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Landgericht Erfurt Urteil vom 15.03.2007 - 3 O 1108/05 - Zur Zulässigkeit der Anzeige von Thumbnails fremder Werke durch die Google Bildersuche

LG Erfurt v. 15.03.2007: Zur Zulässigkeit der Google-Bildersuche und der Benutzung von Thumbnails von Kunstwerken trotz Copyright-Vermerk


Das Landgericht Erfurt (Urteil vom 15.03.2007 - 3 O 1108/05) hat entschieden:

  1.  Durch die Abbildung von Kunstwerken in Form von „thumbnails" durch die Bildersuchmaschine Google werden diese bereits urheberrechtlich genutzt. Denn sie machen das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handelt. Zudem liegt in der unveränderten Verkleinerung der Kunstwerke der Klägerin auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht. Ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seiner Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich gemacht hat, erklärt jedoch stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. Im übrigen stellt das Vorgehen der Google Bildersuche lediglich eine reine Verlinkung dar.

  2.  Allein aus dem Hinweis auf das Copyright folgt ein der Vervielfältigung eines Kunstwerks entgegenstehender Wille nicht. Dass vom Berechtigten ins Internet gestellte Bilder mit einem Urhebervermerk versehen sind, steht der Annahme eines konkludenten Einverständnisses in die Vervielfältigung nicht entgegen, wenn die kostenfreie Zugänglichmachung im Internet durch den Urheber selbst veranlasst worden ist.




Siehe auch
Thumbnails / Vorschaubilder
und
Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Tatbestand:


Die Klägerin ist bildende Künstlerin. Sie hat in ihrer Tätigkeit als Künstlerin zahlreiche Kunstwerke geschaffen, die in der Klageschrift näher bezeichnet sind. Seit dem … betreibt die Klägerin unter der Adresse … eine Homepage. Auf der Startseite der Homepage und auf jeder Unterseite befindet sich ein Hinweis auf das Copyright der Klägerin. In dem zu dieser Homepage gehörenden Quellcode (vgl. Anlage B 9) sind die Befehle in der so genannten … die ein Auffinden der gesamten Webseite bzw. von Teilen davon durch Suchmaschinen verhindern, nicht aktiviert.

Die Beklagte zu 2 bietet unter … einen Bildersuchmaschinendienst an. Mit diesem Suchdienst kann ein Nutzer durch Eingabe von Suchbegriffen nach Bildern und Grafiken zu diesem Suchbegriff suchen, die Dritte in das Internet eingestellt haben und dort vorhalten. Die Suchmaschine der Beklagten zu 2 gewährt dem Nutzer eine ausschnitthafte Vorschau auf die gefundenen Informationen in Form so genannter „thumbnails". Bei einem solchen „thumbnail" handelt es sich um eine verkleinerte und in der Qualität erheblich reduzierter Anzeige, der auf den Originalseiten vorgehaltenen Bilder (vgl. Anlage B 6).

Als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 war bis zum 01.06.2005 im Handelsregister eingetragen die „Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet sowie die Bereitstellung anderer Internetdienste und elektronischer Dienste" (vgl. Anlage K 7). Eine DENIC-Abfrage vom … ergab, dass … der … die Beklagte zu 2, die … ist. Als deren Adresse wurde die … in … angegeben. Diese Adresse ist identisch mit der Anschrift der Beklagten zu 1. Seit dem 01.06.2005 ist im Handelsregister eingetragener Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 „Die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und von sonstigen Produkten und Leistungen; darüber hinaus alle kommerziellen, gewerblichen oder finanziellen Geschäfte hinsichtlich beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, die direkt oder indirekt dem vorstehenden Zweck dienen oder zu dienen geeignet sind" (Anlage B 2).

Aufmerksam geworden durch einen Artikel in einer Zeitschrift benutzte die Klägerin die Bildersuchmaschine der Beklagten zu 2. Sie gab in der Suchmaske ihren Namen ein und erhielt 58 Treffer. Dabei wurden 39 Kunstwerke der Klägerin als sogenannte „thumbnails" angezeigt (wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen). Aktiviert man ein „thumbnail" durch Anklicken, erscheint eine neue Seite, die in der oberen Leiste die verkleinerte Darstellung des Bildes zeigt und darauf hinweist, dass das Bild unten im Originalzusammenhang auf der Seite der Klägerin zu sehen ist (wegen der Einzelheiten vgl. Anlage K 4). Durch das Anklicken des Bedienfeldes „Bild in Originalgröße" erscheint eine weitere Seite, auf der die Arbeit der Klägerin in Maximalgröße erscheint (Anlage K 5).

Im Februar 2005 schrieb die Klägerin ohne nähere Firmenbezeichnung an … und forderte, die Abbildungen zu beseitigen und die Darstellung, Vervielfältigung und sonstige Verwertung der Abbildung ihrer Kunstwerke zukünftig zu unterlassen. Im März 2005 versandte die Klägerin ein gleichlautendes Schreiben an die Beklagte zu 1, wobei sie dieses Schreiben zunächst an den … in … adressierte. Nachdem dieses Schreiben ungeöffnet zurückkam, adressierte die Klägerin es mit der … in …. Daraufhin meldete sich eine Mitarbeiterin der Beklagten zu 1 zunächst telefonisch. Mit Schreiben vom … teilte die Beklagte zu 1 mit, dass allein die Beklagte zu 2 Anbieterin der Bildsuche sei und dass sich dies auch aus dem Impressum für die Seite … ergebe. Des Weiteren bot die Beklagte zu 1 an, bei der Erfüllung des Beseitigungsbegehrens durch die Beklagte zu 2 behilflich zu sein. In der Folgezeit blockierte die Beklagte zu 2 sämtliche bei Eingabe des Suchwortes … auffindbaren Treffer. Anfragen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom … und … ergaben keinerlei positive Suchergebnisse mehr. Bei einer Suchanfrage vom … gab es jedoch wieder ein positives Anfrageergebnis (vgl. Anlage K 44 d. A.). Die Klägerin hatte die Beklagten bereits mit Schreiben vom … erfolglos zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Abbildung ihrer Kunstwerke in Form der „thumbnails" stelle eine Urheberrechtsverletzung dar. Weitere Urheberrechtsverletzungen seien darin zu sehen, dass die Beklagten ihre gesamte Homepage mit deren grafischer Gestaltung und Inhalten vervielfältigten und auf eigenen Speichermedien ablegten. Dem Sucher, der eine „thumbnail" aktiviert habe, würde vorgetäuscht, dass er sich auf der Originalhomepage der Klägerin befinde. Die Klägerin behauptet, dass es sich bei der Darstellung der Bilder, wie aus Anlage K 4 und K 5 ersichtlich, nicht lediglich um eine Verlinkung handele. Vielmehr sei es so, dass die Beklagten die Bilder der Klägerin in Originalgröße bzw. die gesamte Homepage auf eigenen Speichermedien abgelegt hätten. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Hinweis auf das Copyright eine konkludente Einwilligung ausschließe. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass nicht sie sondern die Beklagten verpflichtet seien, ein Auffinden der durch eine Copyright-Hinweis geschützten Seiten durch Suchmaschinen zu verhindern.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte zu 1 deshalb passiv legitimiert sei, weil sich aus dem Handelsregisterauszug, der bis zum 30.05.2005 gegolten habe, ergebe, dass die Bereitstellung von Suchfunktionen im internet Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1 gewesen sei. Zwar habe die DENIC-Anfrage vom 01.03.2005 als Inhaber der … die Beklagte zu 2 angegeben, allerdings unter der Geschäftsadresse der Beklagten zu 1. Hieraus ergebe sich die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1.

Die Klägerin stellt den Antrag,

   die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin von der lnternetseite … zu beseitigen,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder solche Abbildungen über das Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie es in Form so genannter „thumbnails" und bei der Übernahme der Abbildungen in Originalgröße im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist,

festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, wegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Rechtsverletzungen materiellen Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, da die Anträge nicht hinreichend bestimmt seien. Des Weiteren rügen sie die Passivlegitimation der Beklagten zu 1.

Die Beklagten behaupten, dass die technischen Anzeigemöglichkeiten von Suchergebnissen innerhalb der Bildersuche wie folgt erfolgten. Führe der Nutzer zu einem bestimmten Suchbegriff eine Suche durch, so werde ihm innerhalb der Bildersuche eine Liste angezeigt, die stark verkleinerte und in der Auflösung extrem reduzierte Darstellungen von Bildern (so genannte „thumbnails") enthalte. Klicke man einen dieser „thumbnails" an, erscheine unter einem schmalen Einschub, auf dem das gesuchte Bild in thumbnail-Größe gezeigt werde die Originalseite. Hierbei handele es sich um eine reine Verlinkung. Nur der Einschub der über der Originalseite zu sehen sei, werde auf Servern der Beklagten zu 2 vorgehalten. Soweit sich der Hinweis „Bild in Originalgröße anzeigen" ebenfalls in der vorbezeichneten Ansicht befinde, sei auch dieser Hinweis als Link ausgestaltet. Der Link „Bild in Originalgröße anzeigen" stelle einen Verweis auf die Speicheradresse auf der Internetpräsenz des Webseitenanbieters dar, der das Bild in das Internet eingestellt habe. Es werde also nicht das Bild in Originalgröße auf dem Server der Beklagten zu 2 gespeichert. Eine solche reine Verlinkung stelle keine Verletzung von Urheberrechten der Klägerin dar.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom … durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens Bezug genommen. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die von der Klägerin gestellten Anträge sind hinreichend bestimmt gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insbesondere entsprechen sie inhaltlich den Vorgaben des PKH-Beschlusses des Thüringer Oberlandesgerichts ... .

Der Klägerin steht kein Anspruch auf die begehrte Beseitigung, Unterlassung und die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs zu. Die Anspruchsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Nach § 97 Abs. 1 UrhG kann derjenige, der das Urheberrecht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung, und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 scheitert bereits aufgrund der fehlenden Passivlegitimation. Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 Störerin im Sinne des § 97 Abs. 1 UrhG ist. Allein aus dem Umstand, dass im Handelsregister als Gegenstand ihres Unternehmens das Betreiben eines Suchdienstes eingetragen war, begründet eine solche Störereigenschaft nicht. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die Beklagte zu 1 die Suchmaschine betreibt. Zudem ist sie bereits außergerichtlich darauf hingewiesen worden, dass nicht die Beklagte zu 1 sondern die Beklagte zu 2 die richtige Ansprechpartnerin für ihr Begehren sei. Schließlich kommt auch dem Umstand, dass die Beklagte zu 2 in Deutschland über dieselbe Adresse zu erreichen ist, wie die Beklagte zu 1, keine Bedeutung insoweit zu, dass sich daraus eine Störereigenschaft ergeben könnte.



Gegen die Beklagte zu 2 sind Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG deshalb nicht begründet, weil eine Urheberrechtsverletzung entweder nicht vorliegt oder nicht widerrechtlich ist.

Die Werke der Klägerin sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG urheberrechtlich geschützt. Nach § 15 UrhG steht dem Urheber das ausschließliche Recht zu, die öffentliche Zugänglichmachung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten. Dieses Recht erfasst nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG auch die drahtgebundene oder drahtlose Zugänglichmachung. In dieses Recht, von dem die Klägerin durch Einrichtung ihrer Homepage Gebrauch gemacht hat, hat die Beklagte zu 2 durch die Abbildung von stark verkleinerten Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin in Form so genannter „thumbnails" eingegriffen. Durch die Abbildung der Kunstwerke der Klägerin in Form von „thumbnails" werden diese bereits urheberrechtlich genutzt. Denn sie machen das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handelt (Urteils des LG Hamburg vom 05.09.2003, Az. 308 O 449/03). Zudem liegt in der unveränderten Verkleinerung der Kunstwerke der Klägerin auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG.




Dieser Eingriff in die Verwertungs- und Nutzungsrechte der Klägerin ist aber nicht widerrechtlich. Die Widerrechtlichkeit entfällt, weil die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat. Bei der Vielzahl von Informationen, die das Internet bereithält, steht man ständig vor dem Problem Unwesentliches von Wesentlichem zu trennen. Zur Bewältigung dieser Aufgabe ist der Internetnutzer auf die Funktion von Suchmaschinen dringend angewiesen. Auf der anderen Seite dienen Suchmaschinen aber auch den Interessen derjenigen, die eine eigene Webseite ins Netz stellen. Diese Personen haben regelmäßig ein Interesse daran, dass ihre Seite auch gefunden und aufgerufen wird. In diesem Zusammenhang ist eine Suchanzeige in Form von „thumbnails" bei der Suche nach Kunstwerken sehr viel aussagekräftiger als Worte, die ein Werk allein nur unzulänglich beschreiben können. Die Abbildung von „thumbnails" liegt daher grundsätzlich im Interesse des Urhebers . Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle Verwertung der Werke schützt, ist zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch die Suchmaschine ebenfalls nicht beeinträchtigt sondern gefördert wird. Es besteht nicht die Gefahr, dass sich die Vermarktung der Kunstwerke allein durch das Abbilden der „thumbnails" erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. In diesem Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen, dass ein „thumbnail" aus einer reduzierten Datenmenge besteht und nicht beliebig vergrößert werden kann (vgl Anlage B6 ). Von entscheidender Bedeutung ist auch, dass eine Verwertung durch Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr seitens der Beklagten zu 2 nicht realistisch ist. Im Internet existieren Millionen Bilder. Die Kosten für entsprechende Verträge wären so hoch, dass die ökonomische Antwort auf ein solches Verlangen nur die Einstellung der Suchform nach Bildern sein kann. Das wiederum entspricht nicht den Interessen derjenigen, die Bilder ins Netz zur kostenlosen Ansicht einstellen.

Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seiner Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich gemacht hat, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind (vgl. Berberich, MMR 2005 147). Der Urheber hat kein nennenswertes Interesse, die Nutzung von „thumbnails" für eine Suche auf Vorschau auf frei zugängliche Bilder zu untersagen. Wenn er so viele Zugriffe wie möglich erzielen und die Aufmerksamkeit für seine Seite erhöhen möchte, muss er als Anbieter der Webseite mit Handlungen zum Zwecke des Zugriffs stillschweigend einverstanden sein. Ist er das nicht, kann er insbesondere den Zugriff durch die Suchmaschine der Beklagten zu 2) durch entsprechende Befehle im Quellcode leicht verhindern. Allein aus dem Hinweis auf das Copyright folgt ein entsprechender entgegenstehender Wille nicht. Dass die von der Klägerin ins Internet gestellten Bilder mit einem Urhebervermerk versehen waren, steht der Annahme eines konkludenten Einverständnisses deshalb nicht entgegen, weil, anders als möglicherweise weitergehende, hier nicht in Betracht kommende Nutzungsformen, die kostenfreie Zugänglichmachung im Internet durch die Klägerin selbst veranlasst worden ist. Da die „thumbnails" diese Nutzungsmöglichkeit lediglich fördern, aber nicht ausweiten, ist deren Herstellung und Speicherung von der konkludenten Einwilligung der Klägerin umfasst.



Im Übrigen liegt bereits keine Urheberrechtsverletzung vor. Denn die Kammer ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass es sich bei der Darstellung des Bildes unter dem Hinweis „unten sehen sie das Bild im Originalzusammenhang" und bei der Darstellung des „Bildes in Originalgröße" um reine Verlinkungen handelt und dass die Beklagte zu 2 weder die gesamte Homepage der Klägerin noch Bilder in Originalgröße auf ihren Servern speichert. Insoweit hat der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend und zweifelsfrei aufgeführt, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Beklagte zu 2 Kopien der Homepage der Klägerin und damit auch Bilder in Originalgröße auf ihren Servern abgelegt und diese im Rahmen der Bildersuche zugänglich gemacht habe. Der Sachverständige hat vielmehr den Vortrag der Beklagtenseite bestätigt, dass es sich bei der Darstellung innerhalb der Bildersuche allein um eine Verlinkung auf die Internetseiten der Klägerin handelt. Der Sachverständige hat dies am Beispiel der Homepage … dargestellt und überzeugende Ausführungen dazu gemacht, dass die hier gewonnenen Erkenntnisse auch auf die streitgegenständliche Bildersuche zu übertragen sind. Da somit keine Speicherung der Homepage der Klägerin stattfindet, sondern es sich um eine reine Verlinkung handelt, finden bezüglich der von der Klägerin insoweit behaupteten Urheberrechtsverletzungen die Grundsätze der Paperboy-Entscheidung (Urteil des BGH vom 17.07.2003, Az.: I ZR 259/00) Anwendung. Danach begeht derjenige keine urheberrechtliche Nutzungshandlung, der einen Hyperlink (auch in Form von Deep-Links) auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Website mit einem urheberrechtlich geschützten Werk setzt. Begründet wird dies damit, dass hierin lediglich eine Verweisung auf das Werk in einer Weise zu sehen ist, die Nutzern den bereits eröffneten Zugang erleichtern (BGH aaO, mit zahlreichen Nachweisen). Eine urheberrechtliche Nutzungshandlung ist hierin deshalb nicht zu sehen, weil derjenige, der einen Link setzt, nicht das geschützte Werk selbst öffentlich zum Abruf bereit hält und dieses auch nicht selbst auf Abruf an Dritte übermittelt. Daraus folgt, dass nicht er, sondern derjenige, der das Werk in das Internet gestellt hat, darüber entscheidet, ob das Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Allein der Umstand, dass einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundortes der Website im Internet noch nicht kennt, der Zugang zu dem Werk durch den Hyperlink erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht wird, begründet allein keine urheberrechtliche Nutzung. Da es die Entscheidung des Berechtigten ist, ob er sein Werk trotz der Möglichkeit, dass nach Abruf auch rechtswidrige Nutzungen vorgenommen werden, weiter zum Abruf bereit hält, wird grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen, wenn der Zugang zu dem Werk durch das Setzen von Hyperlinks erleichtert wird. Denn die Gefahr rechtswidriger Nutzungen eines vom Berechtigten selbst im Internet öffentlich bereitgehaltenen Werkes wird durch Hyperlinks Dritter nicht qualitativ verändert, sondern nur insofern erhöht, als dadurch einer größeren Zahl von Nutzern der Zugang zum Werk eröffnet wird. Denn auch ohne den Hyperlink kann ein Nutzer unmittelbar auf eine im Internet öffentlich zugängliche Datei zugreifen, wenn ihm deren URL genannt wird. Ein Hyperlink verbindet mit einem solchen Hinweis auf die Datei, zu der die Verknüpfung gesetzt wird, lediglich eine technische Erleichterung für ihren Abruf.

Aus den vorstehenden Gründen kommt es auf die Frage, ob die konkludente Einwilligung auch eine Speicherung der Homepage der Klägerin und eine Speicherung der Bilder in Originalgröße erfasst, nicht an. Diese findet nicht statt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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