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"Ausgehend von der Annahme eines das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatzes und im Hinblick auf die zu schützende Persönlichkeitssphäre des Umworbenen sei Werbung "grundsätzlich ... als solche kenntlich zu machen." Kommerzielle Kommunikation müsse stets mit "offenem Visier" antreten. Bei § 4 Nr. 3 UWG handelt es sich um einen Gefährdungstatbestand, der verhindern soll, dass Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer über die wahren, nämlich kommerziellen Absichten des Handelnden getäuscht werden. Die Regelung dient sowohl dem Schutz der Mitbewerber als auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb. Der Werbecharakter von Fake-Bewertungen über eigene Angebote ist evident: Letztlich dienen sie dazu, das Angebot herauszustellen und möglichst vorteilhaft erscheinen zu lassen und somit der Förderung des eigenen Wettbewerbs. Und auch die tatbestandlich geforderte Verschleierung dieses Werbecharakters liegt offensichtlich vor: Der Verbraucher kann nicht erkennen - und das ist gerade die Intention des Unternehmers - das die positive Produktbesprechung von ihm stammt. Fake-Bewertungen unterfallen somit dem Tatbestand des § 4 Nr. 3 UWG." |