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Landgericht Hamburg Urteil vom 19.01.2010 - 312 O 258/09 - Zum fehlenden Rechtsmissbrauch bei koordiniertem Abmahnverhalten mehrerer Unternehmen
LG Hamburg v. 19.01.2010: Zum fehlenden Rechtsmissbrauch bei koordiniertem Abmahnverhalten mehrerer Unternehmen und zur Buchpreisbindung bei Amazon
Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 19.01.2010 - 312 O 258/09) hat entschieden:
- Es ist als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat. Hiervon kann jedoch dann nicht ausgegangen werden, wenn unterschiedliche Gläubiger, die im selben Verband organisiert sind, verschiedene Verstöße gegen die Buchpreisbindung verfolgen.
- Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil bereits geringe Abweichungen im Kaufpreis bei den Verbrauchern zu entscheidenden Änderungen im Kaufverhalten führen können. Amazon Europa haftet als Täter für Verstöße gegen die gesetzliche Buchpreisbindungspflicht.
Siehe auch Rechtsmissbrauch - die rechtsmissbräuchliche Geltendmachung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Abmahnung und Prozess und Buchpreisbindung
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen wiederholte Buchpreisbindungsverstöße und begehrt Unterlassung, Bucheinsicht sowie die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Der Kläger ist Buchhändler und betreibt an seinem Geschäftssitz in B. eine Sortimentsbuchhandlung mit einem allgemeinen, umfassenden Buchsortiment.
Die Beklagte mit Sitz in Land L. ist Betreiberin des deutschen Online-Bereichs (A... .de) des weltweit größten Buchhandelsunternehmens A... .com, Inc. mit Sitz in den USA.
Am 11.02.2008 bot die Beklagte das Buch „Bella und Edward: Bis zum Abendrot. Band 3“ von Stephanie Meyer (ISBN 3551581665) zu einem Preis an, der mit € 19,90 unter dem verlagsseitig gebundenen Ladenpreis von € 22,90 lag. Auf die Abmahnung vom 15.02.2008 reagierte die Beklagte mit dem Hinweis, sie habe in jener Sache bereits eine rechtsverbindliche Unterlassungserklärung gegenüber dem Treuhänder der Buchpreisbindung, Herrn Prof. Dr. R., abgegeben.
Am 07.01.2009 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte den Buchtitel „Fontes Christiani“, Band 1 (Zwölf-Apostel-Lehre), ISBN 3451222019 und Band 20 (Reisebericht Itinerarium), ISBN 3451222434, zum Preis von € 30,- (Band 1) und € 40,- (Band 20) anbot (vgl. Anl. K 13 und K 14), obwohl die verlagsseitig gebundenen Ladenpreise € 34,- (Band 1) und € 44,- (Band 20) betrugen. Nachdem die Beklagte auf eine Abmahnung vom 09.01.2009 nicht reagiert hatte, erwirkte der Kläger am 11.02.2009 beim Landgericht Hamburg, Az. 406 O 25/09, eine einstweilige Unterlassungsverfügung (vgl. Anl. K 16). Mit dem vorliegenden Hauptsacheverfahren verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
Die vorliegende Klage wurde der Beklagten am 27.05.2009 zugestellt.
Der Kläger trägt vor, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht zutreffe. Soweit er neben anderen Buchhandlungen Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte führe, seien diese jeweils notwendig, weil die Beklagte keine Abschlusserklärungen abgebe und die Verstöße nicht einstelle. Die „Vielzahl“ der Verfahren ergebe sich aus der Vielzahl der Verstöße der Beklagten. Der Kläger habe bislang sämtliche Kosten selbst getragen (vgl. auch Kostenrechnung gem. Anl. K 19). Dies gelte auch für andere von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Beklagte bislang vertretene Buchhandlungen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus §§ 3, 5, 9 Abs. 1 BPrBindG. Der Gesetzeszweck in § 1 S. 2 BPrBindG würde nicht erreicht, wenn es marktstarken Online-Händlern contra legem ermöglicht würde, Bücher entgegen der Preisbindungspflicht anzubieten und zu verkaufen. Die vom Verlag oder Importeur festgesetzten und ordnungsgemäß veröffentlichten Preise seien uneingeschränkt zu beachten. Aufweichungen durch Verhältnismäßigkeits-, Zumutbarkeits- und Verschuldensgrundsätze kämen nicht in Betracht, schon gar nicht mit dem Argument der Größe des Unternehmens.
Der Kläger beantragt, nach Rücknahme eines Teilbetrages i. H. v. € 137,20 und eines Teils der Zinsforderung im Antrag zu 3, nunmehr:
- Die Beklagte bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, Letztabnehmern neue, preisgebundene Bücher zu Preisen anzubieten und/oder zu Preisen zu verkaufen, die niedriger sind als die gebundenen Ladenpreise;
- Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger durch einen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in ihre Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren;
- Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 911,80 nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Verhalten des Klägers sei rechtsmissbräuchlich, weil neben dem Kläger mehrere andere im selben Buchhändlerverband organisierte und vom selben Prozessbevollmächtigten vertretene Buchhändler die Beklagte mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahren überzögen. Es gehe diesen Klägern nicht um eine effektive Einhaltung der Buchpreisbindung sondern darum, einen unliebsamen Mitbewerber in seiner Geschäftstätigkeit erheblich zu behindern. Schonender wäre es gewesen, wenn der die Prozesse finanzierende Buchhändlerverband selbst geklagt hätte oder die Kläger ihr Vorgehen koordiniert hätten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe in einem Telefonat der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gesagt, „Hinter der Verfolgung der Buchpreisbindungsverstöße steckt mehr […] die müssen die nicht selbst finanzieren.“ Damit sei das zielgerichtete Verhalten deutlich.
Sie, die Beklagte, habe auch nicht rechtswidrig gehandelt, denn die Fehler hätten auf der falschen Datenlieferung durch Libri und das VLB beruht. Die Beklagte habe weder objektive Tatherrschaft noch Täterwillen gehabt. Hinsichtlich der Preisangaben sei die Beklagte auf die Angaben von Datenlieferanten angewiesen, sodass die Interessenlage mit der Haftung von Presseverlagen für Anzeigeninhalte vergleichbar sei. Die Interessenlage sei auch mit Online-Verkaufsplattformen vergleichbar, sodass eine Prüfpflicht erst nach einem aktivierenden Hinweis einsetze.
Die einen Buchhändler treffenden Prüfpflichten dürften nicht überspannt werden. Die lückenlose Einhaltung der Buchpreisbindung sei praktisch unmöglich, die Beklagte unternehme bereits große Anstrengungen, um Buchpreisbindungsverstöße zu vermeiden. Ein Unterlassungsanspruch komme nur bei der Verletzung von Prüfungspflichten bzw. der fachlichen Sorgfalt gem. §§ 2 Nr. 7, 3 Abs. 2 UWG in Betracht. Aufgrund ihrer Größe seien vereinzelte Fehler unvermeidlich, ihr Geschäftsmodell andernfalls in Frage gestellt. Auch dem Kläger seien im Rahmen seines Online-Handels Fehler unterlaufen (vgl. Anl. B 13, B 14). Eindeutige Angaben, mit deren Hilfe Online-Händler den gebundenen Preis schnell, sicher und mit zumutbarem Aufwand feststellen könnten, gebe es nicht. Die Verlagerung der Probleme ins Ordnungsmittelverfahren könne zu einer Gefährdung der gesamten Preisbindung führen.
Die Überspannung von Prüfungspflichten für den Buchhandel wäre im Übrigen gemeinschaftsrechtswidrig (Art. 15 Abs. 1 ECRL). Der EuGH trete Behinderungen des freien Warenverkehrs durch Buchpreisbindung strikt entgegen ( Urt. v. 30.04.09, C-531/07 ). Das Verhalten der Beklagten sei auch nicht geeignet, die Interessen von Mitbewerbern oder Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Der Antrag sei zu weit und könne sich nur auf das jeweilige Werk beziehen. Der Streitwert der Abmahnung sei mit Euro 25.000,- zu hoch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2009 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
I.
Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nicht durch.
Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf Rechtsmissbrauch gem. § 8 Abs. 4 UWG berufen. Ein Fall der missbräuchlichen Mehrfachverfolgung liegt nicht vor. Nach dieser Norm ist die Geltendmachung eines Anspruchs rechtsmissbräuchlich, die „vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen“. Von einem Missbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG ist dann auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde Ziele sind. Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH GRUR 2006, 244 – MEGA SALE). In der Rechtsprechung des BGH ist als rechtsmissbräuchlich angesehen worden, wenn eine Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes auf einem abgestimmten Vorgehen der Unterlassungsgläubiger beruht und wenn - ohne dass hierfür ein vernünftiger Grund ersichtlich wäre - die Vervielfachung des mit der Rechtsverteidigung verbundenen Kostenrisikos sowie die Bindung personeller und finanzieller Kräfte eine unangemessene Belastung des Anspruchsgegners zur Folge hat ( BGH, GRUR 2000, 1089, 1091 – Missbräuchliche Mehrfachverfolgung).
Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor. Es handelt sich bei den vom Kläger und anderen Buchhandlungen verfolgten Verstößen gegen das Buchpreisbindungsgesetz jeweils um unterschiedliche Wettbewerbsverstöße unterschiedlicher Gläubiger. Allein die Tatsache, dass sie in demselben Verband organisiert und vom selben Rechtsanwalt vertreten werden, reicht zur Annahme des Rechtsmissbrauchs nicht im Ansatz aus. Der offenbar ins Blaue hinein aufgestellten Behauptung, der Verband finanziere die Prozesse seiner Mitglieder gegen die Beklagte, ist der Kläger substantiiert entgegengetreten. Da die Beklagte darauf nichts von Substanz entgegnet hat, war diesem Einwand nicht weiter nachzugehen, sodass offen bleiben kann, ob die Fremdfinanzierung angesichts des vorliegenden Sachverhalts überhaupt zur Begründung von Rechtsmissbrauch ausreichen könnte.
II.
Die Klage ist begründet soweit der Kläger Unterlassung und Zahlung begehrt und im Übrigen unbegründet.
1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 5, 9 Abs. 1 BPrBindG zu. Das Angebot der Überlassung der mit € 34,- bzw. € 44,- preisgebundenen Bücher „Fontes Christiani“, Band 1 (Zwölf-Apostel-Lehre) und Band 20 (Reisebericht Itinerarium) gegen eine Zahlung von (nur) € 30,- bzw. € 40,- stellt sich als gewerbs- bzw. geschäftsmäßiger Verkauf von Büchern an Letztabnehmer i.S.v. § 3 BPrBindG dar, für den die Beklagte den nach § 5 BPrBindG festgesetzten Preis einzuhalten hat. Hiergegen hat sie mit den streitgegenständlichen Angeboten verstoßen. Sie hat auch ohne weiteres Tatherrschaft und Täterwillen hinsichtlich der auf ihren Internetseiten angegebenen Preise.
a) Der Antrag ist nicht zu weit gefasst. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2000, 337, 338 – Preisknaller; Urt. v. 29.06.2000, I ZR 29/98, Juris, Rz. 31 ff. - Filialleiterfehler).
Die Verallgemeinerung auf Bücher allgemein ist danach im Interesse des Klägers an einem ausreichenden Rechtsschutz ohne weiteres gerechtfertigt. Der beanstandete Wettbewerbsverstoß ist nach den vorgetragenen Verletzungsfällen und der Klagebegründung dadurch charakterisiert, dass die Beklagte preisgebundene Bücher zu Preisen angeboten und vertrieben hat, die niedriger waren als die gebundenen Ladenpreise. Die Ursache der Verstöße spielt dabei keine Rolle und ist für den Gläubiger auch regelmäßig nicht erkennbar.
b) Das Verhalten der Beklagten war rechtswidrig. Bei positivem Tun, wie hier, ist vorbehaltlich der Rechtfertigungsgründe in der Regel jede unmittelbare Verletzungshandlung grundsätzlich rechtswidrig, die Tatbestandbestandsmäßigkeit indiziert also die Rechtswidrigkeit (Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 823 Rn. 24 f. m. w. Nachw.).
c) Da die Beklagte als Täterin selbst gehandelt hat, kommt es auf die von der Rechtsprechung für die Störerhaftung entwickelten Prüfpflichten nicht an. Als Störer ist derjenige anzusehen, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Da die Beklagte selbst die Bücher anbietet, ist ihr Verhalten auch nicht mit dem Handeln einer Internetplattform oder eines Verlags, der Bücher herausgibt, vergleichbar. Auch das Presseprivileg kann die Beklagte nicht für sich in Anspruch nehmen. Für eine entsprechende Anwendung dieser Fallgruppen besteht keinerlei Veranlassung. Es besteht insbesondere kein plausibler Grund, warum die Beklagte, die besonders viele Bücher anbietet und im Onlinehandel tätig ist, gegenüber einer kleinen Sortimentsbuchhandlung, die sich auch an die Preisbindung halten muss, bevorzugt werden soll. Wenn sich die Beklagte aus allgemein anerkannten und zuverlässigen Quellen informiert und diese falsch sind, z. B. weil die Verlage selbst Preise oder Preisänderungen nicht ausreichend kommuniziert haben, würde die Verhängung eines Ordnungsmittels mangels Verschulden nicht in Betracht kommen. Dass insoweit eine Verlagerung ins Ordnungsmittelverfahren stattfindet, liegt in der Natur der Sache und führt ersichtlich nicht zu einer Gefährdung der Preisbindung.
d) Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nicht gegeben. Gem. Art. 28 EG sind zwar mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Es jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwieweit hier der grenzüberschreitende Warenverkehr betroffen sein könnte. Die von der Beklagten zur Argumentation herangezogene Entscheidung des EuGH (Urteil vom 30.4.2009 - Rechtssache C-531/07, GRUR-Int 2009, 858, 861), wonach eine nationale (österreichische) Regelung, die Importeuren deutschsprachiger Bücher untersage, einen vom Verleger im Verlagsstaat festgesetzten oder empfohlenen Letztverkaufspreis zu unterschreiten, weder durch Art. 30 EG oder Art. 151 EG noch durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden könne, lässt sich auch nicht auf das deutsche BPrBindG übertragen. Anders als das der dortigen Entscheidung zugrunde liegende österreichische Preisbindungsgesetz enthält das deutsche Recht in § 4 BPrBindG eine Ausnahmeklausel für den grenzüberschreitenden Verkehr innerhalb des EWR.
e) Auch auf Art. 15 der Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie, ECRL) kann sich die Beklagte nicht berufen, da diese Norm den vorliegenden Fall schon tatbestandlich nicht erfasst. Die Beklagte ist keine Anbieterin von Diensten i. S. der Art. 12 bis 14 ECRL. Im Übrigen gelten die Haftungsprivilegien des die Richtlinie 2000/31/EG umsetzenden TMG, wie der BGH in st. Rspr. vertritt, nicht für Unterlassungsansprüche (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 12.07.07, I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).
f) Soweit die Beklagte vorträgt, die lückenlose Einhaltung der Preisbindung sei ihr unmöglich, fehlt hierfür schon hinreichend nachvollziehbarer Tatsachenvortrag. Dass angesichts der Menge der von der Beklagten online gehandelten Bücher eine strenge Eigenkontrolle möglicherweise nur mit einem enormen Aufwand möglich wäre, ist jedenfalls hinzunehmen.
g) Der Einwand der Beklagten, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern seien nicht spürbar beeinträchtigt, greift nicht durch. Unabhängig davon, ob das BPrBindG eine Spürbarkeit verlangt, liegt es auf der Hand, dass sich das Verhalten der Beklagten für die Mitbewerber spürbar auswirkt, wenn die Beklagte einen Bestseller, wie z. B. „Twilight“, für einige Euro weniger anbietet. Gerade niedrigere Preise sind geeignet, Verbraucherentscheidungen zu beeinflussen.
2. Dem Kläger steht der mit dem Klagantrag zu 3. geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der ihm für die Abmahnung der Beklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten zu. Er folgt aus § 9 Abs. 3 BPrBindG i. V. m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Die Beklagte wurde von dem Kläger zu Recht in Anspruch genommen. Das der Abmahnung zu Grunde liegende Verhalten war, wie ausgeführt, unzulässig. Der der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert in Höhe von € 25.000,- ist noch moderat. Maßgeblich für die Streitwertbemessung ist nach allgemeiner Meinung das wirtschaftliche Interesse des Klägers, hier bei Ausspruch der Abmahnung. Dies richtet sich in erster Linie nach dem Ausmaß und der Gefährlichkeit der Verletzung (Angriffsfaktor). Dieser Angriffsfaktor ist vorliegend mit einem Streitwert von € 25.000 angemessen bewertet. Dabei ist maßgeblich, dass sich die Beklagte durch die Preisbindungsverstöße einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil verschafft und der Kläger angesichts der Größe des Unternehmens der Beklagten von einer erheblichen Gefährlichkeit ausgehen durfte.
3. Soweit der Kläger Bucheinsicht begehrt, war die Klage jedoch unbegründet.
Sofern der begründete Verdacht vorliegt, dass ein Unternehmen gegen § 3 BPrBindG verstoßen hat, kann ein Gewerbetreibender, der ebenfalls Bücher vertreibt, gem. § 10 BPrBindG verlangen, dass dieses Unternehmen einem von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der wirtschafts- oder steuerberatenden Berufe Einblick in seine Bücher und Geschäftsunterlagen gewährt.
Nach der Begründung zum Gesetz (BT-Drucks. 334/02, S. 25) ist Zweck der Norm die Beseitigung einer Beweisnot. Dem Wettbewerber soll für die effektive Verfolgung von Preisbindungsverstößen die Beweisführung erleichtert werden und er, bzw. der Buchprüfer, soll deshalb bereits bei einem begründeten Verdacht ein Recht auf Bucheinsicht haben. Die von dem Kläger zur Begründung seines Hauptanspruchs vorgetragenen Tatsachen sind jedoch unstreitig und durch eindeutige und geeignete Beweismittel belegt. Die Bucheinsicht ist zum Beweis der Verletzungshandlung deshalb nicht erforderlich und hierzu ist auch nichts vorgetragen. Der Anspruch auf Bucheinsicht, der der Verwirklichung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dient (vgl. BT-Drucks. 334/02, S. 25) und bereits bei Verdacht eingreift, darf nicht zur allgemeinen Ausforschung der Gegenseite missbraucht werden. Er greift daher nur dann ein, wenn der Verletzte die hierdurch gewonnene Kenntnis zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt und soweit kein milderes in gleicher Weise geeignetes Mittel zur Verfügung steht.
Ob der Anspruch auf Bucheinsicht auch zur Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs dienen kann und ob nicht insoweit der allgemeine Auskunftsanspruch das geeignete und mildere Mittel ist, muss hier nicht entschieden werden, denn der Kläger macht keinen Schadensersatz geltend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, S. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.