Der Buchpreisbreisbindung unterliegen nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein „geschäftsmäßiges“ Handeln. Geschäftsmäßig handelt nach der Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf derjenige, „der – auch ohne Gewinnerzielungsabsicht – die Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten zum wiederkehrenden Bestandteil seiner Beschäftigung macht“. Schon die Versteigerung von mehr als 40 Büchern in einem Zeitraum von nur 6 Wochen auf einer Internetauktionsplattform ist rechtfertigt die Feststellung eines geschäftsmäßigen Handelns. |
neue Bücher oder Bücher, die er (der Verfügungsbeklagte, d.S.) mit "neu" oder "völlig neu" oder "originalverpackt" oder in einer ähnlichen Weise bewirbt, wobei der Eindruck entsteht, dass es sich um neue Bücher handelt, in Online-Auktionen im Internet, wie z.B bei www. ..., zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht. |
in Online-Auktionen im Internet, wie z. B. bei www. ..., anzubieten und/oder zu verkaufen. |