1. | Durch die Abbildung von Kunstwerken in Form von „thumbnails" durch die Bildersuchmaschine Google werden diese bereits urheberrechtlich genutzt. Denn sie machen das urheberrechtlich geschützte Werk selbst zugänglich. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es sich in der Regel um eine stark verkleinerte Darstellung handelt. Zudem liegt in der unveränderten Verkleinerung der Kunstwerke der Klägerin auch ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht. Ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seiner Internet-Auftritts allgemein und kostenlos zugänglich gemacht hat, erklärt jedoch stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind. Im übrigen stellt das Vorgehen der Google Bildersuche lediglich eine reine Verlinkung dar. |
2. | Allein aus dem Hinweis auf das Copyright folgt ein der Vervielfältigung eines Kunstwerks entgegenstehender Wille nicht. Dass vom Berechtigten ins Internet gestellte Bilder mit einem Urhebervermerk versehen sind, steht der Annahme eines konkludenten Einverständnisses in die Vervielfältigung nicht entgegen, wenn die kostenfreie Zugänglichmachung im Internet durch den Urheber selbst veranlasst worden ist. |
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, die Abbildungen der Kunstwerke der Klägerin von der lnternetseite … zu beseitigen, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft jeweils an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Abbildungen von Kunstwerken der Klägerin zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen und/oder solche Abbildungen über das Internet öffentlich zugänglich zu machen, wie es in Form so genannter „thumbnails" und bei der Übernahme der Abbildungen in Originalgröße im Rahmen der Bildersuchmaschine der Beklagten geschehen ist, festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, wegen der unter Ziffer 1 und 2 genannten Rechtsverletzungen materiellen Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen. |
die Klage abzuweisen.
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