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Die von der Google Bildersuche erstellten und in der Trefferliste der Suchmaschine angezeigten thumbnails sind sonstige Umgestaltungen im Sinne von § 23 UrhG. Der bloßen Verkleinerung bzw. Komprimierung kommt auch keine eigenständige, dem Werk dienende Funktion zu; sie dient allein den Zwecken von Google bei der technischen Ausgestaltung ihrer Bildersuche, nicht aber dem jeweiligen Werk der Klägerin. Dass die thumbnails gleichzeitig einen zulässigen Link zur Ursprungsseite der Klägerin darstellen, der als solcher urheberrechtlich nicht zu beanstanden ist, spielt keine Rolle, denn die Gestaltung des Linkankers in Form eines thumbnails geht über die rein technische Verknüpfung von Internetinhalten hinaus. Durch das Einstellen der Bilder seitens des Künstlers in das Internet liegt keine konkludente Zustimmung zur Werknutzung vor. Ein Wille, dass Suchmaschinen Bilder aus Internetseiten auffinden und als thumbnails anzeigen dürfen, lässt sich allein daraus nicht herleiten. Nimmt der Berechtigte jedoch an seiner Webseite eine Suchmaschinenoptimierung vor, die dazu führt, dass Crawler förmlich angelockt werden, dann ist es rechtsmissbräuchlich, sich gegenüber einer Suchmaschine auf das fehlende Einverständnis zu berufen. Ein Unterlassungsanspruch besteht dann nicht.
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