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Buchhandel
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LG Wuppertal v. 17.11.2009: Werden preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes dar, da der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.
Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 17.11.2009 - 14 O 13/09) hat entschieden:
Werden preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes dar, da der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.
Tatbestand:
Die Kläger, die von einer Vielzahl von Verlagen beauftragt worden sind, in der Funktion als Preisbindungstreuhänder die Preisbindung zu betreuen und zu überwachen (§ 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz), nehmen die Beklagte wegen Verstoßes gegen die Buchpreisbindung auf Unterlassung in Anspruch.
Die Stadt Nürnberg schrieb für das Schuljahr 2009 europaweit im offenen Verfahren die Lieferung lernmittelfreier preisgebundener und preisungebundener Schulbücher für Schulen im Stadtgebiet Nürnberg aus. In dem Angebotsformular, das die Bieter zu verwenden hatten, hieß es unter anderem:
" Ich/wir bieten die Ausführung der beschriebenen Leistungen zu den Preisen und Rabatten gemäß Buchpreisbindungsgesetz an. Sonderrabatte auf preisungebundene Bücher gem. Angebot." (Bl. 33 d. A.)
…
" Bei Abgabe von Lehrerprüfstücken wird ein Nachlass auf den gebundenen Ladenpreis für Letztabnehmer eingeräumt in Höhe von ... %.
Hinweis:
Gem. OLG Beschluss v. 19.12.2007 - Verg 12/07 dürfen Lehrerprüfstücke nicht kostenlos abgegeben werden. Angebote mit einem Rabatt von 100 % führen deshalb zum Ausschluss des Angebots." (Bl. 41 d. A.).
Die Beklagte gab im Rahmen der Ausschreibung ein Angebot ab. Dabei bot sie an, Lehrerprüfstücke mit einem Nachlass von mehr als 25 % auf den gebundenen Ladenpreis zu liefern. Sie erhielt von der Stadt Nürnberg für das seinerzeit ausgeschriebene Los 6 (Lieferung von Schulbüchern im Wert von circa 83.000,00 €) den Zuschlag.
Die Kläger, welche die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert haben, vertreten die Auffassung, in der Gewährung eines Nachlasses von mehr als 25 % auf preisungebundene Lehrerprüfstücke, die zusammen mit preisgebundenen Büchern verkauft würden, liege ein Verstoß gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes, weil die Beklagte auf diese Weise die Lehrerprüfstücke unter den eigenen Beschaffungskosten anbiete und damit indirekt die preisgebundenen Bücher verbilligt abgebe.
Die Kläger beantragen,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verbieten, Bücherlehrerprüfstücke im Rahmen von Kopplungsgeschäften mit preisgebundenen Büchern Letztabnehmern, insbesondere Schulträgern, zu Preisen anzubieten und/oder zu verkaufen, die unter den Kosten liegen, zu denen diese Bücher beschafft werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Rechtsauffassung der Kläger entgegen.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Klageschrift und auf den Schriftsatz vom 20. März 2009, ferner auf die mit diesen Schriftsätzen eingereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet. Den Klägern als Preisbindungstreuhändern im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz steht der mit der Klage geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu.
Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Buchpreisbindungsgesetz. Durch das Angebot, an sich preisungebundene Lehrerprüfstücke (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchpreisbindungsgesetz) mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher anzubieten und/oder zu verkaufen, verstößt die Beklagte gegen das Verbot, preisgebundene Bücher unter den nach § 5 Buchpreisbindungsgesetz festgesetzten Preisen abzugeben. Zwar erfolgt der Verstoß nicht unmittelbar, sondern nur "verkappt", weil ein Rabatt von mehr als 25 % auf die Lehrerprüfstücke größer ist als die Handelsspanne bei diesen Büchern; letztere beträgt unstreitig nur zwischen 20% und 25 %. Wird ein größerer Rabatt gewährt, als die Handelsspanne beträgt, kann dieser Verlust nur durch die teilweise Verwendung der Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden, und das läuft im Ergebnis wirtschaftlich darauf hinaus, dass die preisgebundenen Bücher zu einem geringeren als dem gebundenen Preis angeboten und/oder verkauft werden. Auch eine solche indirekte Aushöhlung der Preisbindung nach § 3 Buchpreisbindungsgesetz ist unzulässig. Insoweit hat sich gegenüber der früheren Rechtslage, als die Preisbindung nur nach dem Sammelrevers für den Buchhandel bestand (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21. November 1989, Aktenzeichen KZR 17/88) durch die nunmehrige gesetzliche Regelung nichts geändert.
Der gegenteiligen Auffassung, wie sie etwa das Oberlandesgericht München in einem Beschluss vom 19. Dezember 2007 in einer Vergabesache vertreten hat (da Lehrerprüfstücke regelmäßig nur als Einzelstücke abgegeben würden, sei die Gefahr, wegen eines zu hohen Rabattes auf die Gewinne aus dem Verkauf preisgebundener Bücher zurückgreifen zu müssen, als minimal einzuschätzen; ein unzulässiges Koppelungsgeschäft liege damit faktisch nicht vor), vermag die Kammer nicht zu folgen. Dem Buchpreisbindungssystem, wie es nach dem Buchpreisbindungsgesetz besteht, ist eine derart quantitative Betrachtungsweise fremd. Jede noch so kleine Unterschreitung der gebundenen Preise ist unzulässig. Irgendwelche Toleranzgrenzen sind nicht vorgesehen.
Die Androhung der Ordnungsmittel beruht auf § 890 ZPO.
Da die Beklagte unterlegen ist, muss sie gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Streitwert: 25.000,00 €.
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