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Landgericht Köln Urteil vom 15.05.2014 - 14 O 287/13 - Beweislast für Aktiv-Legitimation bei Online-Fotoklau

LG Köln v. 15.05.2014: Beweislast für Aktiv-Legitimation bei Online-Fotoklau


Das Landgericht Köln (Urteil vom 15.05.2014 - 14 O 287/13) hat entschieden:
Macht ein Fotograf die Verletzung fremder Fotos im Online-Bereich geltend, muss er den Beweis führen, dass er an diesen Bildern die ausschließlichen Nutzungsrechte besitzt.




Siehe auch Bilder - Videos - Produktfotos - Foto- und Filmaufnahmen und Urheberrechtsschutz - Urheberrechtsverletzungen


Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte wegen unberechtigter Verwendung von 2 Fotos (Anlage K 1, Bl. 13 d.A.) geltend, an denen sie Rechte beansprucht. Es handelt sich um Gesichtsaufnahmen eines Models für Make-Up.

Die Parteien sind als Unternehmen im Bereich Kosmetik tätig, insbesondere im Geschäftsfeld "Permanent Make-Up". Die Klägerin vertreibt unter der Bezeichnung "E" Pigmentierfarben, die sie von der Firma K Haus d. Angewandten Naturwissenschaften GmbH, F, bezieht.

Seit April 2011 kam es nach mündlicher Vereinbarung zur Zusammenarbeit der Parteien, wobei die Beklagte den Vertrieb der Produkte der Klägerin im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übernehmen sollte.

Im Rahmen eines Fotoshootings mit dem Model "T" entstanden u.a. die hier streitgegenständlichen Fotografien, die Kopf und Gesicht des Models frontal mit nach hinten zurückgebundenen Haaren zeigen. Auf einer der Abbildungen stützen die Hände das Kinn, auf der anderen sind die Hände nicht sichtbar.

Die Klägerin stellte der Beklagten am 08.09.2011 für Fotos "Model T" insgesamt 395,00 CHF in Rechnung, anteilig für Nachbearbeitungen und "Bildrechte für 4 Bilder je 50,00 (als Anteil Fotoshooting)", Anlage K 3, Bl. 15 d.A. Am 19.06.2012 stellte die Klägerin der Beklagten weitere 230,00 CHF in Rechnung, 130,00 CHF für "Arbeit Fotograf (retouchieren)" und 100,00 CHF für "Fotorecht", Anlage K 3, Bl. 16 d.A. Die Rechnungsbeträge wurden von der Beklagten beglichen.

Zwischen dem 26.11. und 27.11.2012 kam es zwischen den Parteien zu E-Mail-Verkehr hinsichtlich der Nutzungsberechtigung an den streitgegenständlichen Bildern.

Die Beklagte schrieb am 26.11.2012:
"Hallo X, da ich in naher Zukunftm auch Schulungen anbieten möchte, brauche ich für das Logobild eigentlich uneingeschränktes Bildrecht. Hab ich das? Wenn nicht, kann ich das bekommen?"
Die Klägerin antwortete darauf:
"Hallo U, wie meinst Du das mit uneingeschränkt? Weiterverwendung durch Deine Schüler? Und von welchem Bild sprechen wir genau?"
Daraufhin präzisierte die Beklagte:
"Hallo X, ich meine das Bild von www.anonym1.de und das vorher/nachher. Nachdem das jetzt mein Logobild ist, muss ich wissen, inwieweit ich es verwenden/weitergeben kann, da in Zukunft sicherlich die eine oder andere Anfrage kommen wird."
Die Klägerin anwortete abschließend:
"Hallo U, diese 2 Bilder (zusammengebundene Haare) kannst Du verwenden wie Du willst... Die Bilder mit offenen Haaren möchte ich nicht an andere Studios weitergeben."
Mit E-Mail vom 20.12.2012 kündigte die Beklagte an, für das Jahr 2013 nicht mehr Vertriebspartner der Klägerin sein zu können, da dies für sie ein Verlustgeschäft sei.

Mit Schreiben vom 18.01.2013 (Anlage K 17, Bl. 17 d.A.) erklärte die Klägerin die Zusammenarbeit mit der Beklagten zum 01.03.2013 für beendet, da die Beklagte mitgeteilt habe, kein Interesse am exklusiven Vertrieb mehr zu haben. Gleichzeitig erklärte die Klägerin, dass auch die Nutzungsrechte jeglichen Bild- und Werbematerials mit Vertragsende entfielen; ausgenommen davon ein einfaches Nutzungsrecht für den Abverkauf der noch vorhandenen Produkte. Mit Schreiben vom 28.02.2013 (Anlage K 5, Bl. 18 d.A.) erklärte die Beklagte, dass sie an der Nutzung der von ihr "erworbenen und bezahlten Bildrechte" festhalte und sich dazu als berechtigt ansiehe.

Die Beklagte verwendet die streitgegenständlichen Fotos auch weiterhin u.a. auf den Internetdomains www.anonym.de und www.anonym1.de an prominenter Stelle und Abbildung 2 als Logo sowie auf der Internet-Plattform Facebook.

Die Klägerin behauptet, die Fotos und die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Bildern seien ihr zunächst mündlich durch den als Zeugen benannten Fotografen Herrn N eingeräumt worden. Diese mündliche Abrede sei nachträglich auch schriftlich fixiert worden (Anlage K 2, Bl. 14 d.A.).

Die Klägerin beantragt:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Bilder des Models T, wie aus der Anlage K 1 zur Klageschrift (Bl. 13 d.A.) ersichtlich, in der vorliegenden oder in bearbeiteter Form zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen, zu vervielfältigen bzw. vervielfältigen zu lassen und/oder Vervielfältigungen der streitgegenständlichen Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen, ohne die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte innezuhaben.

  2. die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.03.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klageabzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe die Beklagte unbedingt als Vertriebspartnerin für ihre Produkte gewinnen wollen, sei aber selbst nicht bereit gewesen, Investitionen in die Einführung der Marke zu tätigen. Die Beklagte hingegen hätte im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung Ausgaben in erheblichem Umfang getätigt. Die Klägerin habe niemals zum Ausdruck gebracht, dass die streitgegenständlichen Bilder lediglich im Rahmen des gemeinsamen Vertriebs und Zusammenarbeit mit anderen Studios verwendet werden dürften. Der umfangreiche Tätigkeitsbereich der Beklagten sei der Klägerin bekannt gewesen.

Im Rahmen der Modell-Serie seien insgesamt über 40 Bilder angefertigt worden, für welche die Klägerin nicht mehr als 2.000,00- 2.500,00 CHF bezahlt haben dürfte.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen N in der mündlichen Verhandlung vom 10.04.2014.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Köln örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 32 ZPO. Nach § 32 ZPO ist für Klagen, die auf einer unerlaubten Handlung beruhen, das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Zu den unerlaubten Handlungen gehört auch die widerrechtliche Verletzung der durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Rechte. Bei der Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten im Internet kann der Berechtigte grundsätzlich überall dort Klage erheben, wo die Inhalte bestimmungsgemäß abrufbar sind.

Die streitgegenständlichen, von der Beklagten auf ihren Internetauftritten im Sinne des § 19 a UrhG öffentlich zugänglich gemachten Fotos waren bestimmungsgemäß im gesamten Bundesgebiet, also auch im Bezirk Kölner Gerichte abrufbar war. Die Beklagte sollte vorliegend Vertriebspartner der Klägerin für die gesamte Bundesrepublik Deutschland sein. Die Beklagte ist auch auf Messen bundesweit präsent, etwa in Berlin oder Düsseldorf. Für eine regionale Beschränkung des Angebots der Beklagten bestehen daher keine Anhaltspunkte.

II.

Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung des öffentlich Zugänglichmachens und des Vervielfältigens der streitgegenständlichen Fotos gemäß § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche aufgrund der behaupteten Urheberrechtsverletzung aus eigenem Recht berechtigt ist.

Bei der Verletzung urheberrechtlicher Nutzungs- und Verwertungsrechte ist zunächst der Urheber bzw. der Inhaber des verwandten Schutzrechts allein aktivlegitimiert. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bzw. § 72 Abs. 2 UrhG steht der Urheberschutz/Lichtbildschutz originär demjenigen zu, der persönlich das Lichtbild herstellt. Zur Geltendmachung von Ansprüchen nach den §§ 97 ff. UrhG ist der Lichtbildner oder der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts an dem jeweiligen Lichtbild berechtigt.

Sind Rechte einem Anderen als Nutzungsberechtigten eingeräumt worden, kommt es für die Aktivlegitimation darauf an, in welchem Umfang diese Rechte übertragen worden sind. Soweit der Nutzungsberechtigte ausschließliche Nutzungsrechte erworben hat, ist er grundsätzlich allein aktivlegitimiert. Soweit der Nutzungsberechtigte nur einfacher Lizenznehmer ist, also keine ausschließlichen Nutzungsrechte erworben hat, kann er nicht aus eigenem Recht klagen. Aktivlegitimiert bleibt in diesem Fall weiterhin der Urheber bzw. Schutzrechtsinhaber (v. Wolff, in: Wandke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 97, Rn. 8). So verhält es sich hier.

Der Klägerin ist nicht der Nachweis gelungen, dass ihr ausschließliche Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Bildern eingeräumt worden sind. Bei der abgeleiteten Inhaberschaft ist die Aktivlegitimation nachzuweisen, indem die Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten dargelegt wird (KG, GRUR 2003, 1039 [KG Berlin 27.08.2002 - 4 U 337/01] - Sojusmultilm; OLG München, ZUM 2009, 245 [OLG München 18.09.2008 - 6 U 2466/07]). Die Klägerin beruft sich auf eine Nutzungsrechtsübertragung durch Herrn N.

Herr N hat zunächst bestätigt, dass die streitgegenständliche, das Model T abbildenden Fotos von ihm im Rahmen eines Fotoshootings gefertigt worden sind. Der Zeuge vermochte sich zwar nicht mehr zu erinnern, wann die Lichtbilder erstellt worden sind. Er konnte indes detailliert schildern, wie die Anbahnung des Kontaktes zu der Klägerin über das Model T im Vorfeld des Fotoshootings erfolgte, welche Ziele für das Shooting angestrebt wurden, wo das Shooting stattfand, nämlich in einem Fotostudio in Z in der Schweiz, und wie das Fotoshooting im Einzelnen ablief. Demnach wurden zwischen 600 und 1000 Bilder anlässlich des Shootings erstellt. Das Modell wurde auf verschiedene Weise geschminkt, u.a. mit einem besonderen Lippenstift. Die natürliche Ausstrahlung des Modells sollte betont werden und auf den Bildern weiterhin erkennbar sein, um die Wirkung des Produktes der Klägerin zu veranschaulichen. Das Modell wurde dann einmal mit offenen und einmal mit feuchten, geschlossenen Haaren aufgenommen. Die Darstellung der Umstände des Fotoshootings durch den Zeugen N erfolgte nachvollziehbar und mit professioneller Detailkenntnis des Kerngeschehens. Daran, dass die streitgegenständlichen Fotos tatsächlich von dem Zeugen N gefertigt worden sind, hegt die Kammer angesichts seiner glaubhaften Aussage keinen Zweifel.

Der Zeuge N bestätigt im Weiteren indes nur die Einräumung von Nutzungsrechten an den Bildern zugunsten der Klägerin zur Bewerbung von "E"-Produkten und zur Unterlizenzierung an etwaige Vertriebsfirmen dieser Produkte, nicht aber die Einräumung von Nutzungsrechten zur Weiterlizenzierung der Bilder auch zur Bewerbung anderer Produkte dritter Unternehmen. Die Einräumung eines die Aktivlegitimation der Klägerin begründenden ausschließlichen Nutzungsrechts kann angesichts dieser inhaltlichen Beschränkungen der Reichweite des Nutzungsrechts nicht festgestellt werden. Vielmehr wurde der Klägerin lediglich ein einfaches Nutzungsrecht zur Bewerbung der Produkte von "E" eingeräumt. Weitergehende Nutzungsrechte zur Verwendung der Bilder durch Drittfirmen sind hingegen beim Zeugen N verblieben.

Der Zeuge hat ausgeführt, dass er Frau X 3.000,00 Schweizer Franken für die Fotos berechnet und ihr im Gegenzug die Nutzungsrechte eingeräumt habe. Die Nutzungsrechte habe er für den Werbeauftritt der Firma E eingeräumt. Für den Fall aber, dass die Lichtbilder jemals noch für eine andere Firma eingesetzt würden, hätte er seine Kosten anders festgesetzt. Daher habe er Frau X mitgeteilt, dass sie im eine entsprechende anderweitige Verwendung anzeigen solle. Eine solche Anzeige sei aber niemals erfolgt. Eine mündliche Absprache über die Übertragung der Nutzungsrechte sei mehrfach erfolgt; zunächst bereits telefonisch, in Vorbesprechung des Fotoshootings, dann am Shooting-Tag selbst nochmals bekräftigt und schließlich bei Übergabe einer CD mit sämtlichen Daten sowie Auszahlung des Honorars. Auf die Frage nach dem Umfang der eingeräumten Lizenz bekundete der Zeuge N zwar, er habe "eine ausschließliche, zeitlich und räumlich unbegrenzte Lizenz an die Frau X erteilt".

Die Übertragung habe nicht an Frau X privat, sondern für die Firma E erfolgen sollen. Gleichzeitig gibt der Zeuge aber an, dass eine Berechtigung zur Unterlizenzierung nur insoweit bestehen sollte, als etwaige Vertriebsfirmen der "E"-Produkte diese Fotos zur Werbung hätten benutzen wollen. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen N kann also nicht so verstanden werden, dass hier tatsächlich ein umfassendes Nutzungsrecht auch zur Weiterlizenzierung eingeräumt werden sollte. Das angegriffene Verhalten der Beklagten besteht vorliegend darin, die streitgegenständlichen Bilder für ihre eigene Firma und Produkte unter "Y" verwendet zu haben. Für diese Verwendung konnte die Klägerin mithin weder Nutzungsrechte einräumen, noch erstreckt sich ihr Verbotsrecht darauf. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass das negative Verbotsrecht grundsätzlich weitergehend sein kann als das positive Benutzungsrecht (vgl. BGH, GRUR 1999, 984, 985 [BGH 29.04.1999 - I ZR 65/96] - Laras Tochter), denn, wie ausgeführt, standen der Klägerin keine umfassenden ausschließlichen Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Fotos zu, vielmehr waren die ihr eingeräumten Nutzungsrechte von Anfang an gegenständlich beschränkt. Das negative Verbotsrecht hinsichtlich der nicht der Klägerin eingeräumten Nutzung für Produkte jenseits der E- Produktlinie ist somit weiterhin beim Urheber der Bilder, dem Zeugen N, verblieben.

Dafür, dass der Klägerin - etwa zu einem späteren Zeitpunkt - weitergehende Nutzungsrechte eingeräumt worden sein könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich keine weitergehende Einräumung von Nutzungsrechten aus der als Anlage K 2 (Bl. 14 d.A.) vorgelegten schriftlichen Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Zeugen N vom 04.05.2013. Dort heißt es unter zwar unter § 1:
"Der Lizenzgeber räumt der Lizenznehmerin die ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte für alle bekannten Nutzungsarten an den Lichtbildern des Models T (Anlage 1) ein."
In der Präambel der Vereinbarung heißt es indes:
"Die Lizenznehmerin will diese Bilder unter ihrer Firma und ihrer Marke "E" und der hierunter vertriebenen Produkte verwenden."
Die Rechteeinräumung kann also gegenständlich nur auf den in der Präambel definierten Umfang bezogen werden. Der Zeuge N hat zudem bekundet, die Vereinbarung habe nur dazu gedient, die bereits bestehende Abrede hinsichtlich der Übertragung der Nutzungsrechte noch einmal zu fixieren.

Auf eine Geltendmachung von Rechten des Zeugen N an den streitgegenständlichen Bildern im Wege der Prozessstandschaft hat sich die Klägerin nicht berufen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.



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