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LG Hamburg v. 05.12.2008: Wird in AGB eines Fotoportals der direkte Verkauf dort eingestellter Bilder verboten, muss ein Fotograf, der ein Bild auf das Portal hochgeladen hat, nicht damit rechnen, dass sein Foto lizenzfrei von einer Lebensmittelkette benutzt und auf Schreibtischunterlagen zum Weiterverkauf angeboten wird.
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 05.12.2008 - 308 O 19/08) hat entschieden:
Wird in AGB eines Fotoportals der direkte Verkauf dort eingestellter Bilder verboten, muss ein Fotograf, der ein Bild auf das Portal hochgeladen hat, nicht damit rechnen, dass sein Foto lizenzfrei von einer Lebensmittelkette benutzt und auf Schreibtischunterlagen zum Weiterverkauf angeboten wird.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen der Nutzung eines vom Kläger erstellten Fotos, welches die Beklagte als Schreibtischunterlage in ihren Einzelhandelsfilialen verkauft hat, Auskunft und Rechnungslegung und begehrt Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
Der Kläger erstellte die nachfolgende abgebildete Fotografie von der New Yorker Skyline:
(folgt die Abbildung)
Diese stellte er am 26.07.2006 unter seinen Nutzernamen „z...“ in die vom Streitverkündeten betriebene Internet-Bilddatenbank unter der Domain www. a...p....de ein und fügte den Vermerk hinzu: „Bei Verwendung bitte kurze Info an mich!“. In den Nutzungsbedingungen von a...p....com, welche als „Die lizenzfreie Bilddatenbank“ bezeichnet wird, heißt es unter Ziff. 1 (Upload-Nutzungsbedingungen):
„Der Uploader erklärt sich unwiderruflich gegenüber allen a...p....de-Usern mit der Nutzung seiner Bilddatei im Rahmen der Download-Bedingungen einverstanden.“
Unter Ziff. 2 (Download-Nutzungsbedingungen) heißt es:
„Das Nutzen der Bilddatei für eigenständige kommerzielle und nicht-kommerzielle Medien- und Printprojekte ist ausdrücklich erlaubt.
[…]
Der direkte Verkauf von Bildern aus der Bilddatenbank ist ebenso untersagt wie der indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.); eine Lizenz kann ggf. gesondert von a...p....de erteilt werden.“
Darüber hinaus ist der Nutzer nach den Download-Bedingungen verpflichtet, sowohl a...p....de als auch den Fotografen als Quelle in üblicher Weise zu nennen. Falls vom jeweiligen Fotografen kein Klarname hinterlegt ist, kann die Nennung des Usernamens bei absoluter Unverträglichkeit mit dem Einsatzzweck entfallen.
Die Beklagte, welche eine Kette von Lebensmittelmärkten betreibt, verkaufte ab September 2007 in ihren Filialen eine Schreibtischunterlage. Diese bestand aus insgesamt 20 Blättern, wobei auf jedem Blatt die Fotografie des Klägers großformatig mit der Quellenangabe „Foto a...p....de“ abgebildet war. Die Beklagte hatte die streitgegenständlichen Schreibtischunterlagen von der Z P GmbH, einer Tochtergesellschaft der V GmbH bezogen. Die Z P GmbH hatte wiederum die Firma das B GmbH mit der Erstellung der Schreibtischunterlage beauftragt.
Der Streitverkündete, handelnd unter der Firma S...com, erteilte der Firma Das B GmbH unter dem Datum des 23.11.2007 für die Nutzung der streitgegenständlichen Fotografie eine sogenannte „erweiterte Bildlizenz für Schreibtischunterlage (Plus)“, wobei eine Auflage von 10.000 Stück zugrunde gelegt wurde. Die Lizenzgebühr belief sich auf EUR 595,--. Unter dem Datum des 28.03.2008 erteilte der Streitverkündete nochmals eine zusätzliche „erweiterte Bildlizenz“ für weitere 12.000 Exemplare zum Preis von EUR 952,--. Der Fa. das B GmbH wurde dabei jeweils als „Sondergenehmigung“ das Recht eingeräumt, das streitgegenständliche Foto ohne „Fotografennennung“ zu nutzen. Die Firma das B GmbH stellte der Firma V GmbH die von ihr an den Streitverkündeten abgeführten Lizenzgebühren in Rechnung, welche per Rechnung vom 28.03.2008 die Z P GmbH mit den Lizenzgebühren belastete. Mit Vertrag vom 14.08.2008 trat die Firma das B GmbH sämtliche Ansprüche aus der Nutzungsrechtseinräumung gemäß Lizenzvereinbarungen vom 23.11.2007 und 28.03.2008 an die Beklagte ab.
Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe durch den Verkauf der Schreibtischunterlagen das ihm zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 UrhG schuldhaft verletzt. Er selbst habe weder der Beklagten noch der Firma S...com, von der die Beklagte ihre Rechte ableitet, entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt. Die Nutzungsbedingungen des Streitverkündeten seien beim Upload des Foto auf die Bilddatenbank www. a...p....com im Verhältnis zum Kläger nicht einbezogen worden, da der Kläger den Hinweis angebracht habe: „Bei Verwendung kurze Info an mich“. Damit habe der Kläger zu erkennen gegeben, dass eine Nutzung nicht ohne seine vorherige oder nachträgliche Zustimmung erfolgen dürfe. Aber selbst wenn nach den AGB von einer Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Streitverkündeten auszugehen wäre, so wäre diese nach § 307 I, II Nr. 1 iVm §§ 11, 32 UrhG unwirksam. Zudem sei die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 13 UrhG nicht nachgekommen, da sie den Kläger nicht als Urheber der Fotografie genannt habe. Aus diesen Gründen stünden ihm die geltend gemachten Schadensersatz- und Auskunftsansprüche zu. Hilfsweise macht er geltend, dass ihm selbst bei Annahme einer wirksamen Nutzungsrechtseinräumung gegen die Beklagte ein Anspruch aus § 32a UrhG auf angemessen Vergütung zustehe.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt:
[I. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Anzahl der verbreiteten und sich auf Lager befindlichen Schreibtischunterlagen, die die Skyline von New York im Abendlicht wiedergeben und die mit dem Barcode BARCODE ... gekennzeichnet sind, und deren Abgabe- bzw. Verkaufspreise und Absatz- und Verkaufsorte und Rechnung zu legen über den mit diesen Schreibtischunterlagen erzielten Gewinn sowie Auskunft zu erteilen, und zwar untergliedert nach direkt zurechenbaren Kosten und indirekt zurechenbaren Kosten unter Angabe der Grundlagen der Zurechnungsschlüssel über die tatsächlichen Erwerbs- bzw. Material- und Vertriebskosten dieser Schreibtischunterlage.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger den Schadensersatz, wie er sich anhand der Auskunft und Rechnungslegung gemäß Ziff. I ergibt, zu zahlen hat.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 2.500,-- vorläufig vollstreckbar.]
zum Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte die ungerechtfertigte Bereicherung, wie sie sich anhand der begehrten Auskunft und Rechnungslegung gemäß ergibt, zu zahlen hat,
hierzu weiter hilfsweise
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die angemessene Beteiligung, wie sie sich aus der begehrten Auskunft und Rechnungslegung ergibt, zu zahlen hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Fotografie sei mit Zustimmung des Klägers genutzt worden. Zum einen habe der Kläger gemäß den Nutzungsbedingungen der Bilddatenbank www. a...p....dom gegenüber allen „Usern“ dieser Datenbank sein Einverständnis zur Nutzung erklärt. Insoweit sei auch die Beklagte begünstigt. Zum anderen habe die Beklagte die erforderlichen Nutzungsrechte vermittelt durch ihre Auftragnehmer von dem Streitverkündeten erworben. Dieser habe die erforderlichen Rechte ausweislich der Up- und Downloadbedingungen der Bilddatenbank www. a...p....com vom Kläger erworben. Eine Nennung des Klägers sei nach den Nutzungsbedingungen nicht erforderlich, da dieser das Foto lediglich unter seinem Usernamen eingestellt hat. Im übrigen habe der Streitverkündete die Nutzung der Fotografie ohne Urhebernennung ausdrücklich gestattet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
A.
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB sowie auf Schadensersatz aus § 97 UrhG zu, da die Beklagte durch den unberechtigten Vertrieb der streitgegenständlichen Schreibtischunterlage dem Kläger zustehende Verbreitungsrecht nach § 17 Abs. 1 UrhG an der streitgegenständlichen Fotografie schuldhaft verletzte.
I.
Die streitgegenständliche Fotografie genießt als Lichtbildwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Dies folgt insbesondere aus der Wahl der von Belichtung, Blickwinkel und Schärfentiefe. Es entsteht ein eindrucksvoller Gegensatz zwischen urbanen und natürlichen Lichtquellen, wodurch die Ney Yorker Skyline in scherenschnittartiger Anmutung im Mittelpunkt erscheint.
II.
Der Kläger ist aktivlegitimiert, da er die Fotografie selbst aufgenommen hat.
III.
Die Beklagte hat durch den Verkauf der streitgegenständlichen Schreibtischunterlage zumindest das dem Kläger nach § 17 Abs. 1 UrhG zustehende Verbreitungsrecht verletzt. Insofern kann offen bleiben, ob der Beklagten auch die Herstellung der Unterlage und damit das Vervielfältigen des klägerischen Werks im Sinne des § 16 Abs. 1 UrhG zugerechnet werden kann.
IV.
Diese Rechtsverletzung war auch widerrechtlich, da der Kläger dem Vertrieb seiner Fotografie durch die Beklagte in Form einer Schreibtischunterlage nicht zugestimmt hat.
1. Der Kläger hat der streitgegenständlichen Nutzung nicht schon durch den Upload seiner Fotografie in die Bilddatenbank des Streitverkündeten zugestimmt. Die Beklagte kann ihre Berechtigung zur vorliegenden Nutzungshandlung insoweit nicht unmittelbar aus den vom Streitverkündeten im Rahmen seiner Bilddatenbank verwendeten und beim Upload durch die jeweiligen Nutzer zu akzeptierenden Nutzungsbedingungen herleiten. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob die Nutzungsbedingungen überhaupt in den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Streitverkündeten überhaupt wirksam einbezogen worden sind (siehe dazu nachfolgend unter 2.).
Ausweislich Ziff. 1 Absatz 4 (Upload-Nutzungsbedingungen) erklärt sich der Uploader (d.h. der Kläger) unwiderruflich gegenüber allen a...p....de-Usern mit der Nutzung seiner Bilddatei im Rahmen der Download-Nutzungsbedingungen einverstanden. Diese gestatten zwar unter Ziff. 2 Absatz 1 die Nutzung der Bilddatei für eigenständige kommerzielle und nicht kommerzielle Medien- und Printnutzung. Gleichwohl ist die vorliegend vorgenommene Auswertung der Fotografien gemäß Ziff. 2. Absatz 3, 1. Halbsatz untersagt. Nach dieser Regelung ist der „indirekte Verkauf“ von Bildern aus der Bilddatenbank „durch Verbindung der Bilder mit Produkten (z.B. Tassen, T-Shirts, Kissen, Kalender etc.)“ verboten. Dass es sich bei der vorliegenden Verwertung der Fotografie in Form einer Schreibtischunterlage um eine vergleichbare Nutzung handelt, die bereits nach dem Wortlaut der Nutzungsbedingungen des Streitverkündeten nicht von vornherein zustimmungsfrei ist, sondern unter dem Vorbehalt einer individuellen Lizenzierung durch den Streitverkündeten steht, liegt auf der Hand. Insofern hat der Kläger durch das Einstellen seiner Fotografie weder der Beklagten noch allen Nutzern der Bilddatenbank ein einfaches Nutzungsrecht für die streitgegenständliche Auswertung im Sinne des § 32 Abs. 3 Satz 3 UrhG unentgeltlich eingeräumt.
2. Die Beklagte kann sich ebenfalls nicht mit Erfolg auf eine vom Streitverkündeten abgeleitete Berechtigung zur Verbreitung des Lichtbildwerks des Klägers stützen. Dies folgt daraus, dass der Streitverkündete seinerseits nicht über die erforderlichen Rechte verfügte, die er ausweislich der Lizenzabrechnungen vom 23.11.2007 und 28.03.2008 der Firma das B GmbH einzuräumen beabsichtigte.
a) Die streitgegenständlichen Klauseln der vom Streitverkündeten verwendeten Nutzungsbedingungen, die dem Streitverkündeten eine weitgehende wirtschaftlichen Auswertung der Fotografien ermöglichen, sind bereits nicht Vertragsbestandteil der durch den Upload des streitgegenständlichen Fotos zustande gekommenen Vereinbarung zwischen Kläger und Streitverkündetem geworden. Es handelt sich insoweit um überraschende Klauseln im Sinne des § 305c BGB.
aa) Die Nutzungsbedingungen des Streitverkündeten sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB.
bb) Die Klauseln gemäß Ziff. 1 Absatz 4 der Upload-Nutzungsbedingungen und Ziff. 2 Absatz 3, 2. Halbsatz der Download-Nutzungsbedingungen sind überraschend. Nach § 305c Abs. 1 BGB werden solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn sie nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Ungewöhnlichkeit kann sich dabei auch aus erheblichen Abweichungen vom (dispositiven) Recht ergeben (vgl. BGH NJW 1992, 1236) oder aus der vereinbarten Höhe des Entgelts (vgl. OLG Hamburg VersR 1979, 34) ergeben.
Vorliegend ergibt sich die Ungewöhnlichkeit der Klauseln aus der Tatsache, dass der Kläger dem Streitverkündeten als Betreiber der Bilddatenbank das Nutzungsrechte zu einer weitgehenden wirtschaftlichen Auswertung der eingestellten Bilder im Wege der Lizenzierung an Dritte erteilt, welche den Nutzern der Bilddatenbank untersagt sind. Gleichzeitig wird der Kläger entgegen den urhebervertragsrechtlichen Grundsätzen der §§ 11 Satz 2, 32 Abs. 1 UrhG an den vom Streitverkündeten erzielten Erlösen aus der wirtschaftlichen Auswertung der Fotografie überhaupt nicht beteiligt.
Obwohl es sich bei „a...p....de“ um eine sogenannte lizenzfreie Datenbank handelt, die uneigennützig die vergütungsfreie Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten in beschränktem Umfang ermöglichen will, brauchte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass er durch den Upload seiner Bilddatei dem Streitverkündeten Nutzungsrechte zu dessen eigenständiger Auswertung unentgeltlich einräumt, die er aber den Nutzern der Bilddatenbank gerade nicht gewährt. Ausweislich der Nutzungsbedingungen sind die in Ziff. 2 Absatz 3, 1. Halbsatz genannten Formen der wirtschaftlichen Verwertung („direkter“ und „indirekter“ Verkauf) den Usern grundsätzlich untersagt. Gleichzeitig soll es aber dem Streitverkündeten als Betreiber der Bilddatenbank freistehen, solche Nutzungsformen in Verfolgung eigennütziger wirtschaftlicher Interessen durch Rechtseinräumung auszuwerten. Das überraschende Moment der Klauseln wird noch dadurch verstärkt, dass die Rechtseinräumung zugunsten des Streitverkündeten in noch nicht einmal ausdrücklich in den Nutzungsbedingungen erwähnt wird und damit die wirtschaftlichen Folgen für den Kläger nur schwer durchschaubar sind. Die Rechtseinräumung wird erst durch einen vom jeweiligen Nutzer zu ziehenden Rückschluss aus der gemäß Ziff. 2 Absatz 3, 2. Halbsatz beschriebenen Befugnis des Streitverkündeten zur Lizenzierung an Dritte erkennbar (s.u. b)). Diese Vertragsgestaltung lässt erkennen, dass sich der Streitverkündete unter dem Deckmantel einer uneigennützig agierenden Foto-Community Nutzungsrechte einräumen lässt, um diese in Verfolgung eigener wirtschaftlicher Interessen weitergehend auszuwerten, welche den Nutzer nicht gestattet sind. Dies steht im Widerspruch zum Leitbild einer „lizenzfreien Bilddatenbank“.
b) Die Klauseln sind daneben aber auch unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie den Kläger aufgrund fehlender Klarheit und Verständlichkeit unangemessen benachteiligen. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den Bedingungen möglichst klar und durchschaubar dazustellen (vgl. nur BGH NJW 2000, 651). Dabei gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Palandt, 67. Aufl. § 307 Rz. 17 m.w.N.). Für die Beurteilung, ob eine Klausel als intransparent eingestuft werden kann, ist auf einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr abzustellen (Palandt aaO § 307 Rz. 19).
Vorliegend wird die streitgegenständliche Rechtseinräumung des Klägers zugunsten des Streitverkündeten durch den Upload in den Upload-Nutzungsbedingungen nicht ausdrücklich geregelt. Dort findet sich in Ziff. 1 Absatz 4 lediglich die pauschale Regelung, wonach sich der Uploader mit der Nutzung seiner Bilddatei unwiderruflich gegenüber allen a...p....de-Usern im Rahmen der Downloadbedingungen einverstanden erklärt. Damit bleibt der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung an dieser Stelle völlig offen und wird erst aus den an anderer Stelle aufgeführten Download-Nutzungsbedingungen und den dort genannten Befugnissen der Nutzer und des Streitverkündeten konkretisiert. Danach ist den „Usern“, wie bereits erwähnt, die Nutzung der Bilder für eigenständige kommerzielle und nichtkommerzielle Medien- und Printnutzung ausdrücklich erlaubt, während der „direkte Verkauf“ von Bildern ebenso untersagt ist wie der „indirekte Verkauf durch Verbindung der Bilder mit Produkten“. Die Regelung zielt darauf ab, eine wirtschaftliche Verwertung durch unmittelbaren und mittelbaren Verkauf der eingestellten Bilder zu verhindern. Erst durch den schlichten Zusatz in Ziff. 2 Absatz 3, 2. Halbsatz, wonach eine Lizenz „ggfls. gesondert von a...p....de“ (und nicht vom Urheber) für einen derartigen Vertrieb der Bilder erteilt werden kann, ergibt sich mittelbar, dass der jeweilige Urheber dem Streitverkündeten die Befugnis zu einer weitgehenden wirtschaftlichen Auswertung der eingestellten Bilder im Wege der Lizenzierung an Dritte und zudem ohne eine eigene Beteiligung an den dadurch erzielten Erlösen erteilt. Damit wird ein wirtschaftlich bedeutsames, den Urheber erheblich benachteiligendes Element der Vertragsbeziehungen zwischen Kläger und Streitverkündetem, das systematisch in die Upload-Nutzungsbedingungen einzuordnen wäre, durch verschleiernden und pauschalen Verweis an systematisch sinnwidriger Stelle nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt geregelt. Dies wird für den jeweiligen Urheber zudem erst durch einen von ihm zu ziehenden Rückschluss aus den Befugnissen des Streitverkündeten erkennbar. Die fragliche Regelung wird weiter dadurch verkompliziert, dass unter Ziff. 3 der Nutzungsbedingungen, welche die Überschrift „Urheber- und Kennzeichenrechte“ trägt, ausdrücklich hervorgehoben wird, dass alle Rechte „an unseren Seiten sowie an einzelnen Objekten“ allein beim Urheber bleiben. Insoweit ist unklar, worauf sich diese Regelung überhaupt bezieht, in welchem Verhältnis sie zu den Upload- und Download-Nutzungsbedingungen der Ziff. 1 und 2 steht und ob sie sich auch auf die von Nutzern eingestellten Bilder bezieht, was nach der Überschrift der Regelung zu vermuten wäre. Angesichts dieser zum Teil widersprüchlichen, unsystematischen und sich erst durch weitergehende Rückschlüsse erschließenden Regelung sind sowohl die Rechtseinräumung zugunsten des Streitverkündeten als auch die fehlende Vergütung des Klägers selbst für einen aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmer am Wirtschaftsverkehr nur schwer nachvollziehbar. Der Streitverkündete hat damit in den Nutzungsbedingungen die wirtschaftlichen Auswirkungen der Lizenzvereinbarung nicht hinreichend klar und durchschaubar dargestellt, wie es ihm ohne weiteres durch ausdrücklichen Hinweis auf eine Rechtseinräumung zu seinen Gunsten im Hinblick auf Auswertungshandlung, welche den Nutzern der Bilddatenbank nicht gestattet sind, möglich gewesen wäre.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass § 32 Abs. 1 UrhG im Falle der fehlenden Vereinbarung einer Vergütung des Urhebers die angemessene Vergütung als vereinbart fingiert. Die Regelung der Nutzungsrechtsübertragung zugunsten des Streitverkündeten ist bereits für sich geeignet, den Kläger wirtschaftlich erheblich zu benachteiligen, ohne dass es auf die Frage der Vergütung im Weiteren ankommt. Auch die von der Beklagten behauptete Bereitschaft des Streitverkündeten, den Kläger zu 50 % an den Erlösen der streitgegenständlichen Auswertung zu beteiligen, steht dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Derartige freiwillige Zusagen, welche nach Vertragsschluss erteilt werden, sind bei der Beurteilung der wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigen.
3. Selbst wenn die formularmäßige Nutzungsrechtseinräumung auf Grundlage der Nutzungsbedingungen des Streitverkündeten in den Vertrag mit dem Kläger einbezogen worden und ihrerseits wirksam wäre und damit der Streitverkündete grundsätzlich über die Berechtigung zur Einräumung von Sublizenzen zur Lizenzierung verfügt hätte, wäre die Beklagte in keinem Fall zur vorliegenden Nutzung befugt gewesen. Es fehlt für die Wirksamkeit der Weiterübertragung der Nutzungsrechte zugunsten der Beklagten im Rahmen der von ihr – ohnehin nur unzureichend dargelegten – Lizenzkette an einer gemäß § 34 Absatz 1 UrhG erforderlichen Zustimmung des Klägers.
V.
Die Beklagte handelte vorliegend fahrlässig und damit schuldhaft. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, d.h. wer die Rechtsverletzung bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. An den Maßstab der Sorgfalt sind im Immaterialgüterrecht strenge Anforderungen zu stellen (BGH GRUR 1999, 49, 51 – Bruce Springsteen m.w.N.). Danach muss sich, wer einen urheberrechtlich geschützten Gegenstand nutzen will, über Bestand und Umfang seiner Berechtigung Gewissheit verschaffen. Fahrlässig handelt daher auch, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muss. Dadurch soll verhindert werden, dass der Verletzer das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH GRUR 1987, 564, 565 – Taxi-Genossenschaft ; GRUR 1990, 474, 476 - Neugeborenentransporte ).
Ungeachtet der Tatsache, dass sich die Beklagte erst nach erfolgter Werknutzung und zudem anscheinend erst aus Anlass des vorliegenden Rechtstreits um ihre Nutzungsberechtigung gekümmert hat, hätte sich die die Beklagte jedenfalls nicht auf die Wirksamkeit der formularmäßigen Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Streitverkündeten verlassen dürfen. Vielmehr hätte die Beklagte die formularmäßige Rechtseinräumung, welche für sie ohne weiteres durch Inaugenscheinnahme des Internetangebots des Streitverkündeten zugänglich war, einer eingehenden Prüfung unterziehen müssen. Dabei hätten sich ihr sowohl der überraschende Charakter der Nutzungsrechtseinräumung zugunsten des Streitverkündeten sowie die Intransparenz des urheberrechtlichen Klauselwerks aufdrängen müssen, welche sich nicht bloß im „Grenzbereich des rechtlich Zulässigen“ bewegt.
VI.
Dem Kläger stehen daher nach § 97 Abs. 1 UrhG Schadensersatz dem Grunde nach sowie gemäß §§ 242, 259 BGB die geltend gemachte Ansprüche auf Auskunft- und Rechnungslegung zu, die die Beklagte bislang nicht vollständig erfüllt hat.
B.
Die Entscheidung über Kosten folgt aus § 91 Absatz 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1.
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