zeitpunkt der Einstellung der Fotografie aus.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 97 II UrhG, da die Beklagte die Nutzungsrechte der Klägerin an dem streitgegenständlichen Bild zumindest fahrlässig verletzt hat. Dass sie den Flyer mit der Fotografie von der Fa. ... Cosmetics als deren Kundin bekommen hat, berechtigt die Beklagte für sich allein nicht, das Bild für eigene gewerbliche Zwecke zu nutzen. Vor einer Nutzung hätte sich die Beklagte zu vergewissern gehabt, dass sie keine Rechte Dritter an dem Foto verletzt; dies hat sie unstreitig nicht getan. Auf Antrag der Klägerin war daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festzustellen.
Nach § 97 II UrhG hat die Beklagte der Klägerin auch die dieser vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten
Der Gewährung des vom Beklagtenvertreter im Verhandlungstermin beantragten Schriftsatznachlasses auf den klägerischen Schriftsatz vom 18.11.2014 bedurfte es nicht; es wurde kein neues Tatsachenvorbringen aus diesem Schriftsatz zum Nachteil der Beklagten für die Entscheidung herangezogen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 II, 709 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes erfolgte nach § 3 ZPO.