Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Buchpreisbindung

Die Buchpreisbindung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarecht - Umsatzsteuer

-   Neu oder gebraucht?
-   Umgehung durch Gutschein?

-   Mehrfachabmahnung durch Verbandsmitglieder
-   Geschäftsmäßiger Verkauf auf Auktionsplattform
-   Kopplungsangebote / Buchclubs



Einleitung:


Für sämtliche in Deutschland verlegte Bücher, Musiknoten und kartografische Werke gilt die nach dem Buchpreisbindungsgesetz vorgeschriebene Preisbindung. Dies bedeutet, dass Verleger die Verkaufspreise (inklusive Umsatzsteuer) für den Handel mit Endverbrauchern verbindlich festlegen dürfen und müssen.

Die Verbindlichkeit kann für eine Vorlaufphase (die Subskriptionszeit für Vorbestellungen vor dem offiziellen Erscheinungstermin) ausgesetzt werden. Weitere Ausnahmen gelten für gekennzeichnete Mängelexemplare mit tatsächlichen Mängeln, gebrauchte (schon einmal zum gebundenen Preis verkaufte) Bücher oder Altauflagen, die länger als 18 Monate am Markt sind und für die der Verlag die Preisbindung aufgehoben hat. Sogenannte Remittenden unterliegen nur dann nicht der Preisbindung, wenn die Bücher tatsächlich beschädigt oder verschmutzt sind. Eine weitere Ausnahme besteht für Buchklubausgaben, die sich von den Originalausgaben deutlich unterscheiden müssen.




Auch für „Produkte, die Bücher, Musiknoten oder kartographische Produkte reproduzieren oder substituieren und bei Würdigung der Gesamtumstände als überwiegend verlags- oder buchhandelstypisch anzusehen sind sowie kombinierte Objekte, bei denen eines der genannten Erzeugnisse die Hauptsache bildet“, gilt die Buchpreisbindung.

Hingegen unterliegen importierte Bücher aus dem Ausland keiner Preisbindung.

Die Einhaltung der Buchpreisbindung wird in Deutschland von sog. Preisbindungstreuhändern überwacht. So ist z. b. eine Wiesbadener Anwaltskanzlei von mehr als tausend Verlagen als Preisbindungstreuhänder beauftragt. Die Treuhänder verfolgen Preisbrecher mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen.

Ob auch eBooks der Buchpreisbindung unterliegen, ist nicht abschließend geklärt. Nach anfänglich gegenteiliger Auffassung ist die Preisbindung nach jetziger Meinung des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels auch auf die eBooks anwendbar.

- nach oben -



Allgemeines:


Gesetz über die Preisbindung für Bücher (Buchpreisbindungsgesetz - BuchPrG)

LG Frankfurt am Main v. 21.12.2007:
Die besondere Hervorhebung von Buchpreisen im Verkaufsprospekt eines Buchladens in der Weise, dass die Buchpreise in einem weiß unterlegten Feld als "T-Preis" bezeichnet werden, ist irreführend, weil die Hervorhebung des Preises bei den angesprochenen Kunden den unzutreffenden Eindruck erweckt, dass es sich um Sonderangebote handelt, die nur bei diesem Buchhändler zu erwerben sind, während tatsächlich im Hinblick auf die (grundsätzliche) Buchpreisbindung die Buchpreise bei sämtlichen Händlern gleich hoch sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn in dem Verkaufsprospekt mit derselben hervorgehobenen Preisangabe auch für nicht preisgebundene Waren (DVDs, College-Blocks) geworben wird. Bei der Ermittlung der Irreführungseignung ist nicht nur auf Viel- und Durchschnittsleser abzustellen, sondern auch auf Wenig- und Nichtleser.

LG Wuppertal v. 17.11.2009:
Es stellt einen Wettbewerbsverstoß und einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung dar, wenn preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft werden, weil der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.

OLG Frankfurt am Main v. 08.12.2009:
Wer auf der Handelsplattform Amazon in 39 Fällen und somit geschäftsmäßig neue Bücher anbietet, muss die Buchpreisbindung einhalten. Bei einem Verstoß ist er verpflichtet, dem von Verlagen als Buchpreisbindungstreuhänder eingeschalteten Rechtsanwalt die Kosten einer dagegen gerichteten Abmahnung in Form einer Pauschale zu zahlen. Sie beträgt 175,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

LG Hamburg v. 19.01.2010:
Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterschiedliche Gläubiger, die im selben Verband organisiert sind, verschiedene Verstöße gegen die Buchpreisbindung verfolgen.

- nach oben -



Europarecht - Umsatzsteuer:


EuGH v. 05.03.2015:
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 96 bis 99, 110 und 114 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass es auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen Mehrwertsteuersatz von 3 % angewandt hat.

EuGH v. 05.03.2015:
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 96 und 98 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/88/EU des Rates vom 7. Dezember 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit den Anhängen II und III dieser Richtlinie und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112 verstoßen, dass sie auf die Lieferung von digitalen oder elektronischen Büchern einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt hat.

- nach oben -



Neu oder gebraucht?


LG Nürnberg-Fürth v. 25.11.2016:
Ein Buch ist gebraucht, wenn es bereits einmal die Vertriebskette des Buchhandels verlassen hat, indem es durch Verkauf in den privaten Gebrauch gelangt ist. Dies ist aber nicht der Fall, wenn es nach einem Widerruf des Kunden an den Buchhändler zurückgesandt wurde.

- nach oben -



Umgehung durch Gutschein?


Gutscheine - Geschenkgutscheine - Wertgutscheine - Coupons

OLG Stuttgart v. 11.11.2010:
Wird ein Preisnachlass-Coupon beim Kauf von Artikeln ausgegeben, die nicht unter die Buchpreisbindung fallen, dann liegt eine Verletzung des Buchpreisbindungsgesetzes auch dann nicht vor, wenn dieser Coupon beim späteren Kauf eines preisgebundenen Buches preismindernd eingesetzt wird.

OLG Frankfurt am Main v. 28.01.2014:
Ein Versandbuchhändler gewährt einen unzulässigen Preisnachlass, wenn er im Rahmen einer Werbeaktion an seine Kunden ausgegebenen Bonus-Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anrechnet (Trade-In-Gutschein).

BGH v. 23.07.2015:
Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt gegen die Buchpreisbindung (Gutscheinaktion beim Buchankauf).

- nach oben -






Mehrfachabmahnung durch Verbandsmitglieder:


LG Hamburg v. 19.01.2010:
Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterschiedliche Gläubiger, die im selben Verband organisiert sind, verschiedene Verstöße gegen die Buchpreisbindung verfolgen.

- nach oben -



Geschäftsmäßiger Verkauf auf Auktionsplattform:


OLG Frankfurt am Main v. 15.06.2004:
Der Buchpreisbindung unterliegen nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein „geschäftsmäßiges“ Handeln. Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf derjenige, „der – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht“. Schon die Versteigerung von mehr als 40 Büchern in einem Zeitraum von nur 6 Wochen auf einer Internetauktionsplattform ist rechtfertigt die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns.

LG Hamburg v. 19.01.2010:
Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil bereits geringe Abweichungen im Kaufpreis bei den Verbrauchern zu entscheidenden Änderungen im Kaufverhalten führen können. Amazon Europa haftet als Täter für Verstöße gegen die gesetzliche Buchpreisbindungspflicht.

- nach oben -





Kopplungsangebote / Buchclubs:


BGH v. 10.04.2003:
Die Werbung mit der unentgeltlichen Überlassung von fünf Büchern für den Fall einer zweijährigen Mitgliedschaft in einem Buchclub ist nicht unter dem Gesichtspunkt eines übertriebenen Anlockens nach § 1 UWG wettbewerbswidrig (Buchclub-Kopplungsangebot).

LG Wuppertal v. 17.11.2009:
Werden preisungebundene Lehrerprüfstücke mit einem Rabatt von mehr als 25 % im Zusammenhang mit dem Verkauf preisgebundener Schulbücher angeboten bzw. verkauft, liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes dar, da der Rabatt über der Handelsspanne von 20 bis 25 % liegt und der Verlust daher nur durch die Gewinne aus dem Verkauf der preisgebundenen Bücher ausgeglichen werden kann.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum