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Buchhandel - Handel mit Büchern - E-Books

Buchhandel - Handel mit Büchern - E-Books




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Urheberrechtsverletzungen durch Angebot
-   Buchpreisbindung

-   Kopplungsangebote / Buchclubs
-   Störerhaftung für Persönlichkeitsverletzung
-   Werbung



Einleitung:


Über den Versandbuchhandel findet sich in der Wikipedia folgender Eintrag (Stand 04/2009):
   Versandbuchhandlungen sind in der Regel Buchhandlungen ohne eigenes Ladengeschäft. Für das lieferbare Sortiment werben Prospektbeilagen, Anzeigen in der (Fach-)Presse und der Direktversand von Bestandskatalogen an den Kunden. Der erhält die bestellten Bücher auf dem Postweg.

Traditionell boten Versandbuchhändler meist hochpreisige, umfangreichere Werke an wie Lexika, Werkausgaben und Wörterbücher. Der Vertriebsweg Internet änderte das. Nahezu jede stationäre Sortimentsbuchhandlung bietet heute die Bestellmöglichkeit über das Internet und wird so auch zur Versandbuchhandlung. Auch Buchgemeinschaften, Buchclubs und internationale Zeitschriftenagenturen gehören zum Versandbuchhandel.




Die Interessen des Branchenzweigs vertritt der Bundesverband der Deutschen Versandbuchhändler. Er wurde 1901 in Leipzig gegründet und hat seinen Sitz in Wiesbaden. Laut Aussage des Verbandes liegt der Anteil des Versandbuchhandels am gesamten Buchhandelsumsatz in der Bundesrepublik Deutschland bei etwa 12 Prozent.

Im Jahr 2005 betrug der Gesamtumsatz des Versandbuchhandels (ohne Buchclubs) 1,03 Milliarden Euro. Vor allem der reine Onlinehandel hatte gegenüber dem Vorjahr um 13 Prozent auf 508 Millionen Euro zugelegt. Auch der traditionelle Versandhandel stieg um 7,2 Prozent auf 523 Millionen Euro.

Der Gesamtumsatz 2006 belief sich auf 1,14 Milliarden Euro, 2007 auf 1,2 Milliarden Euro. Der Zuwachs im Online-Versandhandel (siehe Online-Buchhändler) betrug 8,4 Prozent, in absoluten Zahlen 717 Millionen Euro. Die Bestellungen per Internet überwogen 2006/2007 erstmals die Katalogbestellungen. Der Umsatz der Buchclubs ist rückläufig; 2007 betrug er 254 Millionen Euro.

Die größten Online-Buchhändler im deutschsprachigen Raum sind amazon mit einem Jahresumsatz von 1 Milliarde Euro (Stand: 2008), Weltbild mit einem Jahresumsatz von 237 Millionen Euro (Stand: 2008), buch.de mit einem Jahresumsatz von 70 Millionen Euro (Stand: 2008) und buecher.de mit einem Jahresumsatz von 38,8 Millionen Euro (Stand: 2008).

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Buchverkauf

OLG Celle v. 21.05.2015:
Zur Bewertung der Nutzung umfangreicher Lexikotheken und anderer Nachschlagewerke. - Vorteile aufgrund einer Teilzahlungsmöglichkeit begründen bei Widerruf von Teilzahlungsgeschäften keinen Anspruch auf Ersatz des Wertes von Nutzungen.

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Urheberrechtsverletzungen durch Angebot:


LG Berlin v. 14.11.2008:
Eine Buchhandlung haftet hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen in einem Buch im Regelfall weder als Täter noch als Teilnehmer. Eine Störerhaftung des Buchhandels für Urheberrechtsverletzungen in einem Buch kommt nur bei einer Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten in Betracht. Prüfungspflichten setzen ein, wenn "greifbare und konkrete Anhaltspunkte" für eine Rechtsverletzung vorliegen, die entweder dem jeweiligen Buchhändler durch einen Hinweis übermittelt oder in der einschlägigen Branchenpresse veröffentlicht wurden.

LG Hamburg v. 11.03.2011:
Die täterschaftliche Haftung des Buchhändlers für das Verbreiten von Büchern mit urheberrechtsverletzenden Inhalten ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einzuschränken. - Der Buchhändler haftet als technischer Verbreiter nur dann als Täter, wenn er von der konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängt.

OLG Hamburg v. 26.01.2017:
Wird in einem Onlineshop ein Kalender mit Fotos einer bekannten Persönlichkeit angeboten, an denen der Betreiber des Onlineshops mangels Einwilligung des Abgebildeten keine Nutzungsrechte hat, so haftet der Betreiber des Onlineshops wegen allgemeiner Persönlichkeitsrechtsverletzung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. § 22 KunstUrhG auf Unterlassung.

Der Onlineshop-Betreiber hat Tatherrschaft und kann sich nicht auf eine Haftungsprivilegierung für Diensteanbieter im Internet gemäß §§ 7 TMG ff. berufen, wenn er eigenverantwortlich entschieden hat, das der Artikel in seinem Sortiment zum Verkauf angeboten wird.

Der Betreiber eines Onlineshops genügt nicht seiner Sorgfaltspflicht und macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen nicht lizenzierten Fotokalender ungeprüft in sein Angebot aufnimmt, obgleich es sich hierbei um ein Produkt handelt, welches - anders als ein Buch - auf den ersten Blick erkennbar nahezu ausschließlich persönlichkeits- und urheberrechtsrelevante Inhalte enthält.

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Buchpreisbindung:


Die Buchpreisbindung

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Kopplungsangebote / Buchclubs:


BGH v. 10.04.2003:
Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (Buchclub-Kopplungsangebot).

LG Wuppertal v. 17.11.2009:
Werden preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes dar, da der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.

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Störerhaftung für Persönlichkeitsverletzung:


LG Düsseldorf v. 18.03.2009:
Eine Haftung eines Online-Buchhandels für Rechtsverletzungen in Publikationen kommt dann in Betracht, wenn es unschwer zu erkennen war, dass ein grober Verstoß gegen Schutzrechte vorliegt. Eine weitere Fallgruppe, die zu einer Haftung des Verbreiters von Presseerzeugnissen führen kann, liegt dann vor, wenn der Verbreiter von der behaupteten Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen trifft, um künftige Rechtsverletzungen zu verhindern.

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Werbung:


Stichwörter zum Thema Werbung

OLG Köln v. 11.06.2010:
Erweckt eine Verlagswerbung den Eindruck, ein seltenes und wertvolles Buch (hier: das größte, schwerste und teuerste Buch des 20. Jahrhunderts mit Fotografien von Helmut Newton) werde jetzt kostengünstig als identischer Nachdruck in anderem Format angeboten, unterscheidet sich der Inhalt der Neuausgabe aber vom Original (hier: in Bezug auf einen Teil der darin enthaltenen Fotografien), kann darin eine relevante Irreführung der Verbraucher liegen - Für eine solche Irreführung genügt es aber nicht, dass die Neuausgabe die wenig originelle Gestaltung des Original-Schutzumschlages übernimmt; ein ohne Rücksicht auf werbliche Ankündigungen des Verlages allein darauf gestütztes Vertriebsverbot kann daher nicht ausgesprochen werden (Helmut Newton: Sumo).

LG Köln v. 21.04.2011:
Im Rahmen der Bewerbung von Büchern ist für die angesprochenen Verkehrskreise und deren Kaufentscheidung das Verschweigen des Umstandes, dass es sich bei den beworbenen Büchern um Vorauflagen der aktuellen Fassungen handelt, geeignet, die Kaufentscheidung zu beeinflussen und mithin irreführend. Ein diesbezüglicher Sternchenhinweis, dass der gebundene Ladenpreis aufgehoben ist, führt nicht dazu, dass ein Kunde darauf schließen muss, dass es sich um eine Vorauflage handelt.

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