Der Tatbestand einer Irreführung nach § 5a Abs. 6 UWG ist erfüllt, wenn dem Internetnutzer der kommerzielle Charakter eines redaktionell gestalteten Produktvergleichs auf einer Internetseite nicht kenntlich gemacht wird, nämlich dass zwischen dem Betreiber der Internetseite und dem Produkthersteller eine Affiliate-Beziehung besteht, so dass der Betreiber der Internetseite für jedes Anklicken der auf seiner Seite gesetzten Links zur Produkt-Webseite eine Vergütung erhält. - Die Darlegungs- und Beweislast für ein solches Affiliate-Verhältnis liegt bei demjenigen, der den Unterlassungsanspruch gegen den Produkthersteller erhebt. |
den Beschluss – einstweilige Verfügung – der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23.8.2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen. |
die einstweilige Verfügung zu bestätigen. |
das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22.11.2018, 403 HKO 141/18, abzuändern, den Beschluss – einstweilige Verfügung – des Landgerichts Hamburg vom 23.8.2018, 312 O 317/18, aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen, sowie hilfsweise, es der Antragsgegnerin zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Produktvergleichen für Matratzen werben zu lassen, wenn dies geschieht, ohne ein entsprechendes Affiliate-Verhältnis ausreichend offenzulegen und wie unter www.m....de gemäß Anlagen AS 1, AS 2 und AS 3 dargelegt. |
auch den Hilfsantrag abzuweisen. |
dass es die Antragsgegnerin zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken mit Produktvergleichen für Matratzen zu werben, wenn dies geschieht wie unter www.m....de wie in den Anlagen AS 1, AS 2 und AS 3 dargelegt, |