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Amtsgericht Hannover Urteil vom 30.12.2008 - 439 C 9025/08 - Zum Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb durch Verlinkung von Bildern auf einem fremden Server

AG Hannover v. 30.12.2008: Zum Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb durch Verlinkung von Bildern auf einem fremden Server


Das Amtsgericht Hannover (Urteil vom 30.12.2008 - 439 C 9025/08) hat entschieden:

   Die Einbindung eines fremden Produktfotos dergestalt, dass das Bild auf dem fremden Server verbleibt, aber bei jedem Aufruf der Seite des Einbindenden erscheint, stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Ein Zugriff zu Werbezwecken stellt eine gezielte Behinderung des Betreibers des Servers mit den Bildern dar, so dass ihm ein Unterlassungsanspruch auch ohne schuldhaftes Handeln zusteht.

Siehe auch
Urheberrechtsschutz
und
Fotos/Bilder

Zum Sachverhalt:


Der Kläger machte einen Unterlassungsanspruch geltend.

Der Kläger betreibt unter http://american-cooler.de einen Online-Shop, in dem er Haushaltselektrogeräte vertreibt. Die Beklagte betreibt ebenfalls Haushaltsgeräte online und zwar unter http://www.ipt.at sowie unter dem Pseudonym „www_ipt_at“ über die Handelsplattform bei eBay. Die Beklagte ist bei eBay als gewerblicher Händler und sogenannter Power Seiler registriert. Die Beklagte band ein Bild, das auf dem Server des Klägers liegt, in eine ihrer eBay Auktionen (Artikelnummer 150231861033) ein. Die Einbindung erfolgte technisch dergestalt, dass die Datei auf dem Server des Klägers verblieb, aber immer dann von dessen Server abgerufen wurde, wenn ein potentieller Kunde bei eBay die Auktionsseite der Beklagten besuchte. Durch jeden Aufruf der Datei durch potentielle Kunden der Beklagten entstand beim Kläger eine Belastung des Servers und der Internetleitung.

Der Kläger begehrte Unterlassung und Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltsgebühren für die Abmahnung nach einem Streitwert in Höhe von 3 000,00 €.

Die Beklagte bestritt die Aktivlegitimation. Eine Domainabfrage habe ergeben, dass der Domaininhaber Stoerk Hausgeräte sei. Als E-Mail Adresse sei nadine.stoerk@onlinehome.de. angegeben. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass es sich um eine Bagatelle handele, da das eBay Angebot der Beklagten nur 22 Mal angesehen worden sei. Der hierdurch entstandene Datenstrom sei kaum messbar und dem Kläger seien keine Kosten entstanden. Sie habe das Foto von einem Geschäftspartner kopiert und auf ihren Server geladen, es sei nicht erkennbar gewesen, dass das Bild mit einem Link versehen gewesen sei. Sie habe demzufolge nicht schuldhaft gehandelt.

Die Klage hatte Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, da die Beklagte durch die Einbindung des Bildes, das auf dem Server des Klägers liegt, in einer ihrer eBay Auktionen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers eingegriffen hat.

Der Kläger ist zunächst aktiv legitimiert. Aus dem Impressum der Internetseite http://american-cooler.de ergibt sich, dass die Internetseite durch Herrn als Inhaber der Firma … betrieben wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der seitens der Beklagten eingereichten Domainabfrage. Auch hier ist Inhaber der Domain die ohne nähere Bezeichnung. Wer Inhaber der E-Mail Adresse nadine.stoerk@onlinehome.de ist, hat die Beklagte im Übrigen nicht substantiiert vorgetragen. Demzufolge ist die Firma … vertreten durch Herrn aktiv legitimiert.

Die Beklagte band ein Lichtbild eines Kühlschranks, dass sich auf dem Server des Klägers befand, in ihre eBay Auktion derart ein, dass der Server des Klägers jedes mal in Anspruch genommen wurde, sobald die eBay Auktion durch einen potentiellen Käufer aufgerufen wurde. Ein Zugriff zu Werbezwecken stellt eine gezielte Behinderung des Klägers dar. Insbesondere ist nicht auszuschließen, dass durch diesen Zugriff die Betriebsabläufe des Klägers, insbesondere der bestimmungsgemäße Zugriff auf den Server, gestört oder beeinträchtigt werden. Für die Annahme einer gezielten Behinderung in diesem Sinne kommt es auf den tatsächlichen Eintritt eines Störfalls nicht an. Auch ein einmaliger Zugriff ist ausreichend. Ein Bagatellfall liegt demzufolge nicht vor. Insoweit ist der vorliegende Sachverhalt vergleichbar mit unzulässigen Werbe-eMails, die als einzelne für sich gesehen zwar keine erhebliche Beeinträchtigung darstellen, aber bereits einen Unterlassungsanspruch begründen.

Eine schuldhafte Verletzung ist für einen Unterlassungsanspruch nicht erforderlich, ein widerrechtlicher Eingriff ist unzweifelhaft gegeben. ..."

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