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"Es bestehen bereits Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der beanstandete Artikel, der als redaktioneller Beitrag erschienen ist, als getarnte Werbung und damit als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist zwar in der Veröffentlichung eines redaktionellen Beitrags, welcher ein Produkt über das durch eine sachliche Information bedingte Maß hinaus werbend darstellt, indem er beispielsweise trotz einer Vielzahl von Produkten entsprechender Art nur ein Erzeugnis nennt, in der Regel eine sittenwidrige Förderung fremden Wettbewerbs zu sehen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91, GRUR 1993, 561, 562 = WRP 1993, 476 - Produktinformation I; Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 219/91, GRUR 1993, 565, 566 = WRP 1993, 478 - Faltenglätter; Urt. v. 3.2.1994 - I ZR 321/91, GRUR 1994, 441, 442 = WRP 1994, 398, 399 - Kosmetikstudio; Urt. v. 10.3.1994 - I ZR 51/92, GRUR 1994, 445, 446 = WRP 1994, 400, 401 - Beipackzettel; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 - Produktinformation II). Der Verstoß gegen die guten Sitten des Wettbewerbs liegt in einem solchen Fall - auch ohne dass der Beitrag gegen Entgelt geschaltet worden sein oder im Zusammenhang mit einer Anzeigenwerbung für das genannte Produkt stehen muss - darin begründet, dass der Verkehr dem redaktionell gestalteten Beitrag als einer Information eines am Wettbewerb nicht beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimisst als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst (vgl. BGH GRUR 1994, 819, 820 - Produktinformation II, m.w.N.).
Die Feststellung, ob ein redaktioneller Beitrag zugleich eine Werbung für das darin genannte Produkt darstellt, kann aber immer nur von Fall zu Fall erfolgen."
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