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Landgericht Hamburg Urteil vom 11.03.2011 - 308 O 16/11 - Haftung eines Online-Buchhändlers für Urheberrechtsverletzungen

LG Hamburg v. 11.03.2011: Haftung eines Online-Buchhändlers für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 11.03.2011 - 308 O 16/11) hat entschieden:

   Die täterschaftliche Haftung des Buchhändlers für das Verbreiten von Büchern mit urheberrechtsverletzenden Inhalten ist aus verfassungsrechtlichen Gründen im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einzuschränken. - Der Buchhändler haftet als technischer Verbreiter nur dann als Täter, wenn er von der konkreten Urheberrechtsverletzung Kenntnis hat oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängt.



Siehe auch Buchhandel - E-Books und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Tatbestand:


Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin die Verbreitung eines Buches untersagt werden soll, solange darin die nachfolgend in seinem Antrag dargestellten vier Fotografien enthalten sind.

Der Antragsteller, ein international bekannter Architekturfotograf, hat die streitgegenständlichen Fotografien erstellt. An diesen räumte er lediglich den Architekten Schlosser – Lamborelle ein einfaches Nutzungsrecht zur ausschließlich firmeninternen Nutzung ein.

Die Antragsgegnerin ist eine Online-Buchhändlerin, die u.a. über das lnternetportal abebooks.de das Buch „Living in Berlin" von Federico Ferrari, ISBN 978-88-6116-121-4, zum Verkauf anbot. Dabei handelt es sich um ein ursprüngliches Verkaufsangebot des englischen Großbuchhändlers Bertrams, dessen Datenbestand die Antragsgegnerin bei sich eingepflegt und anschließend auf Internetplattformen wie Amazon-Marketplace, ebay oder abebooks.de angeboten hat. Auf den Seiten 309 bis 312 des Buches befinden sich die vorbenannten Fotografien.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin unter Fristsetzung bis zum 20. Januar 2011 ab. Die Antragsgegnerin stellte zwar das Angebot des Buches ein, gab jedoch keine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Antragsteller ist der Ansicht, die Antragsgegnerin habe das Verbreitungsrecht des Antragstellers aus § 17 UrhG verletzt und hafte als Täterin auf Unterlassung.

Der Antragsteller beantragt,

   der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft höchstens zwei Jahre), zu verbieten, das Buch „Living in Berlin" von Federico Ferrari, ISBN 978-88-6116-121-4, zu verbreiten, solange darin folgende Fotografien enthalten sind:




Die Antragsgegnerin beantragt,

   den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, sie habe das Buch lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages vertrieben; es fehle ihr an Tatherrschaft. Im Übrigen habe sie keinen Täterwillen gehabt. Es komme auch keine Haftung als Störerin in Betracht, da sie ohne Anlass nicht verpflichtet sei, sämtliche erschienenen Bücher auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu prüfen.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2011 Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:


I.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nicht begründet. Denn die Voraussetzungen eines aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG i.V.m. § 17 Abs. 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs liegen nicht vor. Die Antragsgegnerin hat weder als Täterin noch als Teilnehmerin noch unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung Rechte des Antragstellers an den Fotografien verletzt.

1. Die Antragsgegnerin ist keine Täterin.

a) Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass im Urheberrecht und gewerblichen Rechtsschutz grundsätzlich eine willentliche, dem Berechtigten vorbehaltene Handlung, die objektiv eine Rechtsverletzung darstellt, eine Täterschaft begründet und einen Unterlassungsanspruch auslöst. Eines Verschuldens bedarf es nicht, und dass die Handlung rechtswidrig ist, muss dem Handelnden nicht bewusst sein (vgl. Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rn. 150, Wild in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 97 Rn. 122, jeweils m.w.N). Unter Anwendung dieser Kriterien wäre der Buchhändler als Täter anzusehen. Denn er bietet das Buch mit dem verletzenden Inhalt aufgrund eigener Entscheidung zum Verkauf an und kann dieses aufgrund eigener Entscheidung unterlassen.




b) Die sich daraus ergebene täterschaftliche Haftung des Buchhändlers für das Verbreiten von Büchern mit urheberrechtsverletzenden Inhalten bedarf jedoch aus verfassungsrechtlichen Erwägungen einer Einschränkung.

aa) Auch der Buchhändler steht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Denn diese erstreckt sich nicht nur auf den Bereich der unmittelbar inhaltsbezogenen Medientätigkeiten, sondern erfasst im Interesse einer ungehinderten Meinungsverbreitung auch inhaltsferne selbständige Tätigkeitsbereiche, soweit diese typischerweise medienbezogen sind, in enger organisatorischer Bindung an die Medien erfolgen, für das Funktionieren der freien Regulierung dieser Tätigkeit zugleich einschränkend auf die Meinungsverbreitung auswirkt (so BVerfGE 77, 346, 355 = NJW 1988, 1833 – Presse-Grossist; Hoffmann-Riem in Wassermann (Hrsg.), Kommentar zum Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland —Alternativkommentar, Bd. 1, 3. Aufl. Art. 5Abs. 1, 2, Rn 163; Schemmer in: Beck’scher Online-Kommentar GG, Stand: 15.01.2011, Art. 5 Rn. 40.1).

bb) So verhält es sich jedenfalls beim Buchhändler. Dieser ist zwar nicht lediglich als Hilfsperson in den Vertrieb der Bücher eingegliedert, sondern er hat die jeweiligen Bücher aufgrund selbständiger Entscheidung in sein Repertoire aufgenommen. Auch fehlt ihm ein unmittelbarer Bezug zum Inhalt der von ihm vertriebenen Bücher, um dessentwillen der Schutz der Medienfreiheit besteht. Gleichwohl rechtfertigt sich die Einbeziehung seiner Tätigkeit in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, weil diese in enger organisatorischer und funktionaler Anbindung an die Medien erfolgt und sich eine gesetzliche Einschränkung auf die Medienverbreitung auswirkt. Denn der Buchhändler ist im Regelfall faktisch nicht in der Lage, rechtsverletzende Inhalte der Bücher zu erkennen. Bei der Vielzahl der angebotenen Bücher ist der Buchhändler heute im Regelfall nur noch ein technischer Verbreiter, der mit dem Inhalt der Bücher nichts mehr zu tun hat. Das gilt insbesondere für den Onlinebuchhändler, der die Bücher nur noch ins Internetschaufenster einstellt. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt und ist auch regelmäßig nicht zumutbar. Den streitgegenständlichen Fotos auf den Seiten 309 bis 312 hätte es zudem selbst ein Leser nicht angesehen, dass für deren Verwendung keine Rechte eingeholt worden sind. Ebenso wenig sind beim Lesen andere Rechtsverletzungen, etwa die Unwahrheit von Tatsachenbehauptungen, erkennbar. Der Buchhändler hat danach bei Bejahung einer täterschaftlichen Haftung als Verbreiter keine realistische Möglichkeit, der Gefahr einer Inanspruchnahme von Verletzten auf Unterlassung und der Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten zu entgehen. Das wäre geeignet, sich in unmittelbarer Weise einschränkend auf die Medienverbreitung auszuwirken.

cc) Um der Einschränkung der Pluralität im Medienbereich sowie der Beschränkung des öffentlichen Meinungsbildungsprozesses entgegenzuwirken, muss jedenfalls im Schutzbereich der Medienfreiheit gelten, dass der technische Verbreiter als Täter nur haftet, wenn er von der konkreten Verletzung Kenntnis hat oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängt.



2. Da die Antragsgegnerin keine Kenntnis von dem rechtverletzenden Inhalt des Buches hatte; scheidet auch ihre Haftung als Teilnehmerin aus. Da ihr, wie ausgeführt, auch keine proaktiven Prüfpflichten zumutbar waren, haftet sie auch nicht als Störerin. Eine Haftung wäre erst zum Tragen gekommen, wenn die Antragsgegnerin das Buch nach Kenntnisvermittlung durch die Antragstellerin nicht unverzüglich aus ihrem Angebot genommen hätte.

3. Eine solche Einschränkung der Haftung des Buchhändlers im Lichte der Medienfreiheit stellt keine unzumutbare Einschränkung der Rechte des Urhebers oder Nutzungsrechtsinhabers dar. Mit der Kenntnisvermittlung von verletzenden Inhalten erreicht der Rechteinhaber im Regelfall die Unterbindung der Weiterverbreitung des Buches durch den Buchhändler. Er erhält lediglich etwaige hierdurch entstehende Anwaltskosten nicht vom Buchhändler erstattet, da erst durch die Inkenntnissetzung die Haftung des Buchhändlers ausgelöst wird. Diese kann der Rechteinhaber sich allerdings, wenn es zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung sind, vom Autor oder Verleger erstatten lassen. Nimmt der Buchhändler das Buch nicht unverzüglich aus dem Angebot, haftet er ab diesem Zeitpunkt mindestens als Störer. Die mit dieser Sichtweise der Kammer verbundene Einschränkung ist von den Berechtigten unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an hindernisfreier Kommunikation hinzunehmen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.

Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden. Die Kammer ist dabei von der vorläufigen Bewertung des Antragstellers abgewichen. Denn der Angriffswert ist angesichts der geringen Eingriffsintensität der Handlung der Antragsgegnerin, die ohne Kenntnis von der Rechtsverletzung einen Gegenstand angeboten hat, der nur zu einem geringen Teil rechtsverletzende Bestandteile enthielt, und den sie zudem nach Kenntnisvermittlung umgehend aus ihrem Angebot entfernt hat, gering (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 5.1.2010, 5 W 140109, S. 3 -4, Anlage A 9).

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