Das Bereithalten von urheberrechtlich geschützten Bildern als „thumbnails“ in der Datenbank einer Bildersuchmaschine zum Zwecke des Abrufs von Ergebnislisten aufgrund einer Suchanfrage stellt ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar, das nicht durch urheberrechtliche Schrankenbestimmungen gedeckt ist und für das der Betreiber der Bildersuchmaschine als Täter haftet (Fortführung der Kammerrechtsprechung zum Urteil vom 5.9.2003, GRUR-RR 2004, 313 ff. – thumbnails). |
„Die öffentliche Zugänglichmachung der „thumbnails“ stellt nach dem maßgeblichen deutschen Recht eine Nutzung der Originalfotos der Ast. dar. Dem steht nicht entgegen, dass die „thumbnails“ gegenüber den Originalen stark verkleinert und mit einer viel gröberen Auflösung zum Abruf bereitgehalten werden. Denn trotz dieser Veränderungen ist die Schwelle zur freien Benutzung i.S. von § 24 UrhG nicht erreicht. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Schutzgegenstands in veränderter Form stellt grundsätzlich eine öffentliche Zugänglichmachung auch des Originalschutzgegenstands dar. Insofern gelten dieselben Grundsätze wie zu § 16 I UrhG. Danach ist eine „Vervielfältigung“ nicht nur die identische Wiedergabe, sondern auch die Festlegung eines Werks in veränderter Form (BGH, GRUR 1991, 529 [530] - Explosionszeichnungen; Schricker/Loewenheim, UrheberR, 2. Aufl. [1999], § 16 Rdnr. 8 m.w. Nachw.). Insofern führt § 23 UrhG zu einer Erweiterung des Schutzumfangs, der den Urheber gegen Nutzungen seines Werks in umgestalteter Form schützt (vgl. Schricker/Loewenheim zum VervielfältigungsR). Die „thumbnails“ stellen unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. Für eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG wäre erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wären, dass die den Originalen entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das ist jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den „thumbnails“ selbst keine eigenschöpferischen Züge innewohnen. Das ergibt sich bereits aus ihrem Herstellungsvorgang. Die Verkleinerungen werden durch vollständig automatisiertes Heraussuchen aus dem Netz und Reduktion der Datenmenge geschaffen, ohne dass eine redaktionelle Gestaltung stattfindet. Insofern können die „thumbnails“ von vornherein kein neues Werk i.S. von § 2 I UrhG sein, da die nach § 2 II UrhG erforderliche „persönliche“ Schöpfung nicht gegeben ist. Der Verkleinerung liegt zwar ein von Menschenhand geschaffenes Softwareprogramm zu Grunde. Eine persönliche Gestaltung kann jedoch nur dann angenommen werden, wenn der Einsatz von Computerprogrammen gerade zu dem Zweck einer künstlerisch-schöpferischen Gestaltung erfolgt. Einen solchen Einsatz stellen die Ag. jedoch selbst in Abrede, denn sie machen geltend, dass die „thumbnails“ gerade keiner ästhetischen Funktion dienten, sondern lediglich Informationszwecken als visualisierter Pfad zu den an anderer Stelle abrufbaren Originalen dienten. Für eine mit dieser Zielsetzung geschaffene rein mechanische Gestaltung muss ein Urheberrechtsschutz i.S. von § 2 II UrhG von vornherein ausscheiden. Dann aber ist auch § 24 I UrhG nicht anwendbar (Schricker/Loewenheim, § 24 Rdnr. 9 m.w. Nachw.). Auch unabhängig von § 24 UrhG entfernt sich die Nutzung als „thumbnail“ nicht ausreichend weit von der Erscheinung der Originalfotos, als dass man von einer urheberrechtlich nicht mehr relevanten Nutzung sprechen könnte. Denn bei allen von der Ast. vorgelegten Ausdrucken aus dem Internetauftritt der Ag. weisen auch die „thumbnails“ die prägenden Züge der zugehörigen Originalfotos aus, wenn auch in verkleinerter Form. Der Umstand, dass nicht mehr alle Details genau erkennbar sind, ist unerheblich. Es mag zwar bei der Vielzahl der möglichen Nutzungshandlungen nicht von vornherein auszuschließen sein, dass in Einzelfällen die Datenreduktion der Originalfotos dazu führt, dass diese in den „thumbnails“ nicht wiederzuerkennen sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass es vermehrt zu solchen Fällen kommt, besteht aber jedenfalls nicht, denn die Ag. nehmen ja ausdrücklich für sich in Anspruch, mittels der „thumbnails“ einen „visualisierten Pfad“ auf die verwiesenen Inhalte gestalten zu wollen. Ein solcher Pfad erfüllt aber nur dann vollständig seine Funktion, wenn er den Inhalt, zu dem er führen soll, bereits „den Umrissen nach“ erkennbar werden lässt. Einzelne Ausnahmen mögen im vorliegenden Verfahren im etwaigen Vollstreckungsverfahren zu klären sein.“ |
„Auch das [geistige] Eigentum ist [durch Art. 14 Abs. 1 GG] allerdings nicht schrankenlos gewährleistet, sondern gebietet im Bereich des Urheberrechts lediglich die grundsätzlich Zuordnung der vermögenswerten Seite dieses Rechts an den Urheber. Damit ist aber nicht jede denkbare Verwertungsmöglichkeit verfassungsrechtlich gesichert, sondern der Gesetzgeber hat im Rahmen des Urheberrechts sachgerecht Maßstäbe für die Grenzen zu finden (grdl. BVerfGE 31, 229 [240f.] = NJW 1971, 2163). Solche Maßstäbe ergeben sich beispielsweise aus den Schrankenbestimmungen der §§ 45 ff. UrhG, deren Wirksamkeit vorliegend nicht im Streit steht. Treffen mehrere grundrechtlich geschützte Positionen aufeinander, so ist es zunächst Aufgabe des Richters, im Rahmen der Anwendung der einschlägigen einfachrechtlichen Regelungen die Schranken des Grundrechtsbereichs der einen Partei gegenüber demjenigen der anderen Partei zu konkretisieren (vgl. BVerfGE 30, 173 [197] = NJW 1971, 1645).“ (BVerfG GRUR 2001, 149, 150 - Germania 3) |