Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

BGH Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 9/14 - Einwilligung einer Hostess in Veröffentlichung von Eventfotos

BGH v. 11.11.2014: Konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung von Fotos auf einem Internet-Portal - Hostess auf Eventportal


Der BGH (Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 9/14) hat entschieden:
Wird eine Hostess im Auftrag einer Promotion-Agentur auf einer Party-Veranstaltung mit Prominenten beruflich tätig, kann sie es nicht verbieten, dass ein Foto von ihr auf einem Internet-Portal (Eventportal) mit Veranstaltungsfotos veröffentlicht wird, das sie bei ihrer Tätigkeit (Anbieten von Aktionsware) zeigt. Es ist davon auszugehen, dass eine zumindest konkludente Einwilligung der Betroffenen in die Bildveröffentlichung vorliegt.




Siehe auch Bilder - Videos - Produktfotos - Foto- und Filmaufnahmen und Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen


Tatbestand:

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, verlangt von dem Beklagten aus abgetretenem Recht seiner Mandantin (künftig: Zedentin) die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Der Beklagte betreibt ein Internetportal (Eventportal), auf welchem Fotos von Veranstaltungen (insbesondere Partys) gezeigt werden. Die Zedentin beauftragte den Kläger mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung eines Fotos auf der Webseite des Beklagten. Das Foto zeigt die Zedentin während ihrer Tätigkeit als Hostess im Auftrag einer Promotion-Agentur auf der Veranstaltung "Casting Company-Abriss-Party", deren Gastgeber der aus der Fernsehserie "Germanys next Topmodel" bekannt gewordene S. war. In der Bildüberschrift wurden noch andere anwesende "Prominente" namentlich genannt. Das beanstandete Bild zeigt die Zedentin, wie sie als Hostess im Auftrag ihres Arbeitgebers einem Gast aus einem Korb Zigaretten anbietet.

Nachdem die Zedentin ihr Bild auf der Website des Beklagten entdeckt hatte, forderte der Kläger in ihrem Auftrag den Beklagten auf, es zu unterlassen, Bildnisse von seiner Mandantin zu verbreiten. Darüber hinaus machte er die Erstattung der Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 775,64 € geltend. Der Beklagte gab daraufhin zwar eine Unterlassungserklärung ab, die Erstattung der Rechtsanwaltskosten lehnte er hingegen ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht der Zedentin deren Anspruch auf Erstattung der vorgenannten Rechtsanwaltskosten geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hält die Veröffentlichung des Bildnisses der Zedentin gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für rechtmäßig, so dass der Zedentin auch kein Erstattungsanspruch bezüglich der außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten zustehe. Nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei von einem zeitgeschichtlichen Ereignis im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG auszugehen. Auch wenn Gastgeber und Gäste der Veranstaltung nur einem Teil der Bevölkerung bekannt seien, bestehe ein legitimes Informationsinteresse dieses Bevölkerungsteils zu erfahren, welche Partys diese Prominenten besuchten und wie sie feierten. Zwar sei die Zedentin selbst nicht prominent und auf dem Foto seien auch keine Prominenten zu sehen, doch führe dies nicht dazu, dass deshalb kein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege. Das legitime Informationsinteresse der Öffentlichkeit erstrecke sich nicht allein auf die prominenten Teilnehmer, sondern auch auf die weiteren Umstände der Veranstaltung, in diesem Fall etwa darauf, dass es auch Hostessen gegeben habe und den Gästen Zigaretten angeboten worden seien. Zudem wäre eine Bildberichterstattung über vergleichbare Veranstaltungen kaum möglich, wenn die Presse verpflichtet wäre, zwischen nicht prominenten und prominenten Teilnehmern zu unterscheiden und von Ersteren eine Einwilligung einzuholen bzw. sie bei der Veröffentlichung des Bildes unkenntlich zu machen. Bei größeren Veranstaltungen dürfe es sich kaum vermeiden lassen, dass bei Foto- und Filmaufnahmen auch das Servicepersonal zu sehen sei. Das Erfordernis, von allen nicht prominenten Teilnehmern eine Einwilligung für die Fotoveröffentlichung einzuholen, wäre ein erheblicher Eingriff in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsfreiheit des Beklagten, wohingegen die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eigenen Bild der Zedentin weniger schwer wiege. Das Bild zeige sie weder in einer peinlichen noch unangenehmen Situation, sondern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie habe aufgrund des Charakters der Veranstaltung und des prominenten Gastgebers damit rechnen müssen, dass auf der Veranstaltung Foto- und Filmaufnahmen gemacht würden. Es sei zudem unstreitig, dass auch noch mehrere Videodokumentationen auf der Internetplattform "youtube" abrufbar seien. Selbst wenn die Veröffentlichung nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG rechtmäßig gewesen sei, wäre die Verbreitung des Bildnisses der Zedentin jedenfalls gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG rechtmäßig. Danach seien auch die sogenannten repräsentativen Aufnahmen, bei denen einzelne Personen als charakteristisch und beispielhaft für die Ansammlung herausgegriffen würden, etwa um die Stimmung bei einem bestimmten Ereignis öffentlichen Interesses zu verdeutlichen, von § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erfasst. Im Streitfall handele es sich um ein für das Ereignis repräsentatives Foto, wobei das Berichterstattungsinteresse des Beklagten auch hier das Interesse der Zedentin an dem Schutz ihres Rechts am eigenen Bild überwiege.


II.

Das Berufungsurteil hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Zedentin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung des beanstandeten Bildnisses aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG mit Recht verneint, weshalb auch kein Anspruch auf Erstattung der mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen ist (vgl. grundlegend Senatsurteile vom 6. März 2007 - VI ZR 51/06, BGHZ 171, 275 Rn. 9 ff.; vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 5/10, VersR 2012, 116 Rn. 8 f.; vom 22. November 2011 - VI ZR 26/11, VersR 2012, 192 Rn. 23 f.; vom 18. September 2012 - VI ZR 291/10, VersR 2012, 1403 Rn. 26; vom 28. Mai 2013 - VI ZR 125/12, VersR 2013, 1178 Rn. 10 und vom 8. April 2014 - VI ZR 197/13, VersR 2014, 890 Rn. 8, jeweils mwN), das sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfGE 120, 180, 201 ff.) als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Einklang steht (vgl. EGMR, NJW 2004, 2647 sowie NJW 2012, 1053 und 1058). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für die Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

2. Auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts ist unter den Umständen des Streitfalles bereits - was das Berufungsgericht aus rechtlichen Gründen offen gelassen hat - von einer konkludenten Einwilligung (vgl. Senatsurteil vom 28. September 2004 - VI ZR 305/03, VersR 2005, 83 Rn. 12 mwN) der Zedentin im Sinne des § 22 Satz 1 KUG auszugehen, so dass dahinstehen kann, ob die beanstandete Bildveröffentlichung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG oder § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG auch ohne Einwilligung der Zedentin zulässig gewesen wäre.

a) Die Zedentin war als Hostess von einer Promotion-Agentur damit beauftragt, auf einer Party mit prominenten Gästen als Aktionsware Zigaretten einer bestimmten Marke zum Zwecke der Werbung anzubieten. Dabei war ihr nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts von ihrem Arbeitgeber zuvor Informationsmaterial ausgehändigt worden, in welchem ihre Tätigkeit näher beschrieben wurde. Darin findet sich u. a. der Hinweis, es dürften zwar keine Interviews gegeben werden, Fotos seien jedoch erlaubt, eventuelle Kamerateams seien freundlich an die Öffentlichkeitsabteilung ihres Arbeitgebers oder dessen Auftraggebers zu verweisen. Dem Informationsschreiben sind "Beispielbilder für die Fotodokumentation" beigefügt, auf denen lächelnde Hostessen mit Zigarettenkorb zusammen mit anderen Personen für Fotos posieren.

b) Der Zedentin musste danach sowohl durch die Art der Veranstaltung als auch durch die Art ihrer Tätigkeit bewusst sein, dass mit Fotos auch ihrer Person und deren Veröffentlichung zu rechnen und dies aus Werbegründen von ihrem Arbeitgeber und dessen Auftraggeber durchaus erwünscht war. Von letzterem konnten aufgrund der äußeren Umstände auch Medienvertreter, die auf der Veranstaltung anwesend waren, ausgehen. Sie konnten die Tätigkeit der Zedentin unter den Umständen des Streitfalles nur dahin verstehen, dass sie mit Fotos und deren Veröffentlichung im Interesse des Auftraggebers einverstanden war.

3. Da insoweit keine weiteren Feststellungen mehr in Betracht kommen, konnte der Senat die entsprechende Beurteilung selbst vornehmen und das Berufungsurteil im Ergebnis durch Zurückweisung der Revision aufrechterhalten.



Datenschutz    Impressum