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"Für die widerrechtlichen Nutzungen der Tonaufnahmen ... über den Dienst der Videoplattform "Y..T.." ist die Beklagte zu 3 als Betreiberin der Plattform und die Beklagte zu 1 entsprechend der Regelung des § 99 UrhG als das auf die Beklagte zu 3 Einfluss ausübende Unternehmen verantwortlich. ... ... Die Beklagte zu 3 haftet gemäß § 97 Abs. 1 UrhG auf Unterlassung; sie muss sich die Inhalte der Videoplattform "Y..T.." als eigene Inhalte zurechnen lassen, was ihre Täterschaft begründet. ... Die Beklagte zu 3 haftet für die streitgegenständlichen fremden Inhalte nach den Grundsätzen des „Zu-Eigen-Machens“ fremder Inhalte. Eine Gleichstellung zwischen eigenen und fremden Inhalten, deren grundsätzliche Differenzierung sich bereits aus § 5 des Teledienstegesetzes (TDG) (a.F.) ergab, wird im Hinblick auf die Haftung von Diensteanbietern (Providern) ausnahmsweise bejaht, wenn sich aus der Sicht des Dritten die Information wie eine eigene Information des Betreibers darstellt (OLG Köln, NJW-RR 2002, 1700 = MMR 2002, 548 – Steffi Graf ; LG München I, MMR 2007, 260, 262 - Framing ). Auch der Begriff „eigene“ Inhalte im Sinne des nunmehr – nach Umsetzung der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) – geltenden § 7 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG) meint nicht ausschließlich diejenigen, die von dem Provider herrühren, d.h. die er selbst verfasst hat und deren Schöpfer bzw. Urheber er ist, sondern darüber hinaus auch fremd erstellte Inhalte, die der Diensteanbieter sich zu eigen macht (vgl. BT-Dr 13/7385, S. 19), die er so übernimmt, dass er aus der Sicht eines objektiven Nutzers für sie die Verantwortung tragen will (OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch; OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688 – Pixum ). Dies ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Gesamtumstände zu beurteilen. Maßgeblich ist der objektive Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers(OLG Brandenburg, MMR 2004, 330, 330 – Haftung eines Online-Auktionshauses; LG München I, MMR 2007, 260, 262 – Framing ). Kein „zu-Eigen-Machen“ liegt somit vor, wenn es für den Nutzer erkennbar ist, dass es sich um fremde Inhalte handelt. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Anbieter einen fremden Inhalt als solchen - z.B. durch Angabe des Namens des einstellenden Mitglieds – kennzeichnet, sofern nicht deutlich erkennbar ist, dass der Anbieter die Inhalte nicht (jedenfalls auch) als eigene übernehmen will (OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688, Ziffer II.1.a.aa.(4)(a) – Pixum ). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die ihren Sitz außerhalb der EG haben, heranzuziehen (LG Hamburg, MMR 2009, 55, 57 - Google-Bildersuche). Die auf der Videoplattform "Y..T.." eingestellten streitgegenständlichen Videos stellen sich für den objektiven Betrachter (jedenfalls auch) als eigene Videos der Beklagten zu 3 dar. Entgegen der Behauptung der Beklagten zu 3 präsentiert sich ihr Dienst "Y..T.." nicht als neutrale Videoplattform zum Einstellen von Inhalten. Dies ergibt sich bereits aus den zu den streitgegenständlichen Nutzungen eingereichten Verbindungsanlagen 1, 2 und 4: Das Video bzw. Werk selbst erscheint beim Abspielen eingebunden in einen von der Beklagten zu 3 vorgegebenen Rahmen auf der linken Hälfte der Internetseite. Über dem Video wird dessen Titel angezeigt. Der Name des einstellenden Nutzers (bzw. des von ihm gewählten Pseudonyms) erscheint in einem gesonderten Kasten auf der rechten Seite der Internetseite in kleinerer Schriftgröße und ohne Verbindung zu dem gerade abgespielten Video oder dessen Titel und damit auf den ersten Blick auch ohne Zusammenhang zu dem angezeigten Video selbst. Stattdessen erscheint über dem Titel des Videos in deutlich größerer Schrift das Logo der Videoplattform "Y..T..". Dieses Logo erscheint ein weiteres Mal unter Hinweis auf ein Live-Angebot des Dienstes "Y..T.." über dem (deutlich kleiner geschriebenen) Namen des einstellenden Nutzers. Insbesondere durch diese ins Auge fallende mehrmalige Anordnung des Logos "Y..T.." auf der Internetseite präsentiert in erster Linie die Beklagte zu 3 als Anbieter der Inhalte (vgl. zu diesem Kriterium auch OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch; OLG Hamburg, MMR 2009, 721 = BeckRS 2009, 13688, Ziffer II.1.a.aa.(4).(a) – Pixum ). Dass das Logo ausschließlich zur Kennzeichnung der Internetplattform und nicht zur Kennzeichnung der eingestellten Videos dient, ergibt sich aus der Platzierung des Logos gerade nicht. Dies erscheint an Stelle des Namens des einstellenden Nutzers über dem Titel des Videos bzw. dem Video selbst, während der Nutzername lediglich am rechten Rand erscheint. Im Gegensatz zu dem Namen des Nutzers ist das Logo zudem in deutlich größerer Schrift auf der Internetseite angebracht. Dass die Bedeutung des vollständigen Logos der Plattform „Y..T.. – Broadcast Yourself“ (übersetzt „Y..T.. – sende Dich selbst“) lautet, kennzeichnet den Inhalt dabei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht als ersichtlich fremd. Zum einen ist der Zusatz „Broadcast Yourself“ aufgrund der kleinen Schriftgröße auf den ersten Blick fast nicht sichtbar. Zum anderen gibt eine willkürlich wählbare Namensgebung für einen Internetdienst keinen Hinweis darauf, wer tatsächlicher Anbieter der mit dem Dienst abrufbaren Inhalte ist. ... Auch außerhalb der streitgegenständlichen Videoanzeigen erweckt die Beklagte zu 3 den Eindruck, dass sie die eigentliche Anbieterin der Inhalte ihrer Seite ist. Dies geschieht insbesondere durch den Aufbau ihrer Startseite. Die dort dem Nutzer angebotene Vorsortierung der Videos in die Kategorien „Derzeit abgespielte Videos“, „ Promotete Videos“ und „Angesagte Videos“ sowie die weitere Unterteilung nach bestimmten Themenkategorien (Videos, Kanäle, Community mit den Unterrubriken, Musik, Unterhaltung etc., vgl. Anlage K75) stellt sich für den Betrachter der Plattform als eigene (redaktionelle) Nutzung der Videoinhalte durch die Beklagte zu 3 dar. Der Einwand der Beklagten, die Strukturierung nach Themenkategorien diene lediglich der besseren Orientierung der Nutzer, hat keinen Einfluss auf den objektiv vermittelten Eindruck. Auch der Einwand, die einzelnen Videos würden nicht durch die Beklagte zu 3, sondern – wenn überhaupt – ausschließlich durch den einstellenden Nutzer im Rahmen des Upload-Vorgangs einer bestimmten Themenkategorie zugewiesen, ist für den Betrachter der Seite nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die Beklagte zu 3 nach eigenem Vortrag jedenfalls die nach Relevanz angebotene Vorauswahl „Angesagte Videos“ der bei ihr vorhandenen Videos als eigenes Angebot selbst länderspezifisch ermittelt. Auch die Einordnung der Videos in die Vorauswahl „Derzeit abgespielte Videos“ kann erkennbar nur von der Beklagten zu 3 stammen. Diese (länderspezifische) Relevanzermittlung geht über eine zur Orientierung notwendige thematische Strukturierung der Inhalte hinaus. Sie hat vielmehr das alleinige Ziel, den Besucher der Internetplattform über die Dauer der bezweckten Nutzung des Dienstes der Beklagten zu 3 hinaus an ihre Webseite zu binden. Die Beklagte verfolgt damit ein ausschließlich eigenes Interesse. Dies geht auch über das Angebot eines neutralen Anbieters hinaus, denn zur Nutzung ihres Dienstes ist diese Kategorisierung nicht erforderlich. ... Ein weiteres Indiz für das „Zu Eigen machen“ fremder Inhalte stellt die – nach außen erkennbare - kommerzielle Nutzung von Drittinhalten dar. Diese ergibt sich aus der Einblendung von Werbebannern und Videowerbung. Zwar ist der Umstand, dass die Beklagte zu 3 die Plattform geschäftlich betreibt und Werbeeinnahmen erzielt, für sich genommen nicht ausreichend, um ein zu Eigen machen der Inhalte zu bejahen (OLG Hamburg, ZUM 2009, 417, 419 = BeckRs 2009, 8375 – Long Island Ice Tea ). Die aktive Einbindung von Drittinhalten in eigenes kommerzielles Angebot deutet jedoch – sofern es sich nicht um deutlich unterscheidbare und abgrenzbare Werbeinhalte handelt (vgl. hierzu OLG Hamburg ZUM 2009, 417, 419 = BeckRs 2009, 8375 – Long Island Ice Tea ) – auf ein zu Eigen machen der Inhalte hin (OLG Hamburg, GRUR-RR 2008, 230, 231 = MMR 2008, 781 – Chefkoch ). Der Kläger hat vorliegend zwar nicht dargelegt, ob und welche Werbeeinblendungen im Zusammenhang mit der Anzeige der streitgegenständlichen Werknutzungen erfolgt sein sollen. Aus den von dem Kläger vorgelegten Ausdrucken vom 2. März 2010 (Anlagenkonvolut K 75) zur Suchfunktion nach dem Begriff „S..B..“ auf den Seiten des Dienstes "Y..T.." ergibt sich jedoch, dass bei der Suche in Verbindung mit diesem Begriff gerade nicht deutlich unterscheidbare Inhalte angezeigt: Die parallel geschalteten Werbeeinblendungen und Werbebanner beinhalten Verlinkungen zur Internetauktionsplattform „E-Bay“, zum Internetwarenhaus „Amazon“ sowie zu anderen CD-Anbietern, jeweils mit dem Hinweis auf dort vorhandene Kaufoptionen von S..B.. CDs. Diese kontextbezogene Werbung erweckt bei dem Betrachter erneut den Eindruck, die Beklagte zu 3 präsentiere eigene (Video-)Inhalte auf ihren Seiten. ... Darauf, dass Die Beklagte zu 3 die Inhalte von "Y..T.." als ihre eigenen Inhalte betrachtet, deuten schließlich ihre Nutzungsbedingungen hin. Mit den Ziffern 10.1 und 2 der Nutzungsbedingungen lässt sich die Beklagte zu 3 ein Nutzungsrecht übertragen, welches zwar zeitlich auf die Zeit des Einstellens der Inhalte beschränkt ist (Ziffer 10.2), dafür jedoch konzernübergreifend wirkt. Für die Darlegung der Beklagten, die Übertragung diene allein dem Zweck, den Betrieb der Plattform rechtlich abzusichern, spricht zwar der Umstand, dass sich die Beklagte zu 3 kein „für die Dauer des Bestehens des gesetzlichen Urheberrechtes“ umfassendes Nutzungs- und Verwertungsrecht übertragen lässt (wie im Fall „Chefkoch“ des OLG Hamburg). Allerdings geht die Übertragung über die Einholung von Nutzungsrechten für die Verbreitung über die Plattform der Beklagten zu 3 hinaus. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es der Betrieb einer neutralen Plattform erforderlich macht, Rechte „zur Unterlizensierung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und Y..T..s Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege“ übertragen zu lassen. Hierdurch macht die Beklagte zu 3 deutlich, dass es ihr über die bloße Zugänglichmachung des Werkes als Beitrag zur Meinungsbildung hinaus auch auf die Möglichkeit der Nutzung des Werkes zu eigenen wirtschaftlichen Zwecken ankommt. |