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Vorschaubilder / Thumbnails

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Suchmaschinen

Bildersuchmaschinen

Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

LG Erfurt v. 15.03.2007:
Durch die Abbildung von Kunstwerken in Form von „thumbnails" durch die Bildersuchmaschine Google werden diese bereits urheberrechtlich genutzt. Denn sie machen das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handelt. Zudem liegt in der unveränderten Verkleinerung der Kunstwerke der Klägerin auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht. Ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seiner Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich gemacht hat, erklärt jedoch stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. Im übrigen stellt das Vorgehen der Google Bildersuche lediglich eine reine Verlinkung dar.

OLG Jena v. 27.02.2008:
Die von der Google Bildersuche erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu; sie dient allein den Zwecken von Google bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Dass die thumbnails gleichzeitig einen zulässigen Link zur Ursprungsseite der Klägerin darstellen, der als solcher urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist, spielt keine Rolle, denn die Gestaltung des Linkankers in Form eines thumbnails geht über die rein technische Verknüpfung von Internetinhalten hinaus. Durch das Einstellen der Bilder seitens des Künstlers in das Internet liegt keine konkludente Zustimmung zur Werknutzung vor. Ein Wille, dass Suchmaschinen Bilder aus Internetseiten auffinden und als thumbnails anzeigen dürfen, lässt sich allein daraus nicht herleiten. Nimmt der Berechtigte jedoch an seiner Webseite eine Suchmaschinenoptimierung vor, die dazu führt, dass Crawler förmlich angelockt werden, dann ist es rechtsmissbräuchlich, sich gegenüber einer Suchmaschine auf das fehlende Einverständnis zu berufen. Ein Unterlassungsanspruch besteht dann nicht.

LG Hamburg v. 26.09.2008:
Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Bildern als „thumbnails“ in der Datenbank einer Bildersuchmaschine zum Zwecke des Abrufs von Ergebnislisten aufgrund einer Suchanfrage stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, das nicht durch urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gedeckt ist und für das der Betreiber der Bildersuchmaschine als Täter haftet (Google-Bildersuche - Thumbnails)




BGH v. 28.04.2010:
Die Veröffentlichung von Bildern, die der Rechteinhaber selbst in das Internet gestellt hat, als Thumbnails in der Ergebnisliste einer Bildersuchmaschine verletzt nicht das Urheberrecht. Das Veröffentlichen auf einer eigenen Homepage ist eine konkludente Einwilligung in die Aufnahme in die Bildersuche, da es dem Urheber freistand durch die Gestaltung der Webseite die Aufnahme durch die Suchmaschine zu verhindern (Vorschaubilder I).

BGH v. 19.10.2011:
Eine (schlichte) Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes als Vorschaubild in Ergebnislisten von Bildersuchmaschinen liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Abbildung mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt hat, ohne technische Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen. Eine vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten erklärte Einwilligung in die Wiedergabe der Abbildung eines Werkes als Vorschaubild erstreckt sich auch auf die Wiedergabe von Abbildungen dieses Werkes, die nicht vom Urheber oder mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt worden sind (Vorschaubilder II).

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